Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0705-L/04
Keine Änderung eines abgeleiteten Bescheides bei Fehlen eines Grundlagenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-L/04vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 19. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck, vertreten durch HR Dr. Oskar Ritter, vom
8. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 1995
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei gegenständlichem Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1995 vom 8. Jänner 2004 handelt es sich um eine
Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO. Die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage wurde um Sonstige Einkünfte in Höhe
von 982.600,00 S erhöht. Begründet wurde die Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO mit
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes XY vom
18. Dezember 2003.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2004 wurde
Berufung eingereicht und wie folgt begründet: Die Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO sei zu Unrecht
erfolgt, da vom Finanzamt XY mit 18. Dezember 2003 keine
bescheidmäßigen Feststellungen erlassen worden wären, die eine
solche rechtfertigen würden. Hinzu komme, dass Sonstige
Einkünfte nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung festgestellt werden könnten.
Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben bzw. die
Einkommensteuer wie im Vorbescheid vom 1. Dezember 2003
festzusetzen.
Am 23. Juli 2004 wurde obige Berufung dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. August 2006 wurden folgende
Fragen an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichtet: Bei
gegenständlichem Bescheid handle es sich um eine Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO. Laut Begründung
würde diese Änderung auf den bescheidmäßigen Feststellungen
des Finanzamtes XY vom 18. Dezember 2003 basieren. Laut Aktenlage
liege jedoch lediglich eine Tangente vom 25. November 2003 vor. Die
Änderungen laut diesem Grundlagenbescheid seien jedoch bereits in den
Einkommensteuerbescheid vom 1. Dezember 2003 geflossen. Nach Ansicht
des Senates fehle daher für einen neuerliche Änderung ein tauglicher
Feststellungsbescheid iSd ständigen Judikatur des VwGH (siehe etwa VwGH vom
24.11.1998, 93/14/0203). Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 18. August 2006 wurde durch die
Amtspartei wie folgt geantwortet: Nach Durchsicht des Feststellungsaktes
des Finanzamtes XY hätte kein Feststellungsbescheid 1995 vom
18. Dezember 2003 oder zumindest ein inhaltlich zum angefochtenen
Einkommensteuerbescheid passender Grundlagenbescheid vorgefunden werden
können. Die auf die Judikatur des VwGH gestützte Ansicht des
UFS, wonach für die in Berufung gezogene Bescheidänderung nach §
295 Abs. 1 BAO vom 8. Jänner 2004 ein
verfahrensrechtlich tauglicher Feststellungsbescheid fehle, werde von der
Amtspartei geteilt. (vergleiche auch Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage,
§ 295 Tz 13 letzter Absatz).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Strittig ist, ob der gemäß
§
295 Abs. 1 BAO berichtigte Einkommensteuerbescheid 1995 am
8. Jänner 2004 zu Recht erlassen wurde oder nicht.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch das
Erkenntnis vom 24.11.1998, 93/14/0203) ist eine Abänderung eines Bescheides
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO nur zulässig,
wenn diese von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist. Fehlt ein
tauglicher Feststellungsbescheid, ist auch keine Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vorzunehmen.
Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall kein
Feststellungsbescheid vor, der zu einer Änderung des
Einkommensteuerbescheides 1995 vom 1. Dezember 2003 führen
konnte.
Der Bescheid vom 8. Jänner 2004 war daher
aufzuheben.
Linz, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-L/04
- Stammnummer
- 23769
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF