Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0288-G/06
Voraussetzungen für eine Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 4 iVm. § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-G/06vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DH, vertreten durch Dr. Teja Kapsch,
Rechtsanwalt, 8010 Graz, Marburgerkai 47, vom 7. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10. Mai 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(1) Mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003
übertrugen die Ehegatten CH und JH diverse ihnen jeweils zur Hälfte
gehörige Liegenschaften an die - damaligen - Ehegatten Bw. (i. e.:
die Berufungswerberin) und EH je zur Hälfte um den vereinbarten Kaufpreis
von € 240.000,-. Die Kaufpreisentrichtung erfolgte dem Vertragspunkt
III. zufolge durch "privative
Schuldübernahme der seitens der Verkäufer bei der X-Bank AG (in
Kaufpreis übersteigender Höhe) bestehenden Verbindlichkeiten laut
gesonderter Urkunde."
Für diesen Rechtsvorgang wurde der Bw. mit Bescheid
vom 18. März 2004 auf Basis des halben Kaufpreises von
€ 120.000,- die Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung
gebracht.
(2) In der Folge wurde dem Finanzamt am
20. April 2005 ein mit 31. März 2005 datierter
Teilaufhebungs- und Kaufvertrag mit folgendem - auszugsweise wieder
gegebenen - Inhalt zur Anzeige gebracht:
" ..... abgeschlossen
zwischen Ehegatten CH , ..... und
JH , ..... als Verkäufer
einerseits und den Ehegatten Bw., .....
und EH ..... als Käufer
andererseits wie folgt:
I.)
Mit Kaufvertrag vom
29. Dezember 2003 ..... haben die Ehegatten CH
und JH
die dort unter Punkt I. näher
beschriebenen Liegenschaften ..... je zur Hälfte an die Ehegatten
Bw. und EH
verkauft. Die Bezahlung des Gesamtkaufpreises
von € 240.000,- erfolgte durch privative Schuldübernahme der
Käufer von Seiten der Verkäufer bei der X-Bank bestandenen
Verbindlichkeiten.
II.)
Die Vertragsparteien sind
nunmehr übereingekommen, den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003
hinsichtlich des Erwerbes des Hälfteeigentums durch die [Bw.] unter deren
gleichzeitig vereinbarter Schad- und Klagloshaltung durch EH
hinsichtlich der diese aus der
Schuldübernahme gegenüber der X-Bank treffenden Verpflichtungen
einvernehmlich aufzuheben.
III.)
Anstelle des aufgehobenen
Teiles des Kaufvertrages vom 29. Dezember 2003 schließen die
Vertragsparteien nachstehenden
Kaufvertrag
abgeschlossen zwischen
den Ehegatten CH und JH
als Verkäufer einerseits und Herrn
EH als Käufer andererseits wie
folgt:
I.)
Die
[Verkäufer]
sind je zur
Hälfte grundbücherliche Eigentümer nachstehender Liegenschaften:
(.....)
Mit grundbücherlich
noch nicht durchgeführtem Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 haben
die [Verkäufer] je einen Hälfteanteil der ihnen je zur Hälfte
eigentümlichen oben angeführten Liegenschaften veräußert.
Gegenstand dieses Kaufvertrages ist sohin der den Ehegatten JH
und CH
noch verbleibende je 1/4-Eigentumsanteil der
angeführten Liegenschaften. (.....)
II.)
Die Ehegatten JH
und CH
..... verkaufen und übergeben an Herrn
EH ..... und dieser kauft und
übernimmt in sein Eigentum die zu Punkt I. beschriebenen
Hälfteanteile der Liegenschaften ..... um den beiderseits vereinbarten
Kaufpreis von € 120.000,-. (.....)
IV.)
Die Übergabe und
Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaften und Geräte
in den Besitz und Genuss des Käufers ist bereits vor Vertragsunterfertigung
erfolgt. (.....)
X.)
Die Kosten und
Gebühren dieses Vertrages trägt der Käufer, der auch den Auftrag
zur Kaufvertragserrichtung erteilt hat. (.....)"
In der bezüglichen Abgabenerklärung vom
19. April 2005 wurde als Veräußerin der Liegenschaftsteile
die Bw. angeführt. Vertragserrichter des ursprünglichen Kaufvertrages
sowie des Teilaufhebungs- und (neuerlichen) Kaufvertrages war jeweils der
steuerliche Vertreter der Bw.
(3) Für diesen Rechtsvorgang schrieb das Finanzamt dem
vormaligen Ehegatten der Bw., Herrn EH, mit Bescheid vom
10. November 2005 die Grunderwerbsteuer vor.
(4) Im gegen diesen hier nicht gegenständlichen
Bescheid formell sowohl von Herrn EH als auch von der Bw. eingebrachten
Berufungsschriftsatz wurde - seitens der Bw. - in eventu beantragt,
"infolge des Aufhebungsvertrages die von ihr
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 10. November 2005 entrichtete
Grunderwerbsteuer von € 2.100,-" rückzuerstatten.
Begründend wurde zunächst auf den ursprünglichen Kaufvertrag vom
29. Dezember 2003 verwiesen: Zur Sicherstellung der
Schuldübernahmsverpflichtung der Käufer sei (damals) das
Bestehenbleiben der auf den kaufgegenständlichen Liegenschaften zugunsten
der X-Bank einverleibten Pfandrechte vereinbart worden. Nach Finanzamtsanzeige
und grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des Kaufvertrages habe die Bw.
eine Rückabwicklung bzw. Aufhebung dieses (ursprünglichen)
Kaufvertrages herbei führen wollen, da ihr die mit dem Erwerb der
Hälfteliegenschaft eingegangene Verpflichtung aus der Schuldübernahme
zu groß gewesen sei. Voraussetzung hiefür sei das Einverständnis
der Verkäufer sowie die Zustimmung der Pfandrechtsgläubigerin gewesen,
die Bw. aus der übernommenen Schuldübernahmsverpflichtung zu
entlassen. Die Verkäufer hätten sodann
"für den Fall der Durchführung der
Aufhebung des Kaufvertrages" überlegt, die ihnen (allenfalls)
zurückfallende Liegenschaftshälfte an ihren Bruder bzw. ihre
Schwägerin oder beiden, oder aber eben an ihren Neffen, Herrn EH, zu
veräußern. Die Bw. hätte keinerlei Interesse gehabt,
"von wem nunmehr seitens der Verkäufer
ihre mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 erworbenen
Liegenschaftshälften veräußert werden", ihr Wunsch sei
ausschließlich die Rückabwicklung des von ihr eingegangenen
Rechtsgeschäftes gewesen. Nach zwischen allen Beteiligten - auch der
X-Bank, jedoch ohne Mitwirkung der Bw. - geführten Verhandlungen sei
man letztlich überein gekommen, den Kaufvertrag (vom
29. Dezember 2003) hinsichtlich der Hälfteanteile aufzuheben, die
Bw. aus ihren Verpflichtungen zu entlassen und die den Verkäufern
zurückgefallene Liegenschaftshälfte mit Zustimmung der kreditierenden
Bank an Herrn EH zu veräußern. Die bezughabende Urkunde sei dem
Finanzamt mit der Maßgabe angezeigt worden, dass die Grunderwerbsteuer
bereits entrichtet worden sei und die der Bw. auf Grund der Vertragsaufhebung
zustehende Gutschrift mit der anfallenden Grunderwerbsteuer zu verrechnen
wäre. Ein Umgehungsgeschäft liege nicht vor, die Bw. sei
ausschließlich an der Teilaufhebung des sie treffenden Kaufvertrages
interessiert gewesen.
(5) Der im vorangeführten Schriftsatz vom
13. Dezember 2005 enthaltene, inhaltlich auf eine Abänderung
gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG abzielende
"Rückerstattungsantrag" der Bw. wurde vom Finanzamt mit
berufungsgegenständlichem Bescheid vom 10. Mai 2006 abgewiesen.
Ein Erwerbsvorgang sei dann iSd. § 17 GrEStG rückgängig
gemacht, wenn der Verkäufer durch einen der gesetzlich vorgesehenen
Rechtsvorgänge jene Verfügungsmacht über das Kaufobjekt
wiedererlange, die er vor Vertragsabschluss innegehabt hat. Erfolge die
Aufhebung jedoch lediglich zum Zwecke der gleichzeitigen Übertragung des
Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu den
vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne dass der Verkäufer
sein früheres Verfügungsrecht über das Kaufobjekt wiedererlangt,
sei der frühere Erwerbsvorgang trotz formaler Aufhebung nicht
rückgängig gemacht.
(6) In der dagegen erhobenen Berufung wurden im
Wesentlichen die bereits mit Eingabe vom 13. Dezember 2005
vorgebrachten Argumente wiederholt. Die Bw. habe sich durch die sie treffende
Haftung für den Gesamtkaufpreis von € 240.000,- dermaßen
belastet gefühlt, dass sie bei den (ursprünglichen) Verkäufern um
Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 29. Dezember 2003
vorstellig geworden sei. Diese hätten ihre Zustimmung zur
Rückabwicklung des die Bw. treffenden Kaufes gegeben. Zudem habe sich die
Pfandrechtsgläubigerin bereit erklärt, die Bw. aus ihrer
Schuldübernahmsverpflichtung gänzlich zu entlassen. Die Bw. habe weder
vorgegeben noch bestimmt noch irgendwie sonst beeinflussen können, an wen
und zu welchen Bedingungen die Verkäufer CH und JH die ihnen
zurückfallenden Liegenschaftsanteile veräußern. Die Bw. habe nur
beabsichtigt, den Kaufvertrag vom 29. Dezember 2003 - soweit er
sie betraf - derart rückgängig zu machen, dass sie
hinkünftig keinerlei finanziellen Belastungen aus der Kaufpreiszahlung mehr
treffen würden. Daher werde beantragt, die mit Bescheid vom
18. März 2004 vorgeschriebene Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG abzuändern und die geleistete Abgabe
rückzuerstatten.
(7) Die Berufung wurde dem UFS ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Ist in einem derartigen
Fall die Steuer bereits festgesetzt, so ist die Festsetzung gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG auf Antrag entsprechend
abzuändern.
Nach der Judikatur des VwGH kommt es bei der rechtlichen
Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges im Sinne des Gesetzes vorliegt, entscheidend darauf an, dass
der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die
er vor Vertragsabschluss innegehabt hatte, durch einen der in § 17
Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Rechtsvorgänge wiedererlangt. Ein
Erwerbsvorgang ist sohin nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1
GrEStG rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die
Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben
wird, der Verkäufer (und nunmehrige "Rückerwerber") jedoch seine
ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt (s. zB VwGH vom
27. Februar 1995, 94/16/0074 sowie vom 25. Oktober 1990,
89/16/0146, oder zuletzt etwa vom 26. Jänner 2006, 2005/16/0261).
Erfolgt die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
nur, um den Verkauf des Grundstückes an einen im Voraus bestimmten neuen
Erwerber zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgen, so hat der
Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, über
das Grundstück frei zu verfügen (s. zB VwGH vom
16. März 1995, 94/16/0097, mwN).
Nach der Rechtsprechung (s. zB die VwGH-Erkenntnisse vom
26. Jänner 1995, 89/16/0186, und vom
28. September 2000, 2000/16/0331) steht es der Annahme einer
Wiedererlangung der freien Verfügungsmacht des Verkäufers im oa. Sinne
ua. entgegen, wenn
-- die Stornovereinbarung und der zweite Kaufvertrag am
selben Tag abgeschlossen wurden,
-- die Kaufverträge von denselben Rechtsvertretern
errichtet und zu denselben Bedingungen abgeschlossen wurden,
-- der neue Erwerber bereits vor Abschluss der
Stornovereinbarung über den Liegenschaftsanteil verfügt hat bzw. der
Stichtag für den Übergang von Nutzungen und Lasten vor dem Zeitpunkt
des Abschlusses des neuen Kaufvertrag gelegen ist,
-- eine Rückabwicklung der Zahlungsmodalitäten
nicht erfolgte sowie
-- der Verkäufer bei der Stornierung des ersten
Kaufvertrages und dem kurz darauf folgenden Abschluss des zweiten Kaufvertrages
kein finanzielles Risiko zu tragen hatte.
In Anbetracht dieser Rechtslage kann im hier zur
Beurteilung stehenden Fall angesichts der Umstände, dass
-- der Teilaufhebungs- und der (zweite) Kaufvertrag am
selben Tag - in derselben Vertragsurkunde - abgeschlossen
wurden,
-- die beiden Kaufverträge jeweils vom selben
Rechtsanwalt errichtet wurden und in ihrem wesentlichen Inhalt ident
sind,
-- die Übernahme und Übergabe der
vertragsgegenständlichen Liegenschaften in den Besitz und Genuss des
Käufers bereits vor Vertragsunterfertigung erfolgt ist (Punkt IV. des
zweiten Vertrages vom 31. März 2005),
-- als maßgeblicher Verrechnungsstichtag aller mit
den Liegenschaften zusammenhängenden Abgaben und Steuern sowie aller
Erträge der 1. Jänner 2004 (Datum des zweiten Kaufvertrages:
31. März 2005) vereinbart wurde, sowie
-- eine Rückabwicklung der Zahlungsmodalitäten
tatsächlich nicht erfolgte, sondern die seitens der Bw. im ersten Vertrag
vom 29. Dezember 2003 übernommene Verpflichtung der
Schuldübernahme nunmehr Zug um Zug von der Bw. auf Herrn EH
übergegangen ist (dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen
im Berufungsschriftsatz vom 13. Dezember 2005 auf S. 2 unten bzw.
S. 3 oben - demnach überlegten die Verkäufer
"für den Fall (!)
der Durchführung der Aufhebung des
Kaufvertrages" - somit noch vor Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung - , wie für sie eine "Wiederbelastung" mit den von
der Bw. übernommenen Schulden hintan gehalten werden konnte; daraus ist
nach ha. Auffassung auch ersichtlich, dass die Auflösung des ersten
Vertrages erst zustande kam, als der Abschluss des weiteren Kaufvertrages
gesichert war),
der im angefochten Bescheid geäußerten Ansicht
des Finanzamtes, wonach der erste Kaufvertrag durch die folgende
(Teil-)Auflösung nicht mit der Wirkung rückgängig gemacht worden
sei, dass dadurch die Ehegatten JH und CH ihre freie Verfügungsmacht
über die gegenständlichen Liegenschaftsanteile wiedererlangt
hätten, nicht entgegen getreten werden.
Die oben dargestellten Umstände lassen den
berechtigten Schluss zu, dass die Vertragsaufhebung nur zu dem Zweck erfolgte,
um die Liegenschaftsanteile postwendend zu denselben Konditionen an Herrn EH zu
übertragen. Die Verkäufer waren ganz offensichtlich erst zu dem
Zeitpunkt zur Auflösung des ursprünglichen Kaufvertrages bereit, als
Herr EH zu unveränderten Bedingungen (auch) als Übernehmer der
gegenständlichen Liegenschaftsanteile auftrat. Dadurch haben sie jedoch
- wie es eine Anwendung der Begünstigung des § 17 GrEStG
erfordern würde - ihre ursprüngliche Rechtsstellung tatsächlich
nicht wiedererlangt.
Zudem ist zu beachten, dass die Bw. und der nunmehrige
Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Kaufvertrages (noch)
verheiratet waren, deren Ehe zwischenzeitig jedoch geschieden wurde (s.
S. 2, letzter Absatz der Berufung vom 7. Juni 2006:
" ... mit meinem damaligen Ehegatten EH
..."). Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass auf Grund der Auflösung
der Ehe und der dadurch bedingten Vermögensaufteilung weniger eine
Rückübertragung an die früheren Verkäufer, als vielmehr eine
Übertragung der Liegenschaftsanteile von Seiten der Bw. an ihren
geschiedenen Ehegatten intendiert war.
Von einer Wiedererlangung der freien Verfügungsmacht
durch die Vereinbarung über die Aufhebung des ersten Kaufvertrages -
soweit er die Bw. betraf - , kann sohin im Berufungsfall nicht ernsthaft
gesprochen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Graz, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-G/06
- Stammnummer
- 23765
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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