Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1218-W/06
Kein Anwendungsfall des § 162 BAO, wenn eine Verpflichtung zur Weitergabe erhaltener Beträge besteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1218-W/06vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht die Verpflichtung zur Weiterleitung erhaltener Beträge, so dass die Abgabepflichtige in Ansehung der tatsächlich weitergegebenen Gelder lediglich als Durchlaufgesellschaft fungiert, so bleibt für eine Anwendung des § 162 BAO kein Raum. Denn mit der Weiterleitung der Gelder hat die Abgpfl. ihre eingegangene Verpflichtung erfüllt und keinen eigenen Betriebsaufwand getätigt
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vertreten durch AR als
Liquidator, GS, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Tätigkeit der berufungswerbenden GmbH (Bw.), die
nach Konkursabweisung mangels Vermögens im Jahr 1995 als aufgelöst
gilt, hat in der Vermittlung von Geschäften mit
Monopoleinkaufsgesellschaften der Staaten des ehemaligen Ostblocks
bestanden.
Strittig ist die steuerliche Beurteilung eines im Jahr 1992
getätigten Provisionsgeschäftes, welches darin bestanden haben soll,
dem italienischen Unternehmen S-Cooperativa ein österreichisches Bankkonto
zur Abwicklung dessen Iran-Geschäfte zur Verfügung zu stellen. Die
S-Cooperativa habe für ihre im Iran erhaltenen Lieferaufträge für
die Errichtung von kompletten Produktionsstraßen zur Herstellung
keramischer Fliesen im Gesamtauftragswert von rund 35,000.000,00 DM
Provisionen zu zahlen gehabt. Da ein direkter Zahlungsfluss dieser Provisionen
in den Iran auf Grund der dort herrschenden politischen Lage nicht möglich
gewesen wäre, habe die S-Cooperativa der Bw. den Auftrag gegeben, von den
an sie gezahlten Geldern 95% an die irische Firma P-Ltd. weiter zu leiten. 5%
der Gelder sollten der Bw. als Vermittlungsprovision verbleiben.
In der Bilanz des Jahres 1992 wurde ein Betrag von
ATS 9,823.504,88 am Konto "Provisionsertrag" und ein Betrag von
ATS 9,332.330,00 am Konto "Provisionsaufwand" verbucht. Tatsächlich
wurden im November 1992 zwei Teilbeträge iHv zusammen ATS 1,977.270,00
auf ein Schweizer Bankkonto der P-Ltd. überwiesen. Zum Bilanzstichtag
31.12.1992 hat daher eine Verbindlichkeit gegenüber der P-Ltd. iHv
ATS 7,355.060,00 bestanden.
Da die tatsächlichen Empfänger der an die
Schweizer Bank überwiesenen Geldbeträge von insgesamt
ATS 1,977.270,00 trotz Aufforderung durch das Finanzamt unbenannt geblieben
sind, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Bw. die Bestimmung des
§ 162 BAO verletzt habe. Der Betrag von ATS 1,977.270,00 wurde
dem Betriebsergebnis außerbilanziell zugerechnet.
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von ATS
7,355.060,00, wovon insgesamt ATS 5,719.000,00 nicht an die P-Ltd., sondern
in Form von Darlehen an die der Bw. nahe stehende, neu gegründete deutsche
A-KG transferiert wurden, ging das Finanzamt davon aus, dass die Buchungen von
Darlehensforderungen nur dem Zweck gedient hätten, die tatsächliche
Mittelverwendung, nämlich eine Zuführung dieser Gelder in das
Vermögen Familienangehöriger, zu verschleiern. Das gesamte nach
Deutschland vergebene Darlehen sowie der bis dato nicht getilgte
Provisionsteilbetrag wurden daher als verdeckte Gewinnausschüttung an die
Alleingesellschafterin HR behandelt und gleichfalls
außerbilanzmäßig dem Betriebsergebnis zugerechnet.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juni 2001, Zl.
RV-40**, welcher der detaillierte Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde die
Berufung betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1992
und 1993 als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2002/13/0145, 0146-6,
wurde die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juni 2001 vom
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich seines Abspruches über die
Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen, somit hinsichtlich
der Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 wurde die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ebenso wurde die Beschwerde gegen
den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 26. Juni 2000, RV-41**, betreffend Kapitalertragsteuer für
das Jahr 1992, als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 42 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz tritt durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor
Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Im fortgesetzten Verfahren ist die Behörde an die vom
Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte
Rechtsanschauung
gebunden.
Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bescheide betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 vertrat der
Gerichtshof hinsichtlich der - auf das Fehlen einer Empfängerbenennung
gestützten - Nichtanerkennung der im November 1992 von der Bw. auf ein
Bankkonto der P-Ltd.. bei einem Schweizer Kreditinstitut überwiesenen
Geldbeträge von insgesamt ATS 1,977.270,00 die Auffassung, dass die
Bw. mit der Weiterleitung der Gelder an die P-Ltd.. ihre gegenüber der
S-Cooperativa eingegangene Verpflichtung erfüllt und keinen eigenen
Betriebsaufwand getätigt hat, sodass für die Anwendung des
§ 162 Abs. 2 BAO kein Raum blieb.
Hinsichtlich dieser noch im Jahr 1992 der P-Ltd..
überwiesenen Beträge hat die Bw., die selbst nur Hilfsperson der
S-Cooperativa (in der Art eines "Briefkastens") zur Weiterleitung der von dieser
zu zahlenden Provisionen war, lediglich als Durchlaufgesellschaft
fungiert.
Wenn aber die Verpflichtung zur Weitergabe außer
Frage steht, liegen - Willen und Möglichkeit der Weitergabe vorausgesetzt -
schon keine Betriebseinnahmen vor. Dem Wertzugang steht die Verpflichtung zur
Weiterleitung gegenüber. Dass die Bw. den gesamten von der S-Cooperativa
erhaltenen Betrag als "Provisionsertrag" verbucht und die überwiesenen
Beträge als "Provisionsaufwand" auf Erfolgskonten erfasst hat, war daher
unzutreffend.
Angesichts der Ausführungen des VwGH erfolgte daher
die außerbilanzmäßige Zurechnung der im Jahr 1992 in zwei
Teilbeträgen iHv von insgesamt ATS 1,977.270,00 auf das Schweizer
Bankkonto der P-Ltd.. überwiesenen Provisionen zu Unrecht.
Hinsichtlich des restlichen von der S-Cooperativa
erhaltenen Betrages iHv ATS 7,355.060,00 ist aus den in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 26. Juni 2001, Zl. RV-40** ,
ausführlich dargestellten Erwägungen, auf welche zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird, davon auszugehen, dass die Bw. entgegen der mit
der S-Cooperativa getroffenen Vereinbarung die Gelder dazu verwendet hat, der
ihr nahestehenden, neu gegründeten deutschen A-KG Darlehen zu gewähren
und dass die eigentliche Nutznießerin dieses Betrages die
Alleingesellschafterin HR war. Der verbliebene Restbetrag iHv
ATS 7,355.060,00 ist daher als verdeckte Gewinnausschüttung an die
Alleingesellschafterin HR zu beurteilen.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Gewinnermittlung
1992:
|
HB-Gewinn
|
1,236.049,--
|
GewSt-Nachforderung lt. BE
|
-850.169,--
|
Zwischensumme
|
385.880,--
|
Zurechnung lt. BE
|
+7,355.060,--
|
Zurechnung lt. Vlg.
|
+5.000,--
|
steuerlicher Gewinn
|
7,745.940,--
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1218-W/06
- Stammnummer
- 23751
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF