Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0690-S/02
Berufung wegen Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 9 und 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-S/02vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 19. Dezember
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 21. November
2001 betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber
gem. § 9 iVm. § 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr S
707.228,-- (in € 51.396,26) herangezogen wird. Zur Gliederung der
Haftungssumme siehe in der Beilage, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Mit
Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 22. November 2001 wurde der
Berufungswerber (Bw) A gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschulden der Fa. C GmbH (kurz GmbH) im Ausmaß von S 712.577,-- (in
€ 51.784,99) herangezogen. Begründet wurde dieser
Haftungsbescheid, dass Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabenpflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit haften, als
die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Da dem Finanzamt bis zum
heutigen Tag keine Gründe vorgelegt wurden (Aufforderung im Schreiben vom
9. Juli 2001 zugestellt am 27. August 2001), warum die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflicht nicht möglich war, müsse eine schuldhafte
Verletzung dieser angenommen werden, weshalb er als Geschäftsführer
zur Haftung heranzuziehen sei.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung führte der Bw aus, dass er die GmbH
in der Hoffnung begründet habe, dass diese Produkte einen Anklang finden.
Es stellte sich nach kurzer Zeit jedoch heraus, dass die Bio Produkte im
Lebensmittelbereich durch die starke Hofvermarktung der Bio-Bauern im
Wiederverkauf nicht den erforderlichen Umsatz brachten. Die Vermarktung
von Nahrungsergänzungsmitteln sei zu dieser Zeit insofern zunichte gemacht
worden, da Drogeriemärkte mit Billigangeboten den Markt
überschwemmten. Im medizinischen Bereich war durch die Einschränkung
des freien Verkaufs dieser Produkte von Gesetzes wegen in Österreich wenig
Chance.
Vor und nach
Gründung der GmbH war er bei der Fa. D in E als freier Handelsvertreter
beschäftigt.
Im
Geschäft in F war eine Verkäuferin tätig. In seiner Freizeit war
er selber im Laden. Er habe bei der Fa. D gut verdient und so sei sein Gedanke
gewesen ein zweites Standbein zur Handelsvertretung zu schaffen. Leider ging die
Fa. D in Konkurs und durch all diese vorgenannten Gründe sei trotz seiner
finanziellen Reserven, die sich schnell aufbrauchten, dieses Geschäft ein
Minus gewesen. Er habe versucht bei anderen Firmen eine Anstellung zu
finden, was mit seiner 50 % Körperbehinderung und seinem Alter sehr
schwierig war und sich keine Möglichkeit ergab.
Seine
steuerliche Vertretung sei damals die Kanzlei G gewesen die das Mandat durch
Nichtzahlung der anfallenden Gebühren einstellte. Diese Kanzlei war nur
bereit in Vorauskasse seine Buchhaltung und Steuererklärungen
weiterzuführen. So kam es von Seiten des Finanzamtes zu diesen
Schätzungen, die diese hohe Steuerschuld ergeben haben.
Er habe es
trotzdem geschafft eine feste Anstellung zu finden, jedoch mit einem
mäßigen Verdienst. Er bemühe sich seine Buchhaltung
selber in Ordnung zu bringen und das Geld aufzubringen, um bei einem
Steuerberater Zug um Zug diese abstimmen zu lassen. Er ersuche das
Finanzamt ihm eine angemessene Frist zu geben, um seinen steuerlichen
Verpflichtungen gerecht werden zu können.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
März 2002 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehöre insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben entrichtet und die dementsprechenden Abgabenerklärungen der
Abgabenbehörde vorgelegt werden. Die im Spruch angeführten
Abgabenschuldigkeit seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, da mit
Beschluss des Landesgerichtes Salzburg ein Konkursantrag mangels Kostendeckung
abgewiesen wurde.
Dem
Berufungsvorbringen wurde entgegengehalten, dass es zu den abgabenrechtlichen
Pflichten gehöre - abgesehen von der zeitgerechten Abgabenentrichtung
- gesetzmäßige Aufzeichnungen zu führen und
Abgabenerklärungen pünktlich einzureichen. Ein mangelndes
Verschulden an dieser Pflichtverletzung habe vom Bw nicht dargelegt werden
können.
Daraufhin legte
der Bw mit Schriftsatz vom 6. April 2002 gegen diese Berufungsvorentscheidung
"Einspruch" ein, der als Vorlageantrag zu werten war. In der
Begründung führte der Bw ergänzend aus, dass er die auf
Schätzungen beruhende Steuerschuld als effektive Steuerschuld nicht
anerkennen könne. Der damalige schlechte Geschäftsgang sowie der
Ausfall der ihm seitens seines Arbeitgebers zustehenden Provisionen habe es
nicht zugelassen, den Steuerberater zu bezahlen. Daraufhin habe dieser seine
Tätigkeit ihm gegenüber eingestellt. Außerdem wurde er
vom Finanzamt zu einer Geldstrafe in Höhe von S 100.000,--
verurteilt. In seiner jetzigen Tätigkeit reiche sein Einkommen,
gekürzt durch Lohnpfändungen, nur für das Notwendigste. Er spare
sein übriges Geld zusammen, um zumindest die Strafe zum Fristablauf
pünktlich bezahlen zu können. Er wisse bei bestem Willen nicht, wie er
ohne Steuerberater eine ordentliche Buchhaltung dem Finanzamt vorlegen
könne, solange die Strafe nicht bezahlt ist. Er verfüge noch
über alle Buchhaltungsunterlagen und ersuche das Finanzamt um eine
Hilfestellung um seinen steuerlichen Verpflichtungen gerecht werden zu
können. Er ersuche das Finanzamt ihm eine Frist von einem Jahr
einzuräumen um eine ordentliche Steuererklärung abgeben zu
können.
Dieses Ersuchen
um Hilfestellung wurde seitens des Finanzamtes mit Schreiben vom 25. Juni 2002
damit beantwortet, dass eine im Einzelfall über grundsätzliche
Auskünfte hinausgehende detaillierte, fallbezogene Hilfestellung nicht
gegeben werden könne, dies sei Aufgabe der beratenden Berufe
(Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Buchhalter ...).
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto der GmbH ist zu ersehen, dass sich der von der Haftung umfasste
Abgabenrückstand aufgrund von Zahlungen (der GmbH) sowie aufgrund von
Herabsetzungen von Abgaben auf einen Betrag von S 707.228,-- verringert
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
§
80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten
blieb, dass der Bw. Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH
gewesen war und dass die nunmehr aushaftenden Abgaben bei dieser Fa. (ein
Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet) nicht eingebracht
werden konnten.
Zur teilweisen
stattgabe der Berufung ist auszuführen, dass der Geschäftsführer
nur subsidiär für Abgabenschulden der Gesellschaft herangezogen werden
kann. Insofern sich die haftungsgegenständlichen Abgaben aufgrund von
Zahlungen der GmbH bzw. der Herabsetzung von Abgaben verringert haben, war der
Berufung wie im Spruch dargestellt, teilweise stattzugeben und die Haftungssumme
auf S 707.228,-- einzuschränken.
Darüber
hinaus kommt der Berufung jedoch keine Berechtigung zu. Für die
gegenständlichen Abgaben gilt nach ständiger Rechtsprechung das VwGH,
dass es Sache des Haftungspflichtigen ist, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne seine Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (so genannte
Beweislastumkehr), andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Das hat das
Finanzamt in seinen Entscheidungen auch zum Ausdruck gebracht bzw. wurde vom Bw
selbst eingeräumt, dass die Buchhaltung nicht in Ordnung war und
Steuererklärungen nicht eingereicht wurden. Die Haftungsinanspruchnahme
setzt keine besondere Schuldform voraus, sodass bereits leichte
Fahrlässigkeit genügt. Wenn der Bw ausführt, dass diese
Pflichten aufgrund der Nichtbezahlung des Steuerberaters nicht eingehalten
werden konnten, kann ihn dies nicht entschuldigen, da ihn diese Pflichten als
Geschäftsführer einer GmbH selbst treffen. Ebenso hat er selbst die
infolge von Schätzungen durch das Finanzamt vorliegende Höhe der
Abgaben zu vertreten. Dass die Höhe der Abgaben infolge der
Schätzungen unrichtig seien kann im Haftungsverfahren nicht geprüft
werden. Dazu ist auf die eigenen Berufungsmöglichkeit des
Haftungspflichtigen im Sinne des
§ 248 BAO zu
verweisen. Wenn der Bw angibt, dass über ihn eine Geldstrafe
verhängt wurde weist das ebenfalls auf die Verletzung von
abgabenrechtlichen Pflichten hin ohne die ein Finanzstrafverfahren nicht
möglich ist. Dazu besteht schon gem. § 11 BAO eine eigene
Haftungsbestimmung für nach dem Finanzstrafgesetz bestrafte (§ 11 BAO
lautet: Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften rechtskräftig
verurteilte Täter usw....).
Da vom Bw somit
nicht dargelegt werden konnte weshalb ihn kein Verschulden trifft, ist die
Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Dem Finanzamt
kann auch nicht entgegengetreten werden wenn es aufgrund der künftigen
Erwerbsmöglichkeiten des Bw (z.B. Ausbildung und Alter des
Haftungspflichtigen) eine negative Ermessensentscheidung getroffen hat, zumal
die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des
Abgabenanspruches darstellt.
Der Berufung
kommt daher nur teilweise Berechtigung zu und war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
23. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-S/02
- Stammnummer
- 23744
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF