Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0382-L/05
Wechsel der Studienrichtung nach mehreren Semestern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-L/05vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 21. Dezember 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, B, geboren xx, begann ab
dem Wintersemester 2001/2002 mit dem Studium der Internationalen
Wirtschaftswissenschaften an der Universität I und inskribierte ab dem
Wintersemester 2002/2003 zusätzlich noch das Studium der
Betriebswirtschaft. Der erste Studienabschnitt wurde nur im Studium der
Betriebswirtschaft beendet (Diplomprüfungszeugnis vom 23.9.2004), das
Studium der Internationalen Wirtschaftswissenschaften wurde ohne Abschluss des
ersten Studienabschnittes abgebrochen. Im April 2004 wurde ihr Kind geboren. Ab
dem Wintersemester 2004/2005 begann sie mit dem Studium der
Wirtschaftswissenschaften an der Universität L.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 21.12.2004 den Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter B ab Oktober 2004
unter Hinweis darauf ab, dass die zulässige Studiendauer für den
ersten Studienabschnitt der Internationalen Wirtschaftswissenschaften nach
fünf Semestern abgelaufen war und das erste Diplomprüfungszeugnis
für dieses Studium nicht vorgelegt worden sei.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurden von der
Tochter der Berufungswerberin die Gründe hiefür folgendermaßen
erläutert: Sie hätte in I Internationale Wirtschaftswissenschaften und
ab dem dritten Semester zusätzlich Betriebswirtschaft inskribiert. Da sie
im Wintersemester 2003/2004 schwanger wurde und sich dadurch abzeichnete, dass
sie den ersten Abschnitt in Internationale Wirtschaftswissenschaften nicht
rechtzeitig beenden könne, hätte sie den ersten Abschnitt in
Betriebswirtschaft bevorzugt beendet, da sich dieser nur durch das Fehlen von 10
Wochenstunden Spanisch unterschied, sie gewusst hätte, dass sie wegen der
leichteren Handhabung mit dem Kind an die Universität L wechseln musste und
es mit einem abgeschlossenen Abschnitt weniger Probleme bei einer Anrechnung
gebe. Dennoch gebe es nun in L Schwierigkeiten bei der Anrechnung und sie
müsse unter Umständen mehr als 15 Wochenstunden des ersten Abschnittes
in L nachmachen, obwohl dieser ihr bereits von einer anerkannten
Universität angerechnet worden sei.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung führte die
Berufungswerberin im Vorlageantrag unter gleichzeitiger Vorlage der
Studienpläne sinngemäß Folgendes aus: Die Familienbeihilfe sei
nicht gewährt worden, da die Tochter den ersten Studienabschnitt in
Betriebswirtschaftslehre, jedoch nicht in Internationalen
Wirtschaftswissenschaften abgelegt habe. Wie aus den Studienplänen zu
ersehen sei, seien jedoch die ersten Abschnitte beider Studienrichtungen beinahe
ident und würden sich nur dadurch unterscheiden, dass in Internationale
Wirtschaftswissenschaften eine zusätzliche Sprache verlangt werde. Die
Tochter sei aus folgenden Gründen auf Betriebswirtschaftslehre umgestiegen:
Das Studium der Internationalen Wirtschaftswissenschaften verlange einen
ausländischen Studienteil von mindestens zwei Semestern an einer
nicht-deutschsprachigen Universität. Da das Kind der Tochter im April 2004
geboren sei, sei es unzumutbar, diesen Teil des zweiten Studienabschnittes zu
vollziehen, da in diesem Fall entweder das Kind ein ganzes Jahr ins Ausland
mitgenommen hätte werden müssen, was wegen der Kosten und der
Erziehungspflichten unzumutbar gewesen wäre, oder das Kind getrennt von der
Mutter ein ganzes Jahr bei den Großeltern (welche berufstätig sind)
bleiben hätte müssen. Die Tochter sei daher zu Recht der Meinung
gewesen, dass, wenn sie den gesamten ersten Abschnitt in L einreichen
würde, ihr dieser anerkannt würde und sie sofort Kurse des zweiten
Abschnittes belegen könne. Der Umstieg sei daher unwesentlich in Bezug auf
das Studium, jedoch wesentlich für die Tochter gewesen. Im Übrigen
ersuche sie, sich bei allfälligen Rückfragen an die Tochter B zu
wenden.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens erging seitens des
Unabhängigen Finanzsenates ein Vorhalt an die Tochter, worin mitgeteilt
wurde, dass mit Beginn des Studiums Wirtschaftswissenschaften in L jedenfalls
ein Studienwechsel vorgelegen sei, der nur dann nicht zum Verlust der
Familienbeihilfe führe, wenn sämtliche Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt würden. Zur
Feststellung, in welchem Ausmaß das Vorstudium anerkannt würde,
möge der diesbezügliche Bescheid der Universität vorgelegt
werden, da die genaue Anzahl der anerkannten Prüfungen und Semesterstunden
an Hand der Studienpläne nicht feststellbar sei.
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Sinn sind folgende
Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den
vorliegenden Fall von Bedeutung:
Abs. 1: Ein günstiger
Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als
zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat
oder
3. nach einem Studienwechsel
aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen
hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Abs. 2 Z 1: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: Studienwechsel, bei welchen die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium
auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Abs. 4: Ein Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem
Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat.
Auf Grund der zitierten Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes ist somit die Gewährung der
Familienbeihilfe vom Studienerfolg abhängig, wobei auch ein Studienwechsel
in bestimmten Fällen den Studienerfolg beeinträchtigt. Ein
Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher
betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an
dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Für Studierende,
die zwei Studienrichtungen in Form eines Doppelstudiums betreiben, gilt
überdies, dass für den Familienbeihilfenbezug die Studienrichtung
maßgeblich ist, die vom Studierenden als solche bezeichnet wird.
Erklärt der Studierende in der Folge eine andere Studienrichtung als
maßgebend, kommt dies einem Studienwechsel gleich.
Im gegenständlichen Fall betrieb die Tochter der
Berufungswerberin zunächst das Studium der Internationalen
Wirtschaftswissenschaften, wofür Familienbeihilfe gewährt wurde. Der
spätestens nach fünf Semestern erforderliche Abschluss des ersten
Studienabschnittes ist jedoch nicht erfolgt, weshalb die Auszahlung der
Familienbeihilfe eingestellt wurde. Abgeschlossen wurde hingegen der erste
Abschnitt des zwei Semester später begonnenen Zweitstudiums der
Betriebswirtschaftslehre.
Die Berufungswerberin vermeint, dass mit dem Abschluss des
ersten Abschnittes in diesem Zweitstudium der günstige Studienerfolg
ausreichend dargelegt sei, um die Familienbeihilfe mit Fortsetzung des Studiums
im Oktober 2004 weiter gewähren zu können. Abgesehen davon, dass als
für die Familienbeihilfengewährung maßgebliche Studienrichtung
die Internationalen Wirtschaftswissenschaften geführt wurden, steht dem
jedoch Folgendes entgegen:
Wenn die Tochter ab dem Wintersemester 2004/2005 erstmals
die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften inskribiert hat, so handelt es
sich hiebei um eine neue (dritte) Studienrichtung. Die Tochter hat damit nach
mehr als drei Semestern der bisher betriebenen Studien einen Studienwechsel
vorgenommen, wobei trotz teilweiser Übereinstimmung des Lehrstoffes mit dem
der bisher betriebenen Studien die oben zitierte Bestimmung des § 17
Abs. 2 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 nicht zum Tragen kommt,
da jedenfalls nicht die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium
berücksichtigt wurden, wenn in den Berufungsausführungen erklärt
wird, dass es "Probleme mit der Anrechnung gebe" und unter
Umständen "mehr als 15 Wochenstunden des ersten Abschnittes in Linz
nachgeholt werden müssten". Auf Grund der oben zitierten gesetzlichen
Regelung, die die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz
zur Feststellung des Studienerfolges in das Familienlastenausgleichsgesetz
übernimmt, ist die Abweisung des Antrags auf Gewährung von
Familienbeihilfe ab Oktober 2004 daher zu Recht erfolgt.
Die geforderte bescheidmäßige Feststellung der
Universität, in welchem konkreten Ausmaß letztlich die
Vorstudienzeiten für das neue Studium anerkannt wurden, wurde von der
Tochter trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Da jedoch bereits aus der Aktenlage
hervorgeht, dass eine Anerkennung der gesamten Zeiten jedenfalls nicht erfolgt
ist, ist dies lediglich für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der
Familienbeihilfe von Bedeutung und ändert nichts an der Richtigkeit des
angefochtenen Bescheides. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.
Linz, am 23.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-L/05
- Stammnummer
- 23743
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF