Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0129-F/06
Die Voraussetzungen Erzielung einer fachlichen Qualifikation und Ernsthaftigkeit bzw Zielstrebigkeit betreffend Berufsausbildung liegen vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-F/06vom 05.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 4. Juli 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Dezember 2003 bis 30. April 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 übermittelte die
Berufungswerberin (Bw) die Bestätigung des is über die
Unterrichtsstunden, die im Rahmen des Vorbereitungslehrganges zur
Lehrabschlussprüfung e angeboten wurden, und die ihr Sohn besucht hat.
Leider habe ihr Sohn trotz großer Bemühungen auch seitens der
folgenden namentlich genannten Firmen keinen Praktikumsplatz erhalten. Ihrem
Sohn wäre eine Stelle als e natürlich viel lieber gewesen, da er aber
auf keinen Fall arbeitslos sein wollte, habe er den Praktikumsplatz, den ihm die
Fa. o angeboten hatte, angenommen. Der Lehrgang am i sei für diese Stelle
sehr hilfreich gewesen, da er vieles aus dieser Ausbildung nützen kann, es
handle sich jedoch nicht um eine Stelle als e. Und so sei es noch nicht sicher,
ob er diesen Herbst oder zu einem späteren Termin zur
Lehrabschlussprüfung antritt, da er für die Stelle bei obgenannter
Firma auch einiges zu lernen hat, und er sich jetzt darauf konzentrieren muss.
Mit Abweisungsbescheid vom 4. Juli 2005 wurde der Antrag
der Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind l vom 1. Dezember 2003 bis 30. April 2005 abgewiesen, da die Absolvierung
des Vorbereitungslehrganges zur Lehrabschlussprüfung, der nicht die
überwiegende Zeit in Anspruch genommen hat, keine Berufsausbildung
darstelle.
Gegen diesen Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit ihrer
Eingabe vom 13. Juli 2005 und führte hiezu aus, dass ihr Sohn die
Ausbildung zum e absolviert habe. Die Ausbildung zum e sei durch die
Kursteilnahme am i und die schriftlichen Unterlagen durchaus erlernbar, im
Gegensatz zu einem handwerklichen Beruf, wo die Praxis viel ausschlaggebender
ist. Die schwierige Arbeitsplatzsituation für Jugendliche sei ja bekannt,
und ihr Sohn habe keinen Praktikumsplatz erhalten. Sie bitte um Gleichstellung
mit anderen Kursteilnehmern, denen die Familienbeihilfe gewährt wurde, da
ihr Sohn die Ausbildung genau wie diese gemacht und Prüfungen abgelegt hat.
Dies werde auch durch die erlangten Zertifikate gezeigt (angegeben im Schreiben
vom 29. Juni 2005).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. November 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ua hiezu ausgeführt, dass
der Sohn der Bw in der Kurszeit 1184 Unterrichtsstunden in 16,5 Monaten zu
absolvieren hatte. Dies würde monatlich ca. 72 und täglich ca. 3,6
Unterrichtsstunden ergeben. Die Berufsausbildung habe somit nicht die
überwiegende Zeit des Sohnes in Anspruch genommen. Weiters fehle für
die Anerkennung als Berufsausbildung eine Abschlussprüfung.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005, welche als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gewertet wird, führte die Bw aus, dass sie die Familienbeihilfe
für die Ausbildungszeit ihres Sohnes vom 9. Dezember 2003 bis 26. April
2005 beantrage. In der Beilage sende sie den Dienstvertrag der Firma a in d, bei
der ihr Sohn seit 5. Dezember 2005 beschäftigt ist. Das
Dienstverhältnis sei bis zum 31. Mai 2006 befristet. Es werde ihm in
Aussicht gestellt, dass er - sofern es die Auftragslage erlaubt -
voraussichtlich weiterbeschäftigt wird. Wie ihr das Finanzamt mitteilte,
gelten als "Berufsausbildung" alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung, wenn das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung
sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Ihr Sohn sei als Assistent des Netzwerkadministrators
beschäftigt, weil er diese Kenntnisse erworben hat, diese anwenden und
weiter ausbauen kann. Die Schwierigkeiten der Jugendlichen eine Arbeitsstelle
bzw Ausbildungsplatz zu erhalten, seien bekannt und wie in ihrem Schreiben vom
29. Juni 2005 erwähnt, habe er trotz großer Bemühungen und
vieler Telefonate keine Praktikumsstelle antreten können. Ihr Sohn habe
genau wie die anderen Kursteilnehmer den Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur
Lehrabschlussprüfung gemäß
§ 23 Abs 5 BAG gestellt. Sie sei
dann von einem Herrn der Wirtschaftskammer angerufen worden, der ihr mitteilte,
dass ihr Sohn nicht zur Prüfung antreten könne, da die erforderliche
Praktikumsdauer nicht erreicht sei. Am Tag als die anderen Kursteilnehmer die
Prüfung ablegten, habe sie mit Herrn t vom i telefoniert, da sie noch etwas
abklären wollte. Dabei habe sich herausgestellt, dass ihr Sohn ebenfalls
zur Prüfung hätte antreten können, da andere Kursteilnehmer
zuerst auch eine Absage erhalten hatten und nach Intervention von Herrn t dann
doch wieder einen Antrag gestellt haben und zur Prüfung zugelassen wurden.
Da ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt keine Praktikumsstelle hatte, sei er ja in einer
anderen Situation gewesen, und so habe er nach dem Telefonat mit der
Wirtschaftskammer keinen neuerlichen Antrag für die
Lehrabschlussprüfung gestellt, und so sei es zu einem Missverständnis
gekommen. Ohne Praktikumsstelle sei es ihrem Sohn zu unsicher, den
Prüfungsantrag für den Herbsttermin abzugeben. Bei Nachfrage seines
Vorgesetzten, wann die nächste Möglichkeit für ihren Sohn bestehe
zur Prüfung anzutreten, sei diese mit Mai 2006 angegeben worden. Ihr Sohn
habe einen befristeten Dienstvertrag bis 31. Mai 2006 als Assistent des
Netzwerkadministrators. Sollte sich herausstellen, dass er erst im Herbst 2006
zur Prüfung zugelassen wird, könne das Dienstverhältnis dann
unabhängig von der Auftragslage verlängert werden.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2006 ersuchte das Finanzamt
das i um folgende Auskünfte:
"Herr sd hat den e-Kurs vom 9.12.2003 bis 26.4.2005
besucht. Für die Bearbeitung der Familienbeihilfe benötigt das
Finanzamt diverse Angaben bzw Unterlagen. Sie werden gebeten, den Stundenplan
dieses Kurses dem Finanzamt vorzulegen. Gibt es eine Anwesenheitspflicht
während dieses Kurses und wurden die Abwesenheiten aufgezeichnet? Wie oft
hat sich Herr sd entschuldigt bzw nicht entschuldigt gefehlt während der
Kursdauer? Sind während des Kurses Prüfungen abzulegen? Hat Herr sd an
diesen Prüfungen teilgenommen und diese bestanden? Wieviele und wann waren
die Prüfungen abzulegen? Für die Teilnahme an der
außerordentlichen Lehrabschlussprüfung muss auch nachgewiesen werden,
dass zwei Jahre Berufserfahrungen vorliegen. War das i bei der Suche eines
Praktikumsplatzes behilflich? Wo und wann hat er sich für ein Praktikum
beworben?
Frau ds hat dem Finanzamt geschrieben, dass ihr Sohn genau
wie die anderen Kursteilnehmer den Antrag um ausnahmsweise Zulassung zur
Lehrabschlussprüfung gemäß
§ 23 Abs 5 BAG gestellt habe.
Der Mutter des damaligen Lehrlings sei vom i mitgeteilt worden, dass ihr Sohn
nicht zur Prüfung antreten könne, da die erforderliche Praktikumsdauer
nicht erreicht sei. Am Tag als die anderen Kursteilnehmer die Prüfung
ablegten, habe sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter des i telefoniert und
dabei die Auskunft erhalten, dass ihr Sohn ebenfalls zur Prüfung hätte
antreten können, da andere Kursteilnehmer zuerst auch eine Absage erhalten
hatten und nach Intervention dann doch wieder einen Antrag gestellt haben und
zur Prüfung zugelassen wurden. Da ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt keine
Praktikumsstelle hatte, sei er ja in einer anderen Situation gewesen, und so sei
es daher zu einem Missverständnis gekommen.
Konnten die anderen Teilnehmer des e-Kurses zur
Lehrabschlussprüfung antreten, auch wenn diese nicht die Voraussetzungen
des Berufsausbildungsgesetzes (Zurücklegung von mindestens der Hälfte
der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit bzw des Lehrzeitersatzes)
erfüllt hatten? Aus welchen Gründen konnten diese Kursteilnehmer zur
Prüfung antreten? Gab es Gründe, warum Herr sd nicht wie die anderen
Teilnehmer des Kurses behandelt werden konnte? Hätte Herr sd zum Zeitpunkt
der Anmeldung einen Praktikumsplatz vorweisen müssen? Welche
Lehrersatzzeiten hat Herr sd während des Kurses und in welchem Umfang
erworben? Hat er diese in den 1184 Unterrichtsstunden oder in zusätzlichen
Kurststunden erworben? Hätte Herr sd zum Prüfungstermin im Herbst auch
mit dieser Ausnahmeregelung zur außerordentlichen
Lehrabschlussprüfung antreten können oder hätte es zu diesem
Termin andere Zulassungsvoraussetzungen gegeben?"
Im Antwortschreiben vom 10. April 2006 gab das i bekannt,
dass es sich beim Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung um eine
Weiterbildungsmaßnahme des AV gehandelt habe und eine genaue Aufzeichnung
der Anwesenheit erforderlich gewesen sei. Diese würden dem AV vorliegen.
Generell könne gesagt werden, dass der Sohn der Bw diese recht genau
genommen hat. Ziel des Lehrganges sei neben der Vorbereitung auf die
Lehrabschlussprüfung auch die Industriezertifizierung "MC"
gewesen. Dazu seien in Summe sechs Prüfungen erforderlich gewesen, wovon
der Sohn der Bw vier erfolgreich abgelegt hat. Was die Praktikumsplätze
angeht, sei es mit die Aufgabe des is den Teilnehmern bei der Suche behilflich
zu sein. Den Sohn der Bw habe er sofort unterbringen können, wobei die
Firma schon bald auf den vermittelnden Sachbearbeiter des is zugekommen ist, um
diesen durch einen anderen Teilnehmer des Lehrganges auszutauschen. Die
Gründe sollte man vom Sohn der Bw selbst erfragen. Was die
"ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung" anbelangt,
habe er bei der Wirtschaftskammer erreichen können, dass der Umfang dieser
Ausbildung (ca. 1.200 Stunden) genügt, um zur Prüfung zugelassen zu
werden. Dies habe er den Teilnehmern auch mitgeteilt, worauf ein Großteil
der Teilnehmer die Anträge erneut ausgestellt hat. Nachdem Herr sd den
ersten Termin nicht wahrgenommen hat und die Frist verstreichen hat lassen, habe
er ihn und auch seine Mutter darauf hingewiesen, dass sie den Antrag erneut
ausstellen und sich auf den Wiederholungstermin im Herbst konzentrieren sollten.
Ob dies dann geschehen ist, könne er nicht sagen. Generell aber könne
er sagen, dass er mit sd und seiner Mutter mehr (sehr persönliche)
Gespräche geführt habe als mit anderen Teilnehmern dieses Lehrgangs.
Daher verstehe er die Frage nicht, wieso es Gründe hätte geben sollen,
warum er ihn anders behandle wie die anderen Lehrgangsteilnehmer.
Laut vorgelegter Bestätigung des is vom 10. April 2006
hat der Sohn der Bw den Vorbereitungslehrgang zur Lehrabschlussprüfung zum
e besucht. Als Dauer wurden 1.140 Stunden im Zeitraum vom 12. Jänner 2004
bis 26. April 2005 (jeweils Montag und Dienstag von 8.00 bis 17.00 Uhr)
ausgewiesen.
Im Akt befindet sich auch eine weitere Bestätigung des
is vom 1. Juni 2005, wo der Vorbereitungslehrgang im Zeitraum vom 9. Dezember
2003 bis 26. April 2005 1.184 Stunden dauert. Hiezu liegt auch der entsprechende
Zeitplan bei.
Der Sohn der Bw war laut Bestätigung der namentlich
genannten Firma vom 1. Juni 2005 in der Zeit vom 15. April 2004 bis 14. Mai 2004
als Praktikant (IT Techniker) im Bereich Netzwerk- und
Server/Clientinstallationen tätig. Ab 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005
hatte er einen befristeten Praktikumsvertrag (Kamerasysteme Stanzerei) bei einer
Schweizer Firma.
Laut Versicherungsdatenauszügen der
österreichischen Sozialversicherung vom 2. Mai 2005, vom 24. November 2005,
vom 6. April 2006 und vom 20. Juni 2006 bezog der Sohn der Bw vom 9. Dezember
2003 bis 31. Dezember 2003 Beihilfe gemäß
§ 20 Abs 2 AMFG, vom
22. bis 23. April 2004 Krankengeld, vom 24. April bis 5. Juli 2004 und vom 7.
Juli 2004 bis 12. Jänner 2005 Arbeitslosengeld, vom 13. bis 14. Jänner
2005 Krankengeld und vom 15. Jänner bis 29. April 2005 wiederum
Arbeitslosengeld. Ab 5. Dezember 2005 war er bis laufend als Angestellter
gemeldet.
Im Akt befindet sich auch die entsprechende Verordnung
für den Lehrberuf des es.
Im Akt befinden sich weiters sechs
Bewerbungsantwortschreiben von jeweils verschiedenen Firmen, ein
Bewerbungsschreiben vom 14. Jänner 2005 sowie ein Praktikums-Zeugnis, wobei
bestätigt wird dass der Sohn der Bw vom 1. Mai bis 12. August 2005 ein
Berufspraktikum in der Stanzerei absolvierte. Laut Dienstvertrag vom 5. Dezember
2005 hatte der Sohn der Bw vom 5. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 ein befristetes
Dienstverhältnis.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 6. April 2006 wurde die
Bw gebeten, folgendes aufzuklären:
"Wann ist es zum Missverständnis gekommen? Beim
Telefonat an dem Tag, an dem die anderen Kursteilnehmer zur Prüfung
angetreten sind? Wann hätte Ihr Sohn einen neuerlichen Antrag auf Zulassung
zur Lehrabschlussprüfung stellen können? An dem Tag des Telefonats war
die Prüfung bereits im Gange und somit wäre die Antragstellung zu
spät gewesen oder betrifft das Missverständnis die Anmeldung für
den Herbsttermin?
Eine Kopie der Anmeldung um ausnahmsweise Zulassung zur
Lehrabschlussprüfung ist vorzulegen.
Wurde die Ablehnung nur telefonisch mitgeteilt oder wurde
diese Ihrem Sohn auch schriftlich mitgeteilt? Eine Kopie der Ablehnung ist
vorzulegen.
Kopien diverser Bewerbungen für einen Praktikumsplatz
und Ablehnungen der Firmen sind vorzulegen. Es ist nachzuweisen, wieviel
Praktikazeiten Ihr Sohn für den Beruf e bis zum jetzigen Zeitpunkt gemacht
hat.
Hat bzw wird sich Ihr Sohn zur Lehrabschlussprüfung im
April/Mai 2006 anmelden? Eine Kopie der Anmeldung ist vorzulegen bzw es ist
bekanntzugeben, warum sich Ihr Sohn nicht angemeldet hat."
Mit Schreiben vom 20. April 2006 führte die Bw
ergänzend zu ihrer Berufungsvorlage und dem Vorhalt des Finanzamtes aus,
dass sie in Kopie ein Bewerbungsschreiben des Sohnes sende, welches jeweils
passend für diverse andere Firmen abgeändert wurde und zusätzlich
die vielen schriftlichen Absagen bezüglich eines Praktikumsplatzes. Die Bw
wies mehrfach auf die Schwierigkeiten und vielfachen Bewerbungen in bezug auf
den Erwerb eines Praktikumsplatzes ihres Sohnes hin. Auch hätte sie immer
noch gehofft, dass ihr Sohn wenn er einen Praktikumsplatz erhält, zur
Lehrabschlussprüfung noch zugelassen würde. Ihr Sohn habe insgesamt 7
Monate Praktikumszeiten. Er benötige aber noch weitere 7 bis 9 Monate
Praxis bis er zur Prüfung antreten kann. Einen Monat auf oder ab sei nicht
so genau zu nehmen, er müsse sich jedoch an die gesetzlichen Bestimmungen
halten. Es gebe öfters Schwierigkeiten bzw zuwenig Absprache von
kursanbietenden Firmen wie z.B. i oder auch vom AV hinsichtlich dieser Vorgaben.
Nach Erhalt des Schreibens vom 6. April 2006 habe sie sich bei Herrn r
telefonisch gemeldet und ihn gebeten, ihr das Datum herauszusuchen, wann der
Antrag eingelangt bzw dieser abgelehnt worden ist. Er habe ihr mitgeteilt, dass
kein Antrag vorliegt. Daher stimme ihre Angabe nicht, dass ihr Sohn den Antrag
eingereicht hat. Dies habe sie damals angenommen, da sie von ihrem Sohn wusste,
dass die Anträge ausgefüllt werden müssen. Als die telefonische
Absage von der Wirtschaftskammer kam, habe sie dies ihrem Sohn mitgeteilt. Er
habe dann den Antrag natürlich nicht abgegeben, da er ja zur Prüfung
nicht zugelassen war. Wie sie jetzt wisse, erfolgte die Absage nicht nach,
sondern bevor er den Antrag gestellt hatte. Das vermeintliche
Missverständnis, dass ihr Sohn doch zur Prüfung antreten hätte
können, sei in dem Sinne nicht mehr richtig, da ihr Sohn laut Herrn r zur
Prüfung noch nicht zugelassen worden wäre, auch wenn das damals von
Herrn t so angenommen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen
Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999,
87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241,
ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen
Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen
sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem
hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden
schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das
Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen.
Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige
Bemühen um den Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im
Antreten des Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und
Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung
für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines
bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob der vom Sohn
der Bw im Zeitraum Dezember 2003 bis April 2005 besuchte Vorbereitungslehrgang
des is zur Lehrabschlussprüfung zum e als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu werten ist.
Das Finanzamt führt in seiner Berufungsvorentscheidung
vom 24. November 2005 jedenfalls zutreffend aus, dass es sich keinesfalls um ein
anerkanntes Lehrverhältnis, welches die dort ausgeführten
Voraussetzungen erfüllt, handelt.
Der Sohn der Bw hatte laut Bestätigung des i vom 1.
Juni 2005 den Vorbereitungslehrgang zur Lehrabschlussprüfung zum e mit
einer Gesamtstundenanzahl von 1.184 erfolgreich besucht und hiebei vier von
sechs Prüfungen absolviert (siehe auch Schreiben vom 10. April 2006 vom i,
Herrn t). Der Sohn der Bw habe laut Auskunft von Herrn t vom i sofort einen
Praktikumsplatz erhalten, wobei jedoch der Sohn der Bw auf Wunsch der Firma
schon bald durch einen anderen Teilnehmer des Lehrganges ausgetauscht wurde.
Einen weiteren Praktikumsplatz konnte der Sohn der Bw im strittigen Zeitraum
(Dezember 2003 bis April 2005) nur für einen Monat (vom 15. April bis 15.
Mai 2004) vorweisen, weshalb er - laut Bw aufgrund eines
Missverständnisses - davon ausging, dass er sich wegen Fehlens der
Praktikumszeit auch nicht ausnahmsweise zur Lehrabschlussprüfung anmelden
konnte. Entgegen dieser Darstellung gibt der Ansprechpartner des is an, dass er
bei der Wirtschaftskammer erreichen habe können, dass der Umfang der
Ausbildung mit ca. 1.200 Stunden genügte, um zur Prüfung zugelassen zu
werden. Dies sei von ihm auch allen Teilnehmern mitgeteilt worden. Nachdem der
Sohn der Bw den ersten Termin nicht wahrgenommen hat und die Frist verstreichen
ließ, habe er den Sohn und seine Mutter darauf hingewiesen, dass sie den
Antrag erneut stellen und sich auf den Wiederholungstermin im Herbst
konzentrieren sollten. Dass der Sohn der Bw bis zum Abschluss des
Vorbereitungslehrganges im April 2005 seine Berufsausbildung durchwegs
ernstgenommen hat, kann laut Akten- und Sachverhaltslage bestätigt werden
("Herr sd hat die Anwesenheit im Vorbereitungslehrgang durchwegs genau
genommen." Der Sohn der Bw hat vier Prüfungen erfolgreich
abgeschlossen und trotz Fehlens der Praktikumszeit die Voraussetzungen zur
ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung erworben.) und dies wurde
vom Finanzamt selbst auch nie bestritten. Er hat sich auch nachweislich mehrfach
für Praktikumsplätze beworben und zahlreiche Absagen
erhalten.
Das Finanzamt hat sich in seiner Berufungsvorentscheidung
auf den Passus, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des
Sohnes der Bw in Anspruch genommen hat, gestützt.
Laut bereits dargestellter Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (zB zusätzlich auch im Erkenntnis vom 21. Oktober
1999, Zl. 97/15/0111-10) ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des §
2 Abs 1 lit b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf
ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von
einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf
Familienbeihilfe gesprochen werden.
Im vorliegenden Berufungsfall liegt jedenfalls das Ziel die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes
eines es während des gesamten Besuches des Vorbereitungslehrganges
unzweifelhaft und unbestritten vor. Auch das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg war aufgrund der
vier erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen, der Möglichkeit zur
ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung und des gesamten
Verhaltens des Sohnes der Bw (siehe Bewerbungsschreiben betreffend
Praktikumsplätze etc) von Dezember 2003 bis April 2005 gegeben.
Der Sohn der Bw wurde im Beruf eines es ausgebildet und der
Vorbereitungslehrgang bildete einen Bestandteil dieser Ausbildung, welche vom
Sohn der Bw noch mit Lehrabschlussprüfung abzuschließen
ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt
aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes für den Zeitraum des
Vorbereitungslehrganges (Dezember 2003 bis April 2005) eine Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor.
Der Berufung war somit Folge zu leisten und die
Familienbeihilfe ist für den Zeitraum vom Dezember 2003 bis April 2005 zu
gewähren.
Feldkirch,
am 5. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-F/06
- Stammnummer
- 23742
- Gültig
- 05.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF