Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1707
Grenzgängergeschäftsführer in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftL 481/1-IV/4/00vom 14.08.2000
Wortlaut laut Findok
Zufolge einer mit Deutschland
abgestimmten Auslegung des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens fallen Einkünfte wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend der innerstaatlichen
österreichischen Qualifikation dieser Einkünfte unter die
Zuteilungsregel des Art. 8 Abs. 1 des Abkommens; dies hat zur Folge, dass das
Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zukommt. Dies gilt auch für jene
Fällen, in denen wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Staat in der Nähe der
Grenze ihren Wohnsitz und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren
Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz
zurückkehren; dem Artikel 8 ist eine Grenzgängerregelung, wie sie in
Art. 9 Abs. 3 für die Bezieher von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist, fremd (AÖFV. Nr. 31/1987).
In der erwähnten Verständigungsregelung aus dem
Jahre 1987 wird die Übung der beiden Staaten sichtbar, "aus der die
Übereinstimmung der Vertragsparteien über die Abkommensauslegung"
hervorgeht. Gemäß Artikel 31 Abs. 3 der Wiener
Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980, kommt einer solchen
einvernehmlichen Übung der Vertragstaaten bei der Abkommensauslegung
maßgebende Bedeutung zu. Dass bei der Abkommensanwendung innerstaatliche
Rechtsänderungen nach Abkommensunterzeichnung berücksichtigt werden,
wie dies im vorliegenden Fall mit der innerstaatlichen Umqualifizierung von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in solche aus
selbständiger Arbeit geschehen ist, hat internationale Anerkennung gefunden
(siehe den in Artikel 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens dokumentierten
Grundsatz, dass dann, wenn ein Rückgriff auf innerstaatliches Recht durch
das Abkommen nicht unterbunden wird, der Stand des innerstaatlichen Rechts im
Zeitpunkt der Abkommensanwendung maßgebend ist).
14. August
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 31 Abs. 3 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 481/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2372
- Gültig
- 14.08.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF