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UFSW RV/1422-W/06
Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1422-W/06vom 21.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im Jahr 2005 neben
Bezügen aus einem Dienstverhältnis auch noch Krankengelder von der
Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 begehrte der
Bw den Abzug von Sonderausgaben und die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen eigener Behinderung. Die
erklärungsgemäße Veranlagung ergab eine Nachforderung in
Höhe von € 290,16 (s. Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 vom 6. April 2006).
Mit Eingabe vom 21. April 2006 zog der Bw seinen Antrag auf
"Lohnsteuerausgleich" - wohl gemeint Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung - für das Jahr 2005 zurück.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er im Jahr 2005 nur einen
Arbeitgeber und nur ein Gehalt gehabt habe. Wenn er auch Krankengeld bezogen
habe, habe er nur eine Zahlung erhalten und nicht einen
Doppelbezug.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass gemäß
§ 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eine Veranlagung von
Amts wegen zu erfolgen hätte, wenn dem Stpfl neben den
lohnsteuerpflichtigen Einkünften Bezüge im Sinne des § 69
Abs 2 EStG 1988 (Krankengelder) zugeflossen seien.
Laut Aktenlage sei ersichtlich, dass der Bw im Jahr 2005
von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Krankengeld
bezogen habe. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 "legte der Bw gegen den oa
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein" wohl gemeint: stellte der Bw einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweite Instanz und
führte darin wie folgt aus:
"Ich habe im
Jahr 2005 nur einen Arbeitgeber gehabt und es wurden mir somit nur von einem
Arbeitgeber Bezüge ausbezahlt. Wenn in do Begründung angeführt
wird, dass ich auch Krankengelder erhalten habe, so muß ich anführen,
dass ich dafür auch meine Abzüge gehabt habe. Dafür habe ich
keinen Arbeitslohn erhalten. Das Krankengeld war somit als Ersatz für
meinen Lohn....
Ich ersuche
daher, meine Berufung an die II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen, damit
diese mir zu meinem Recht verhilft und ich die zu Unrecht vorgeschriebenen
Beträge nicht bezahlen brauche."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw erzielte im Streitjahr 2005 die im Folgenden
dargestellten steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245):
|
R.
|
€ 15.805,90
|
VA der österr. Eisenbahnen
(Krankengeld)
|
€ 2.129,75
|
VA der österr. Eisenbahnen
(Krankengeld)
|
€ 261,60
Dieser Sachverhalt gründet sich auf den der
Behörde elektronisch übermittelten Daten sowie auf den Angaben des Bw
in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005.
In rechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
§ 41
Abs 1 Z 3 EStG 1988 in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung
lautet:
"Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2,3,5 oder 6 EStG 1988 zugeflossen
sind.
Gemäß
§ 69 Abs 2 EStG 1988 sind bei Auszahlung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder
Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständigen Erwerbstätigen gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit c und e 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese
Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Wird
ein......
Zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die
Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres
einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebstätte zu übermitteln...."
Die im Zuge der Auszahlung einbehaltene Lohnsteuer stellt
eine Vorauszahlung dar. Bei der Jahresveranlagung kommt es dann zur
tarifmäßigen Versteuerung.
Nachdem der Bw im Jahr 2005 laut übermittelten
Lohnzetteln der Versicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen
(§ 69 Abs 2 EStG 1988) neben steuerpflichtigen Bezügen aus
nichtselbständiger Tätigkeit von einer anderen bezugsauszahlenden
Stelle - der R. - auch Bezüge aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung erhalten hat, ist der in § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988
normierte Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt.
Es liegt somit nicht mehr im Ermessen des Bw, ob er die
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005
beantragt oder einen derartigen Antrag unterlässt.
Vielmehr ist eine Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte von Gesetzes wegen verpflichtend vorgeschrieben und der Bw hat
nicht mehr die Möglichkeit, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2005 zurückzunehmen. Hätte der Bw nicht selbst einen Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 gestellt, wäre seitens
des zuständigen Finanzamtes an ihn die Aufforderung gerichtet worden, eine
Erklärung abzugeben. Gemäß
§ 42 Abs 1 Z 1 EStG
wäre er auch verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nach zu
kommen.
Da der Bw im Jahr 2005 unstrittig Krankengeld, d.h
Bezüge im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988 bezogen hat, war
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 von Amtswegen eine
Veranlagung durchzuführen.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1422-W/06
- Stammnummer
- 23713
- Gültig
- 21.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF