Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1705
Lohnsteuerbetriebstätte in der Wohnung des Dienstnehmers
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/25-IV/4/99vom 13.09.2000
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 81 Abs. 2 EStG gilt jede vom
Arbeitgeber im Inland unterhaltene Anlage oder Einrichtung als
Betriebstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer
ausgeübten Tätigkeiten dient. Ist daher ein Arbeitnehmer eines
ausländischen Unternehmens in Österreich in seiner eigenen Wohnung
für seinen ausländischen Arbeitgeber in einer Art und Weise
tätig, dass sich dieser Arbeitgeber hiedurch im Rahmen seiner
unternehmerischen Leistungserbringung einer festen Einrichtung mit
Betriebstätteneigenschaft in Österreich bedient, hat dies einerseits
den Eintritt der beschränkten Einkommen(Körperschaft)steuerpflicht des
ausländischen Unternehmens in Österreich zur Folge und löst dies
andererseits Lohnsteuerabzugspflicht und Kommunalsteuerpflicht aus. Die
Dienstgeberbeitragspflicht für den im Bundesgebiet beschäftigten
Dienstnehmer ist unabhängig vom Bestand einer inländischen
Betriebstätte gegeben.
Der in § 81 EStG verwendete Ausdruck "eine vom
Arbeitgeber unterhaltene" Einrichtung kann nicht so verstanden werden, dass die
Einrichtung im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder zumindest von ihm
angemietet worden sein müsste. Sie kann ihm auch bloß zur
Verfügung gestellt werden (wie im Fall eines ausländsichen
Beratungsunternehmens; VwGH 21.5.1997, 96/14/0084). Ob
betriebstättenbegründende Räumlichkeiten einem ausländischen
Unternehmen von einem Dritten oder von seinem eigenen Arbeitnehmer zur
Verfügung gestellt werden, kann hiebei keinen Unterschied machen.
Entscheidend ist sonach, ob sich der Arbeitgeber bei seiner
Betriebsausübung (die er durch die berufliche Tätigkeit seines
Arbeitnehmers bewirkt) in Österreich dieser Einrichtungen bedient; stehen
daher einem Arbeitnehmer (und damit auch seinem Arbeitgeber) solche
Räumlichkeiten für die Betriebsausübung des
Arbeitgeber-Unternehmens in Österreich dauerhaft zur Verfügung, liegt
sowohl nach § 29 BAO wie auch nach § 81 EStG eine Betriebstätte
vor. In dieser Hinsicht besteht daher kein wesentlicher Unterschied zwischen
Betriebstätten nach § 29 BAO und nach § 81 EStG. und es kann aus
der Verwendung des Wortes "unterhalten" kein solcher Unterschied konstruiert
werden. Dass Betriebstätten auch im Wohnungsverband bestehen können,
ist höchstgerichtlich bestätigt (VwGH 25.2.1987, 84/13/0053 betr.
einen niederländischen Versicherungsvertreter und VwGH 12.12.1995,
94/14/0060 betr. eine Volksmusikgruppe).
13.
September 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 81 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebstätteWohnungLohnsteuerabzugspflichtKommunalsteuerpflichtDienstgeberbeitragspflichtbetriebstättenbegründende Räumlichkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/25-IV/4/99
- Stammnummer
- 2370
- Gültig
- 13.09.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF