Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0154-K/05
Haftung, Geschäftsführer, GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-K/05vom 17.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Haftungsverfahren hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Das bloße Vorbringen, man habe die Abgaben in Zukunft bezahlen wollen, ist nicht geeignet, deren Nichtentrichtung zu rechtfertigen. Der Geschäftsführer haftet daher für den dadurch verursachten Abgabenausfall (Schaden) zur Gänze.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.S., V., vertreten durch G.
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, K., V.R. 59/1, vom
18. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom
20. Jänner 2005 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf € 10.311,45
eingeschränkt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20.1.2005 zog das Finanzamt den
Berufungswerber zur Haftung für unberichtigt aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. A. HandelsgesmbH in Höhe von insgesamt €
21.389,42 heran. Die Abgabenschuldigkeiten setzten sich wie folgt
zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2002-3/2003
|
Umsatzsteuer
|
17.693,14
|
2003-2004
|
Säumniszuschläge
|
479,70
|
03/2004-04/2004
|
Lohnsteuer
|
2.258,56
|
03/2004-04/2004
|
Dienstgeberbeiträge
|
728,84
|
03/2004-04/2004
|
Zuschlag zum DB
|
68,02
|
2004
|
Pfändungsgebühr
|
160,61
|
2004
|
Barauslagen
|
0,55
|
|
SUMME
|
21.389,42
In der Bescheidbegründung wurde auf die Rechtslage
verwiesen.
Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss
des Landesgerichtes K. vom 24.6.2004 das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss vom 15.2.2005 wurde der Konkurs nach Verteilung des
Massevermögens gemäß
§139 KO aufgehoben und die Firma
gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
In der Berufung vom 18. Feber 2005 wendet der Bw. ein, eine
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liege nicht vor. Er sei
davon ausgegangen, dass in Zukunft wieder ausreichende Mittel zur Entrichtung
der Abgaben vorhanden sein würden. Weiters dachte er, dass von der Bank zur
Verfügung gestellte Mittel als Eigenkapital zu betrachten wären. Daher
habe er die Eigenkapitalsituation wesentlich verbessert beurteilt.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15.3.2005 als unbegründet abgewiesen hat,
beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz. In
der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf hin, dass im
Haftungsverfahren der Geschäftsführer den Nachweis zu erbringen habe,
aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
nicht möglich war, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf.
Mit Schriftsatz vom 15.4.2004 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 25.10.2005
beantragt der Bw. die Berücksichtigung der
Körperschaftsteuergutschrift für das Jahr 2003 iHv. € 11.077,97
und beantragt zunächst die Herabsetzung des Haftungsbetrages von €
21.389,42 auf € 10.311,45. Die Gutschrift stammte vom 12.4.2005. Am
15.3.2005 überrechnete das Finanzamt die Gutschrift
iHv € 18. 906,73 vom Abgabenkonto des Bw. auf das Konto der
Primärschuldnerin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer
bei einzubehalten.
§ 78 Abs. 3 EStG
lautet: "Reichen die dem Arbeitgeber
zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht
aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten."
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen
Verfahren ist unbestritten, dass der Berufungswerber im (haftungs-)
gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer zum Kreis der
Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO zählt und daher
für die Abgaben der A. Handels GmbH herangezogen werden kann. Weiters
ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre
Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten entrichtet hat
und diese bis heute teilweise nicht entrichtet wurden. Der Bw. war für
deren Entrichtung verantwortlich.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben. Mit Beschluss
des Landesgerichtes vom 15. Feber 2005 wurde das Konkursverfahren nach
Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben und
die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Das Finanzamt erhielt keine Quote.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind uneinbringlich. Die Haftung
erstreckt sich - wie in der Tabelle dargestellt - auf Abgaben, die am Tag
der Konkurseröffnung fällig waren. Die Vertretung des Bw. endete mit
der Eröffnung des Konkurses am 24.6.2004.
Der Bw. bringt in seiner Berufung vor, er sei davon
ausgegangen, in Zukunft wieder über ausreichend Mittel zur Bezahlung der
Abgaben zu verfügen. Er habe gedacht, dass die seitens der Bank
zugeführten Mittel als Eigenkapital zu betrachten wären und die
Eigenkapitalsituation des Unternehmens verbessern würde.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Vorwurf einer
schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu beseitigen. Wenn der Bw.
Abgaben nicht termingerecht entrichtet und dies damit rechtfertigt, er sei davon
ausgegangen in Zukunft die Abgabenschuldigkeiten entrichten zu können, so
ist dem Bw. anzulasten, dass er sich mit der Nichtentrichtung der
Selbstbemessungsabgaben abgefunden hat, ohne entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen. Ebenso vermögen die Ausführungen zur Eigenkapitalsituation
des Unternehmens den Bw. nicht zu entschuldigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN). Der
Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden
im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe
für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004,
2002/13/0218, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Bw. keine
stichhältigen Argumente dafür vorgebracht, warum er die Abgaben nicht
mehr entrichtet hat. Unterlagen (Kreditverträge, Kontoauszüge),
für den maßgeblichen Zeitraum wurden nicht vorgelegt. Es wurde
lediglich behauptet, man wollte die Abgaben in Zukunft bezahlen.
Der bloße Hinweis, man habe damit gerechnet, in
Zukunft die Abgabenschuldigkeiten entrichten zu können, ist jedenfalls
nicht geeignet, die Heranziehung zur Haftung zu vermeiden. Damit hat der
Berufungswerber auch keine nachvollziehbare Darstellung des Fehlens
ausreichender Mittel beigebracht, sodass die Abgabenbehörde erster Instanz
auch nicht verhalten war, allenfalls weitere Präzisierungen und Beweise vom
Berufungswerber abzufordern.
Der Referent ist auf Grund der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber mangels
ausreichender Darlegung von Gründen, warum er seinen abgabenrechtlichen
Pflichten nicht nachgekommen ist, die Benachteiligung des Abgabengläubigers
in Kauf genommen hat und seiner Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist und daher für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis
des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159). Es hat nämlich nicht die
Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondernder zur Haftung herangezogene das Fehlen ausreichender
Mittel. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur
Gänze vorschreiben (VwGH 16. September 2003, 2000/14/0162).
Die Haftung für die Lohnsteuer ergibt sich aus §
78 Abs. 3 EStG 1988. Demnach besteht die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur
Gänze zu entrichten. Wird diese nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
19. Dezember 2002, 2001/15/0029), wie die Abgabenbehörde erster
Instanz zutreffend ausgeführt hat. Dies gilt auch im Falle verringerter
Lohnzahlungen ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
GesmbH.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Die Gutschrift aus der Festsetzung der
Körperschaftsteuer des Jahres 2003 iHv. € 11.077,97 (12.4.2005) ist
hinsichtlich der Höhe auf den Haftungsbetrag anzurechnen. Diese Gutschrift
ist auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen (§214 BAO). Ausgehend von der
Darstellung der Abgabenschuldigkeiten im Haftungsbescheid waren diese um €
11.077,97 zu kürzen, sodass sich die Haftungssumme wie folgt
zusammensetzt:
|
Abgabenart
|
Fälligkeit/Zahlungsfrist
|
Betrag in €
|
Lohnsteuer 4/2004
|
17.5.2004
|
273,62
|
Umsatzsteuer 3/2004
|
17.5.2004
|
3.981,98
|
Säumniszuschlag 2004
|
21.5.2004
|
86,45
|
Umsatzsteuer 2002
|
14.6.2004
|
5.641,81
|
Eintreibungsgebühren 2004
|
15.6.2004
|
161,16
|
Säumniszuschlag 2004
|
17.6.2004
|
53,59
|
Säumniszuschlag 2003
|
17.6.2004
|
112,84
|
|
SUMME
|
10.311,45
Die durch Umbuchungen vom Abgabenkonto des Bw. zustande
gekommenen Gutschriften werden infolge der Körperschaftsteuergutschrift
für das Jahr 2003 durch die Abgabenbehörde I. Instanz abzuändern
sein. Der Bw. hat sohin den Haftungsbetrag, welcher sich durch die Gutschrift
verringerte, bereits entrichtet.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die
Berufungsvorentscheidung enthalten zum Teil nur eine "standardisierte"
Begründung für die Ermessensübung.
Der Haftende hat auf seinem Abgabenkonto über ein
Guthaben verfügt. Die Abgabenschuldigkeiten waren bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich. Es war daher durchaus
zweckmäßig, den Bw. als verantwortlichen Geschäftsführer
für den erlittenen Abgabenausfall (Schaden) zur Haftung heranzuziehen, weil
auf diese Weise die Abgabenschuldigkeiten rasch eingebracht werden konnten und
der erlittene Schaden beseitigt wurde. Der Bw. hat keine nachvollziehbaren
Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben erbracht, sodass es
durchaus billig erscheint, ihn zur Haftung heranzuziehen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf Grund des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme des
Berufungswerber für die im Bescheid des Finanzamtes angeführten
Abgaben, die hinsichtlich ihrer Höhe zu verringern waren, zu Recht erfolgt
ist. Der Berufung war daher teilweise statt zu geben und der Berufungswerber in
Höhe von € 10.311,45 zur Haftung heranzuziehen.
Klagenfurt,
am 17. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-K/05
- Stammnummer
- 23681
- Gültig
- 17.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF