Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0149-F/06
Unterliegt eine Urkunde die einen mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag dokumentiert auch dann der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG wenn diese Urkunde den Bestandzins nicht enthält?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-F/06vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vertreten durch Mag. Andreas
Germann, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Rathausstraße 11, vom
13. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
5. April 2006 betreffend Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5
GebG, ErfNr 303.707/2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin unterbreitete der SF ein Anbot
zum Abschluss eines Pachtvertrages. Die Präambel dieses von der
Berufungsführerin unterfertigten Anbotes lautet:
"I.
Präambel
Die
SF ist bereits seit dem 01.12.2001 auf
Grund eines mündlichen Pachtvertrages Pächter, des im Eigentum der
[Berufungsführerin] stehenden Betriebes der
B. In diesem Pachtvertrag wurden jedoch
keine Regelungen für die Zukunft getroffen, sondern lediglich ein
Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die [Berufungsführerin]
unterbreitet nunmehr, da auch einige wesentliche Regelungen den zukünftigen
Fortbestand der SF getroffen werden
konnten, das Anbot zum Abschluss eines Pachtvertrages, um hier eine
rechtssichere und endgültige Lösung zwischen der
[Berufungsführerin] und der SF
herzustellen."
Mit Vorhalt vom 1. März 2006 forderte das Finanzamt
Feldkirch die Berufungsführerin auf die Höhe des mündlich
vereinbarten Pachtzinses ab 1.12.2001 bekannt zu geben.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29. März 2006 teilte
die Berufungsführerin dem Finanzamt mit, dass der jährliche Pachtzins
98.472,00 € zuzüglich Umsatzsteuer betrage.
Mit Bescheid vom 5. April 2006 schrieb das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin eine Gebühr gemäß
§ 33
TP 5 GebG in Höhe von 3.544,99 € vor.
In der Berufung vom 13. April 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass nach der Aufhebung von Teilen
des ersten Satzes des § 15 Abs 2 GebG durch deas Erkenntnis des VfGH vom
13.10.1992 das gegenständliche schriftliche Anbot zum Abschluss eines
Pachtvertrages nicht gebührenpflichtig sei. Die Tatsache, dass dieses Anbot
durch fristgerechte Einzahlung eines Betrages auf ein bestimmtes Konto zustande
kommt, verwirkliche ebenso wenig wie ein reines Anbot den
Gebührentatbestand. Dieser werde auch dadurch nicht verwirklicht, dass ein
schriftliches Anbot einem mündlichen Mietvertrag, welcher ebenfalls nicht
gebührenpflichtig sei, folgt. Rein durch die Abgabe eines schriftlichen
Angebotes komme es nämlich zu keinerlei Bestätigung des
mündlichen Mietvertrages sondern zum Abschluss eines neuen Angebotes,
welches durch eine faktische Handlung angenommen worden sei. Sie beantrage daher
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2006 im Wesentlichen aus folgenden
Gründen als unbegründet abgewiesen:
Das Anbot vom 24. März 2004 sei nicht Gegenstand der
Gebührenfestsetzung. Der Gebührenbemessung liege der
ursprüngliche Pachtvertrag seit 1.12.2001 zu Grunde, der in der
Präambel der Urkunde beurkundet worden sei. In der Präambel seien die
wesentlichen Vereinbarungen des seit 1.12.2001 bestehenden Pachtvertrages,
nämlich Verpächter, Pächter, Pachtgegenstand und Dauer des
ursprünglichen Pachtverhältnisses festgehalten. Im schriftlichen und
unterschriebenen Festhalten des ursprünglichen Pachtvertrages sei eine
gebührenrechtlich relevante nachträgliche Beurkundung dieses
bestehenden Pachtverhältnisses zu erblicken, so dass die Voraussetzungen
des Vorliegens einer Beurkundung gemäß
§ 15 Abs 1 GebG
dafür gegeben seien. Keineswegs erforderlich sei aber, dass die Urkunde
alle für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umstände
enthalte. Insbesondere sei es für die Entstehung der Steuerschuld nicht
erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der
Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird. Hinsichtlich es
Entgeltes sei daher ausdrücklich nach dem Pachtzins ab 1.12.2001 angefragt
und nach dem Inhalt der Beantwortung sei ausdrücklich auch der damalige
Pachtzins mitgeteilt worden, wonach auch die Gebührenbemessung vorgenommen
worden sei. Vergebührt worden sei demnach der ursprüngliche
Pachtvertrag seit 1.12.2001 nach dem für diesen geltenden
Bestimmungen/Entgelten, wie sich diese aus der nachträglichen o.a.
Beurkundung und den Erhebungen ergeben hätten. Eine Gebührenpflicht
des durch konkludente Handlung erst neu entstehenden Pachtvertrages sei vom
Finanzamt nicht angenommen worden.
Im Vorlageantrag vom 30. Juni 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass es für die Festsetzung
einer Gebühr erforderlich sei, dass eine Urkunde alle wesentlichen Merkmale
eines Rechtsgeschäftes enthalte. Wie die Abgabenbehörde richtig
ausführe, seien zwar Verpächter, Pächter, Pachtgegenstand und
Dauer des ursprünglichen Pachtverhältnisses festgehalten, es fehle
jedoch neben vielen weiteren Bestimmungen des ursprünglichen Pachtvertrages
im Besonderen eine Bestimmung des Pachtentgeltes, welches ebenfalls ein
wesentliches Element des Pachtvertrages darstelle. Auch sei dieses aus den
einzelnen Elementen der Präambel heraus nicht bestimmbar, wodurch mangels
Anführung dieses wesentlichen Merkmales des Pachtvertrages von keiner
schriftlichen Festhaltung des ursprünglichen Pachtvertrages zu sprechen
sei, sodass auch die Voraussetzungen für eine Beurkundung gemäß
§ 15 Abs 1 GebG nicht gegeben seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr nicht
für das Anbot zum Abschluss eines Pachtvertrages, sondern die in der
Präambel dieses "Anbotes" erfolgte Beurkundung eines in der Vergangenheit
mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages vorgeschrieben. Dies geht klar aus
der Begründung des Bescheides vom 5. April 2006 hervor, worin es
wörtlich heißt: "Gegenstand der
Vergebührung ist der Pachtvertrag vom 1.12.2001 bis Änderung."
Der im angefochtenen Bescheid angeführte Betreff:
"Anbot zum Abschluss eines Pachtvertrages vom
24. März 2004 mit SF"
bezeichnet daher nur die Urkunde in der das Rechtsgeschäft vom 1.12.2001
dokumentiert wurde.
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG entsteht
die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde
von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung
(Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen
Vertreter oder an einen Dritten. Im gegenständlichen Fall wurde die Urkunde
von der Berufungsführerin unterfertigt und der SF ausgehändigt. Dies
geht auch aus den Ausführungen der Berufungsführerin in der Berufung
hervor, wonach die SF durch eine faktische Handlung, das Anbot angenommen habe.
Da die Beurkundung des mündlichen Pachtvertrages in der Präambel des
Anbotes erfolgte, ist auch die von der Berufungsführerin unterfertigte
Beurkundung des mündlichen Pachtvertrages der SF ausgehändigt worden.
Die Gebührenpflicht ist daher gemäß
§ 16 Abs 1 Z 1 lit b
GebG entstanden. Dies wurde überdies weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag bestritten.
Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957 sind Rechtsgeschäfte
grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine
Urkunde errichtet wird. Für die Festsetzung der Gebühren ist
gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der
über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes
oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände
nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß Abs. 2 der
letztgenannten Gesetzesstelle bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der
die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur
Folge hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung
die Auffassung, es sei für die Entstehung der Gebührenschuld nicht
erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der
Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird (vgl das hg Erkenntnis
vom 24. März 1994, Zl 92/16/0130, mwH). Insbesondere hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 9. Mai 1974, Zl 1913/73, Slg.
Nr. 4684 (F), ebenfalls zu einem Bestandvertrag mit ähnlichen
Beschwerdeeinwendungen wie im nunmehrigen Beschwerdefall befasst. Der
Gerichtshof ging davon aus, dass der Bestandvertrag durch die Urkunde, in der
unter anderem die Bezeichnung des in Bestand gegebenen Objektes, Abreden
über Vertragsdauer und die Zahlungsmodalitäten enthalten waren,
beweiskräftig festgehalten worden war. Waren also in der Urkunde alle
für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der
ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses angeführt, so
genügte dies, um die Gebührenpflicht zu begründen. In der
gegenständlichen Urkunde sind auch die wesentlichen Bestandteile eines
Pachtvertrages, nämlich Verpächter, Pächter, Pachtgegenstand und
Laufzeit unbestimmte Dauer angegeben. Selbst wenn man auf Grund der Nicht-Angabe
des Bestandzinses nicht deutlich die Beurkundung eines Bestandvertrages
erblicken wollte, wären die Abgabenbehörden im Hinblick auf § 17
Abs 2 GebG berechtigt gewesen, dies zu vermuten und den in der Urkunde
ziffernmäßig nicht weiter bestimmten Bestandzins bis zum Beweis der
tatsächlichen Höhe etwa mit einem bloß geschätzten Betrag
der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Abgesehen davon enthält das
Gebührengesetz keine Norm die die den Abgabenpflichtigen durch § 119
BAO auferlegten Offenlegungs- und Wahrheitspflichten einschränken
würde. Es ist daher dem Finanzamt auch freigestanden, sich an die
Berufungsführerin zu wenden um Auskunft über die Höhe des
Bestandteiles zu verlangen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 11. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-F/06
- Stammnummer
- 23658
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF