Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1592-W/05
Zurückweisung einer Berufung trotz fehlender Mitteilung nach § 245 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1592-W/05vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn T.K., Wien, vertreten durch
Abel & Abel Rechtsanwälte, 1010 Wien, Franz-Josefs Kai 49/19, vom
17. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
9. August 2005 betreffend Zurückweisung einer Berufung
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 9. August 2005 wurde die Berufung von Herrn T.K. (in
weiterer Folge Bw.) vom 15. Juli 2005 gegen den Haftungsbescheid vom 9.
März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass laut
Rücksprache mit Herrn P. die Fristerstreckung mit 31. Mai 2005 geendet
habe.
Zuvor hat die Masseverwalterin
im Schuldenregulierungsverfahren des Bw. mit Schreiben vom 14. April 2005 einen
Antrag gemäß
§ 245 Abs. 2 und 4 BAO auf Mitteilung der dem
Haftungsbescheid vom 9. März 2005 zugrunde liegenden Abgabenbescheide samt
sämtlicher Protokolle und bezughabender Unterlagen gestellt und um
Mitteilung der Hemmung der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid sowie den
zugrunde liegenden Abgabenbescheiden gestellt.
In der gegen den Bescheid vom
9. August 2005 fristgerecht eingebrachten Berufung vom 17. August 2005 wird
ausgeführt, dass die Begründung des Zurückweisungsbescheides vom
9. August 2005, wonach die Fristerstreckung laut telefonischer Rücksprache
mit P. mit 31. Mai 2005 geendet habe, rechtlich verfehlt sei. Es sei richtig,
dass von der Sachbearbeiterin Frau A. der Mitarbeiter der Masseverwalterin P.
auf den Ablauf der Fristerstreckung hingewiesen worden sei. Rechtlich
entscheidend, und dies sei Frau A. auch mitgeteilt worden, für die Frist
zur Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 9. März 2005
sei aber der eingebrachte Antrag vom 4. April 2005 gemäß
§ 248
iVm § 245 Abs. 2 und 4 BAO. Mit diesem Antrag sei um Mitteilung der dem
Haftungsbescheid vom 9. März 2005 zugrunde liegenden Abgabenbescheide samt
sämtlicher Protokolle und bezughabender Unterlagen ersucht worden. Diesem
Antrag sei erst mit Kurzmitteilung vom 6. Juli 2005, eingelangt am 11. Juli 2005
entsprochen worden. Erst dadurch sei der dem Haftungsbescheid zugrunde liegende
Umsatzsteuerbescheid 2000 am 11. Juli 2005 zugestellt worden. Rechtlich werde
ausgeführt, dass nach § 248 BAO im Fall des Antrages des
Haftungspflichtigen auf Mitteilung bei noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenansprüchen es im Sinne des § 245 Abs. 2 und 4 BAO zur Hemmung
des Fristenlaufes des Haftungsbescheides komme. Da die Hemmungswirkung erst mit
Zustellung der Kurzmitteilung vom 6. Juli 2005, zugestellt am 11. Juli 2005
aufgehoben worden sei und somit jedenfalls noch eine Wochenfrist zur Erstattung
der Berufung vorgelegen sei, sei die Berufung gegen den Haftungsbescheid am 15.
Juli 2005 fristgerecht erfolgt.
Es werde daher der Antrag auf
Stattgebung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid gestellt, sodass
dieser zur Gänze aufgehoben und die Berufungsschrift vom 15. Juli 2005
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes in vorgelegter Form zugelassen
wird.
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels führt die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass es
sich vorliegend um zwei Berufungen handle, die bezüglich der Fristen
unterschiedlich zu betrachten seien und die Hemmung nicht auch für die
Berufungsfrist des Haftungsbescheides gelte.
Ergänzend ist aus den
vorgelegten Akten festzuhalten, dass laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom 6.
Juli 2005 entsprechende Fotokopien des Umsatzsteuerbescheides 2002 (richtig wohl
2000) übermittelt wurden. Einem weiteren Aktenvermerk des Finanzamtes vom
20. April 2005 ist zu entnehmen, dass laut telefonischer Rücksprache mit P.
die Fristerstreckung für das Rechtsmittel bis Ende Mai 2005 gewährt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet
der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224, Abs. 1) innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der
Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4
sinngemäß.
§
245 Abs. 1 BAO: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein
Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid
ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden
Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als
gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf
gesetzt.
§ 245 Abs. 2 BAO:
Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise
fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der
Berufungsfrist gehemmt.
§
245 Abs. 3 BAO: Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch
einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist
gehemmt.
§ 245 Abs. 4 BAO:
Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages
(Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die
Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In
den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen,
daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre
Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Beantragt ein
Haftungspflichtiger die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenanspruches, so gilt gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO §
245 Abs. 2 und 4 BAO sinngemäß. Ein solcher Antrag hemmt die
Berufungsfrist vom Tag der Einbringung des Antrages bis zu dem Tag, an dem die
Mitteilung über die fehlende Begründung des Anspruches zugestellt
wird. Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der
Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages abgestoppt wird, und dass
mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden
Tag ihr Rest weiterläuft.
Der Haftungsbescheid vom 9.
März 2005 wurde am 22. März 2005 zugestellt. Am 14. April 2005 wurde
per Fax und auf schriftlichem Weg der Antrag gemäß
§ 248 iVm
§ 245 Abs. 2 und 4 BAO gestellt. Korrespondierend mit dem Aktenvermerk des
Finanzamtes ist den Berufungsausführungen zu entnehmen, dass die beantragte
Mitteilung am 11. Juli 2005 bei der Masseverwalterin eingelangt ist. Die
Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde am 15. Juli 2005
eingebracht.
§ 245 Abs. 4 BAO normiert,
dass die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag endet, an dem die Mitteilung
(Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem
Antragsteller zugestellt wird. Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei
schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die
öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist,
durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren
Verkündung. Die Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, an
dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die
Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen
knüpfen (Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht5,
Tz. 197).
Da § 245 Abs. 4 BAO von
der Zustellung spricht, kann unter Zustellung einer Mitteilung oder Entscheidung
jedoch nur eine schriftliche Erledigung - nicht auch, wie von der
Abgabenbehörde erster Instanz vertreten, ein Telefonat - verstanden
werden. Somit kann allein in der von der Masseverwalterin angesprochenen
Mitteilung vom 6. Juli 2005, eingelangt am 11. Juli 2005, ein die Hemmung der
Rechtsmittelfrist beendendes Instrument gesehen werden. Der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz, wonach das Telefonat mit Herrn P. vom 20.
April 2005 die im Gesetz vorgesehene Mitteilung ersetzen und somit die Hemmung
unterbrechen würde, kann daher nicht gefolgt werden. Eine telefonische
Mitteilung (hier "telefonische Rücksprache" betreffend
Rechtsmittelfrist) stellt keinen für eine Zustellung hinreichenden
Formalakt dar.
Auch wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels
ausführt, dass es sich vorliegend um zwei Berufungen handelt, die
bezüglich der Fristen unterschiedlich zu betrachten sind, betrifft nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die Hemmung sowohl die
Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid als auch jene für die Berufung
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch (siehe Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 248 Tz 13). Wie vom Bw. ausgeführt ist die Hemmungswirkung erst
mit Zustellung der Kurzmitteilung vom 6. Juli 2005 (zugestellt am 11. Juli
2005) aufgehoben worden, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die
Berufung gegen den Haftungsbescheid ist somit fristgerecht eingebracht worden.
Da der Abgabenbehörde
erster Instanz die Möglichkeit offen steht, über die Haftungsberufung
eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, somit die Berufung gegen den
Haftungsbescheid noch nicht als an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt betrachtet werden kann, war von einer diesbezüglichen
Entscheidung Abstand zu nehmen.
Wien, am 11.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1592-W/05
- Stammnummer
- 23653
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF