Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0045-I/05
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-I/05vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 8. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
14. September 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
1994
|
19.530,46 €
|
Einkommensteuer
1994
|
2.552,71 €
Die Fälligkeit der Abgabe
erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen (vgl.
Schreiben des Finanzamtes C, Prüfungsabteilung Strafsachen, vom
23. Jänner 1998) wurde festgestellt, dass der Berufungswerber im
November 1993 zehn, im Jänner 1994 drei sowie im Februar 1994 einen, sohin
insgesamt vierzehn so genannte A zum Stückpreis von 9.800,00 S vom B"
erworben hatte. In den A. verpflichtete sich der B, beginnend innerhalb des
zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von
zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats 1.400,00 S an den
Anleger zu bezahlen. Die ersten sieben Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die
restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen
jährlichen Rendite von rund siebzig Prozent führte.
Das Finanzamt nahm in Folge das
Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Berufungswerbers für das Jahr 1994
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und rechnete diesem
mit Einkommensteuerbescheid vom 14. September 2004 für das Jahr 1994
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 85.400,00 S zu. In
der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 8. Oktober 2004
führte der Berufungswerber aus, er habe weder Ausschüttungen erhalten
noch die eingezahlten Beträge rückerstattet bekommen. Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004 begründete die
Abgabenbehörde damit, neben tatsächlich durchgeführten
Auszahlungen seien die zur Auszahlung gelangten Beträge wiederum in neue A
investiert worden, sodass es bezüglich dieser Beträge tatsächlich
zu keinen Ausschüttungen gekommen sei. Allerdings stelle dies eine reine
Mittelverwendung dar, die auf die steuerliche Beurteilung des Sachverhaltes
keinerlei Auswirkungen habe.
Der Berufungswerber beantragte die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schreiben datiert mit 26. November
2004, eingereicht beim Finanzamt am 28. Dezember 2004) und gab hierin an,
er habe keine Kapitalerträge laut abgabenbehördlicher Forderung
erhalten oder erwirtschaftet. Diese genannten Summen seien lediglich
Behauptungen der Abgabenbehörde. Er habe sein erspartes und aufgenommenes
Geld in ein Pyramidenspiel investiert und alles verloren, weshalb dies keine
Geldanlage gewesen sein könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 EStG
1988 zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen. Somit gehören Entgelte und Vorteile, die für
die Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen. Die wichtigsten Kapitalfrüchte
daraus sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt
für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird
(Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz. 20; BFH BStBl. 1988,
252). Unerheblich ist daher, ob ein Darlehensvertrag oder ein anderer
Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH 31.10.1989, VIII R 210/83).
Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den
außerbetrieblichen Einkunftsarten, bei denen grundsätzlich nur
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der
Kapitalstamm selbst (VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 27 Tz. 1 sowie die dort zitierte Judikatur).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen
ist im gegenständlichen Berufungsfall die Frage zu klären, ob die
Geldbeträge, die vom Berufungswerber im Zuge der Zeichnung von A des B"
über den Kapitaleinsatz hinaus vereinnahmt wurden,
einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder lediglich
nicht steuerbare Ausflüsse auf Grund der Teilnahme an einem Glück-
bzw. Pyramidenspiel darstellen.
Gemäß
§ 1267 ABGB ist ein Vertrag als
Glücksvertrag zu bezeichnen, wenn darin die Hoffnung eines noch ungewissen
Vorteils versprochen und angenommen wird, wobei nicht die Höhe bzw. das
sonstige Ausmaß des Vorteils ungewiss sein muss, sondern sein Eintritt.
Glücksverträge sind somit durch ein aleatorisches Moment
gekennzeichnet, das heißt es geht um ein Wagnis oder ein Risiko. Ob das
Erhoffte oder Befürchtete eintritt, hängt entweder vom Zufall allein
oder doch von Unwägbarkeiten ab, die mit dem Versuch, eine Leistung zu
erbringen, verbunden sind. Beim Glücksvertrag gehört das aleatorische
Moment zum Vertragsinhalt, es ist unmittelbar Vertragsgegenstand und Hauptzweck
des Vertrages (Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch,
Band 2, Wien 1984, § 1267). Kennzeichnend für alle nach dem
Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiele ist es, dass die Mitspieler
neue Teilnehmer werben müssen. Da sich aber das Reservoir an Mitspielern
zwangsläufig erschöpft und nicht beliebig vermehrbar ist, hängt
die Gewinnchance der später eingestiegenen Teilnehmer schlussendlich vom
Zufall ab.
Ausgehend von diesen Tatbestandsmerkmalen des
Glücksvertrages ist nun zu beurteilen, ob ein solcher mit den Veranstaltern
des B" abgeschlossen wurde. Mit der Zeichnung eines a wurde ein konkreter
Vorteil, nämlich fünf Monatsraten mit einem gleichbleibenden genau
vereinbarten Betrag, der einer Rendite von rund 71 % entspricht, verbindlich
zugesagt. Die A-Urkunde, welche als Vertragsgrundlage und Bestätigung
für das Finanzgeschäft gilt, lässt keinen Zweifel offen, dass der
Eintritt des Erhofften, nämlich die Zahlung von zwölf Monatsraten und
ebenso deren Höhe, keinesfalls ungewiss, sondern vielmehr genau
terminisiert und beziffert wird. Dass es sich dabei um die verzinsliche Hingabe
von Kapital und nicht um einen "Wetteinsatz" handelt, ergibt sich eindeutig aus
dem A, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass zunächst alle
Zahlungen für die Kapitalsumme verwendet werden und dann der Restbetrag
für die Zinsen aufgebracht wird. Eine Subsumtion unter "Glückspiel"
ist daher deshalb verfehlt, weil das den Glücksvertrag kennzeichnende
aleatorische Moment eindeutig fehlt. Dies darüber hinaus auch deswegen,
weil das den gegenständlichen Verträgen anhaftende hohe Risiko als
Risiko, welches Verträgen dieser Art im allgemeinen zugrunde liegt, nicht
mit Risken zu vergleichen sind, dessen Grundlage Wette und Spiel
darstellen.
Im allgemeinen Wirtschaftleben sind viele Verträge mit
einem Wagnis verbunden und zwar mit der Möglichkeit eines Gewinnes oder
eines Verlustes. Dass nach Zustandekommen der Verträge rückblickend
die Geldanlage nicht den versprochenen Erfolg gezeitigt und zum Verlust der
Einlagen der zuletzt gezeichneten A geführt hat, ist insofern nicht
ungewöhnlich, als jeder Kapitalanleger ein gewisses (mit der Höhe der
Renditeerwartung steigendes) Risiko trägt, das hingegebene Kapital ganz
oder auch nur teilweise zu verlieren, ohne die Kapitalanlage als
Glücksspiel zu bezeichnen. Die Möglichkeit eines Totalverlustes eines
Geschäftes lässt daher ein Geschäft nicht zwangsläufig zum
Glückspiel werden. Die "Risikogeneigtheit" einer Kapitalanlage ist
nämlich für die Frage einer allfälligen Steuerpflicht von
Kapitaleinkünften nicht relevant.
Kein Käufer eines a war verpflichtet, weitere
Käufer zu werben, womit nicht von der Veranstaltung eines Pyramidenspiels
ausgegangen werden kann. Selbst wenn die "Drahtzieher" des B" von vornherein
geplant haben, die auszuzahlenden Beträge durch Ausgabe neuer A zu
finanzieren, kann von einem Pyramidenspiel im üblichen Sinn keine Rede
sein. Denn nicht die Anleger haben weitere Anleger werben müssen, sondern
die "Drahtzieher" haben zwecks Bereitstellung der auszuzahlenden Beträge
immer mehr A verkaufen müssen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0094, 97/14/0095).
Die Vertragsbedingungen lassen keinen Zweifel darüber
offen, dass der Berufungswerber das Recht hatte, auch nur einzelne A zu erwerben
und es dabei zu belassen. Jedem Anleger stand es dabei grundsätzlich auch
frei, sich die erzielten Erträge auszahlen zu lassen und nicht in
zusätzliche Papiere zu reinvestieren. Daraus folgt, dass jeder A gesondert
als ein eigenes, von anderen Käufen unabhängiges, selbständiges
Anlagegeschäft bzw. als selbständiges Darlehensgeschäft zu
betrachten ist. Folglich kann eine Beurteilung, ob Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorliegen, nur für jeden einzelnen A-Kauf erfolgen.
Die aus dem einzelnen A vereinnahmten Zinsen sind bei einem
Abgabepflichtigen daher auch dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
erfassen, wenn er insgesamt - das heißt unter Berücksichtigung
aller von ihm gezeichneten A - an den B" mehr Geld hingegeben als von diesem
zurückerhalten hat, denn der Verlust einer privaten Kapitalanlage kann
einkommensteuerlich nicht berücksichtigt werden.
Zur Reinvestitions- bzw. der damit zusammenhängenden
Zuflussproblematik wird zunächst in rechtlicher Hinsicht ausgeführt,
dass nach herrschender Rechtsauffassung Einnahmen bei einem Steuerpflichtigen
dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als zugeflossen gelten, wenn dieser
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Umwandlung
von Zinsen (ohne Auszahlung) in Darlehen ist demnach Zufluss im Zeitpunkt der
Umwandlung. Auch wenn bei der vom Abgabepflichtigen gewünschten Verwendung
eines Betrages dieser in der Folge verloren geht, ändert dies nichts am
Zufluss (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19
Tz. 4, 21 und 26 und die dort zitierte Judikatur).
Der Berufungswerber hat die Ausführungen der
Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004,
demzufolge die zur Auszahlung gelangten Beträge wiederum in neue A
investiert wurden, nicht bestritten, sodass dies außer Streit steht. Der
Berufungswerber hat damit jeweils zum Ausschüttungszeitpunkt seine
Verfügungen betreffend Reinvestition der Gelder getroffen. Die Verwendung
der dem Berufungswerber gutgeschriebenen Zinserträge zur Finanzierung
weiterer A stellt eine in dessen Entscheidungsfreiheit gelegene steuerlich
unbeachtliche Einkommensverwendung dar, welcher zuvor ein entsprechender
(steuerpflichtiger) Zinsenzufluss vorangegangen sein musste. Die vom
Berufungswerber getätigte Reinvestition der für seine A erreichten
Gutschriften in neue A erfolgte nämlich lediglich zur Verkürzung des
Zahlungsweges. Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass die
Einkommensverwendung der Finanzierung weiterer A zu einem gänzlichen
Kapitalverlust geführt hat.
Obige Ausführungen entsprechen der Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 25. November 2002,
97/14/0094, 97/14/0095, mit dieser Rechtsfrage befasst war. Der
Verwaltungsgerichtshof hält hierin Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom" B" begebenen A ist weder die
Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem
Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis der A)
ist steuerlich unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber für das
berufungsgegenständliche Jahr 1994 in den Monaten November 1993 bis Februar
1994 insgesamt vierzehn A gezeichnet, wobei die mit Antrag vom 24. November
1993 erworbenen zehn A (gültig ab 1. Jänner 1994) dabei in den
Monaten August und September 1994 zu einem über den Kapitaleinsatz gehenden
Ertrag von jeweils 14.000,00 S (pro Monat) führten (monatliche
Zinszahlungen für jeden der zehn A in Höhe von jeweils
1.400,00 S). Auf Grund obiger Ausführungen stellen somit diese im
August und im September 1994 zugeflossenen Beträge in Höhe von
insgesamt 28.000,00 S Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Da der
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich unbeachtlich ist, können die
vom B" nicht rückbezahlten Kaufpreisanteile der erworbenen A nicht
abgezogen bzw. steuerlich berücksichtigt werden.
Ein derartiger Zufluss wird nach Ansicht des Referenten
jedenfalls für jenen Zeitraum zu unterstellen sein, in welchem für den
Berufungswerber die Möglichkeit eines Inkassos bestanden hat, das
heißt für ihn tatsächlich die Wahlmöglichkeit gegeben war,
entweder seine Ansprüche zu realisieren oder durch Zeichnung neuer A zu
reinvestieren. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des
Schreibens des Finanzamtes C vom 23. Jänner 1998, geriet der B" ab
Oktober 1994 jedoch in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der
Folge gänzlich zahlungsunfähig. Dem Berufungswerber stand nach Ansicht
des Referenten ab diesem Zeitpunkt faktisch keine Wahlmöglichkeit mehr zu,
da er - hätte er den Wunsch geäußert - vom B" keine
tatsächlichen Zahlungen mehr erhalten hätte. Ein Zufluss von Zinsen
für die gezeichneten A kann daher ab Oktober 1994 nicht mehr angenommen
werden. Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Vorschreibung von
Zinszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 1994 in Höhe
57.400,00 S erfolgte damit zu Unrecht.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben und die
Einkünfte des Berufungswerbers aus Kapitalvermögen für das Jahr
1994 mit 28.000,00 S festzusetzen.
Die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage und die darauf
entfallende Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt (in Schilling) zu
entnehmen, das Bestandteil dieser Berufungsentscheidung wird. Die Umrechnung in
Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359,
festgelegen Kurs von 1 Euro = 13,7603 S.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 10. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-I/05
- Stammnummer
- 23646
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF