Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1927-W/03
Zuschuss zur Verlustabdeckung auf Anweisung und mit Mitteln der "Großmutter" unter aktiver Einbeziehung der unmittelbaren Gesellschafterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1927-W/03vom 11.08.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu der in der Literatur (siehe ua. Fraberger/Zöchling, SWK 2006/6, S 275 ff; Knörzer, Ges 2006/2, S. 74ff.; Kotschnigg SWI 2006/3, S 133 ff; Tumpel, RdW 2006/113, 120) aufgeworfenen Frage, ob auf Grund des Urteiles "klassische Großmutterzuschüsse" (ohne Einbindung des unmittelbaren Gesellschafters erbrachte Zuschüsse) generell der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen sind bzw. ob die Besteuerung unzulässig ist, weil Österreich am 1. Juli 1984 für derartige Vorgänge keine Gesellschaftsteuer erhoben habe, ist nochmals festzuhalten, dass hier kein "klassischer Großmutterzuschuss" zu beurteilen ist. Für einen Vorgang wie er dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, war auch zum 1. Juli 1984 Gesellschaftsteuerpflicht mit dem Normalsteuersatz von damals 2 v.H. gegeben. Dass der Vorgang damals nicht als einheitlicher Vorgang, sondern als zwei getrennte steuerpflichtige Vorgänge gesehen wurde, kann nicht dazu führen, dass die Besteuerung nunmehr gänzlich ausgeschlossen wäre.
Zu den Verweisen des Bw. auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen ist festzuhalten, dass der unabhängige Finanzsenat nicht an Erlässe gebunden ist. Da somit nicht entscheidungsrelevant ist, ob nach der Erlassmeinung ein Vorgang gesellschaftsteuerpflichtig ist oder nicht, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung damit, ob in den Erlässen zu einem Fall wie dem gegenständlichen eine Aussage getroffen wurde.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid dann eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 7. Juli 2003 erfolgte entsprechend der Gesellschaftsteuererklärung der Bw. am 18. Juni 2003, in der die gegenständliche Leistung in Höhe von € 4.051.157,38 von Bw. ohne irgendwelche gegenteiligen Anmerkungen als steuerpflichtig erklärt wurde. Im Übrigen ist die Abgabenbehörde 2. Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen, weshalb selbst allfällige dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmängel durch den unabhängiger Finanzsenat saniert werden könnten. Die vom Bw. angesprochen kassatorische Entscheidung wegen des vermeintlichen Begründungsmangel scheitert außerdem daran, dass § 289 Abs. 1 BAO die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nur dann vorsieht, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen wurde von der Bw. nicht einmal behauptet.
Der Anregung der Bw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, kam der unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen nicht nach:
Durch Art 234 EGV wird dem Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit für die Auslegung des gesamten EG-Primär- und Sekundärrecht eingeräumt. Alle mitgliedstaatlichen Gerichte - die zur direkten Anwendung des EU-Rechts verpflichtet sind - können, wenn sie Zweifel im Hinblick auf die Auslegung einer Vorschrift des EU-Rechts haben, die sie in einem anhängigen Verfahren anzuwenden haben, den Europäischen Gerichtshof ersuchen, eine verbindliche Auslegung vorzunehmen (Vorlage an den Europäischen Gerichtshof). Mitgliedstaatliche Gerichte, die in dem konkreten Verfahren als letzte Instanz fungieren, sind verpflichtet, solche Auslegungsfragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof trifft seine Auslegungsentscheidung als so genannte Vorabentscheidung. Die von ihm gewählte Auslegung der betreffenden EG-rechtlichen Norm wird damit für alle Mitgliedstaaten und damit auch für das vorlegende Gericht verbindlich.
Eine Vorlagepflicht trifft jedes Gericht, gegen dessen Urteil in einem konkreten Verfahren kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates können jedoch mit außerordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, daher liegt lediglich eine Vorlageberechtigung, und keine Vorlageverpflichtung vor. Diese liegt im Ermessen der Behörde ("im Zweifel im Hinblick auf die Auslegung einer Vorschrift").
Der EuGH hat sich erst jüngst in Vorabentscheidungsverfahren zu C-494/03 ("Senior Engeneering Investments BV") mit der Zulässigkeit der Erhebung der Gesellschaftsteuer für einen verlorenen Zuschuss, der direkt von der Großmuttergesellschaft - ohne Einbindung der unmittelbaren Gesellschafterin - an ihre Enkelgesellschaft erbracht wurde, befasst. Auch wenn dem Urteil des EuGH vom 12. Jänner 2006 ein internationalen Sachverhalt zu Grunde lag, so enthält es auch Aussagen über die Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmungen der Kapitalansammlungsrichtlinie, die auch für rein innerstattliche Sachverhalte von Relevanz sind. Das genannte Urteil samt der dort zitierten Vorjudikatur des EuGH bietet ausreichend Anhaltspunkte dafür, wie eine Kapitalzufuhr, die unter aktiver Einbindung der unmittelbaren Gesellschafterin in den Geschehensablauf erfolgt, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Die Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen der Kapitalansammlungsrichtlinie ist daher für den unabhängigen Finanzsenat nicht mit derartigen Zweifeln behaftet, dass ein Vorabentscheidungsersuchen geboten erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- Art. 4 Abs. 2 lit. b Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1927-W/03
- Stammnummer
- 23641
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF