Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1465-W/05
Mieterinvestitionen in Gebäude sind unabhängig davon, ob der dadurch verursachte Wertzuwachs dem Mieter oder Vermieter zugute kommt, aus der Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie auszuscheiden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1465-W/05vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K, x, vertreten durch Interrevision
Wirtschaftsprüfugs- u. Steuerberatungs GesmbH, 1060 Wien,
Gumpendorferstr. 65, vom 31. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 3. Mai 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 aus 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der K (idF Bw.) ist u.a. die Ausübung des
Ziviltechnikerberufes.
Im Zuge einer bei der K abgehaltenen Nachschau
gemäß
§ 144 BAO betreffend die Investitionszuwachsprämie
2003 (idF IZP 2003) wurde festgestellt, dass in der Bemessungsgrundlage für
die Berechnung der IZP 2003 neben prämienbegünstigten auch nicht
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter (z.B. Fassadengestaltung)
enthalten seien.
Die Bemessungsgrundlage verminderte sich infolgedessen von
€ 45.728,- (lt. vorgelegter Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2003, Formular E 108e) auf € 27.069,-
laut Darstellung des Prüfungsorganes.
Das Finanzamt Wien 1/23 erließ in der Folge einen
Bescheid, mit dem die Investitionszuwachsprämie 2003 mit € 2.707,-
(d.s. 10% der Bemessungsgrundlage lt. Bp.) festgesetzt wurde.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2005 erhob die K form- und
fristgerecht Berufung gegen obigen Bescheid. Die Investitionszuwachsprämie
schließe Gebäude als prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter aus, nicht hingegen Wirtschaftsgüter wie
Umzäunungen, Wege- und Platzbefestigungen und Fassadengestaltungen. Die
vorliegenden Fassadengestaltungen hätten vorgenommen werden müssen, um
den ordnungsgemäßen Betrieb durch die K zu gewährleisten. Die K
sei nicht an der damit verbundenen Erhöhung des Gebäudewertes
beteiligt. Nachdem die Investitionszuwachsprämie als befristete steuerliche
Konjunkturbelebungsmaßnahme konzipiert sei müsse es sich bei den
Investitionen des Mieters um solche handeln die durch die Steuersubvention
gefördert werde. Es werde beantragt, die Investitionszuwachsprämie in
der erklärten Höhe festzusetzen.
Das Finanzamt Wien 1/23 wies obige Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter müssten nach der Verkehrsauffassung
selbstständig bewertbare Güter darstellen. Für die
Investitionszuwachsprämie sei nach den für das Einkommensteuerrecht
geltenden Kriterien zu beurteilen, ob eine Investition ein Gebäude oder
einen Bestandteil desselben betreffe oder ein nicht als Gebäude
anzusehendes Wirtschaftsgut. Als Gebäude gelte nach dem
Einkommensteuerrecht jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz
gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen
gestatte, fest mit dem Boden verbunden und von einiger Beständigkeit sei.
Eine Fassade sei daher dem Gebäude zuzurechnen.
Die K brachte mit Schreiben vom 4. August 2005 beim
zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Mit Vorhalt vom 5. Juli 2006 wurde die K aufgefordert, zu
ihrer Investitionstätigkeit des Jahres 2002, die bislang bei der Berechnung
der Höhe der IZP 2003 unberücksichtigt geblieben sei, Stellung zu
nehmen sowie Investitionen aus 2003 näher zu erläutern.
Eine entsprechende Stellungnahme unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung
oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8
EStG) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Zu den nicht prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen ua. Gebäude.
§ 108e Abs. 3 EStG 1988 lautet
(auszugsweise):
Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner
2003 enden...
Als Gebäude ist jedes Bauwerk anzusehen, das durch
räumliche Umfriedung Personen, Tieren oder Sachen Schutz gegen
äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist
(VwGH vom 21. Dezember 1956, 1391/54).
Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber
ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut ist, hat
ausschließlich nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen,
wobei es auf die bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang nicht
ankommt.
Diesbezüglich sei auf die von der Rechtsprechung hiezu
ergangene umfangreichen Judikatur (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, EStG
1988, § 108e Tz 4, mit zahlreichen Hinweisen) verwiesen.
Generell gilt, dass falls ein Wirtschaftsgut mit einem
Gebäude derart verbunden ist, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz
an einen anderen Ort versetzt werden kann, es grundsätzlich als Teil des
Gebäudes und als unbeweglich anzusehen ist und damit steuerrechtlich das
Schicksal der Gesamtanlage teilt. Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen
ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem
Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut
anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu
behandeln (vgl. VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche
Wirtschaftsgüter im oa Sinne sind daher jedenfalls keine Gebäude (VwGH
23.10.1990, 89/14/0118).
Zu den hier in Frage stehenden "Mieterinvestitionen" ist
anzuführen, dass dieser im Gesetz nicht verwendete Begriff kein taugliches
Abgrenzungskriterium zum Begriff "Gebäude" sein kann.
Eine "Mieterinvestition" kann nach allgemeinem
Sprachverständnis sowohl die Reparatur eines tropfenden Wasserhahns durch
den Mieter als auch eine Aufstockung des Gebäudes durch diesen sein. Daraus
ergibt sich, dass im Gegensatz zum Gebäudebegriff der Begriff
Mieterinvestition nach der Verkehrsauffassung keinen klar umrissenen
Begriffsinhalt aufweist. Investitionen in Gebäude sind generell vom
Anwendungsbereich der IZP unabhängig davon ausgeschlossen, ob die
Investitionen dem steuerlichen Wirtschaftsgut "Gebäude" zuzurechnen sind,
oder aber beim Mieter als selbständiges steuerliches Wirtschaftsgut
anzusehen sind (vgl. hierzu auch Atzmüller, Mieterinvestition: Gebäude
oder doch nicht? - Eine Replik, SWK 10/2005, S 357).
In seinem Erkenntnis vom 13.4.1962, 2207/60, ÖStZ
1962, 114 sprach der Gerichtshof aus, dass es für die steuerrechtliche
Beurteilung nicht entscheidend sei, ob auf unbewegliche Wirtschaftsgüter
gemachte Bauaufwendungen von einem Mieter oder einem Eigentümer des
Gebäudes gemacht würden. Der steuerrechtliche Charakter der
Investition werde ausschließlich durch objektive Merkmale bestimmt. Sei
aber nach diesen die Investition als unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, so
vermöge auch die Tatsache, dass ein Mieter die betreffende Anschaffung
vorgenommen habe, nichts daran zu ändern.
Für die nach der Verkehrsanschauung zu treffende
Beurteilung, was Gebäude ist und welche allfälligen Investitionen,
Adaptierungen etc. von diesem Begriff umfasst sind, müssen demnach
ausschließlich objektive Kriterien herangezogen werden, während es
nicht entscheidend sein kann, ob eine Investition durch den Eigentümer des
Gebäudes oder den Mieter erfolgt.
Der Gesetzgeber hat Gebäudeinvestitionen aus dem Kreis
förderungswürdiger Investitionen ausgeschlossen, was auch für
Mietinvestitionen gelten muss. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt
werden, die gleiche Investition in das steuerliche Wirtschaftsgut "Gebäude
" dann, wenn sie vom Gebäudeeigentümer geleistet wird, als nicht
prämienbegünstigt behandeln zu wollen, in jenem Fall aber, in dem ein
Mieter diese Investition tätigt, die Zuerkennung eines
Investitionszuwachsprämie beabsichtigt zu haben.
Bei den von Seiten der Bp. nicht anerkannten Investitionen
handelt es sich soweit ersichtlich um solche, die im wesentlichen aus den
Bereichen Elektroinstallationsarbeiten bzw. Fassadengestaltung herrühren.
Im Lichte der angeführten Judikatur ist unzweifelhaft davon auszugehen,
dass derartige Investitionen dem Gebäude zuzurechnen sind. Die von der K
ins Treffen geführte Tatsache, dass der durch die Mieterinvestition
resultierende Wertzuwachs nicht auf sie entfalle kann nicht als
Abgrenzungskriterium herangezogen werden, weil die Investitionsprämie bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unabhängig davon zusteht, wer
die Wertsteigerung aus dem Wirtschaftsgut lukriert. Würde man den
Ausführungen der K folgen, würde die IZP je nachdem zustehen, ob dem
Investierenden der Wertzuwachs zugutekäme oder nicht. Derartiges kann dem
Gesetz nicht entnommen werden und würde in Hinblick auf das Ziel, der
Förderung der Investitionstätigkeit zu einer unsachlichen
Differenzierung führen.
Ein solches Ergebnis würde nämlich nicht nur dem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Sachlichkeitsgebot zuwiderlaufen
sondern auch im Gegensatz zu jenen förderungspolitischen Zielsetzungen
stehen, die mit der in Rede stehenden Prämienregelung verbunden
sind.
Die Investitionsprämie ist eine steuerliche
Prämienförderung für die Mehrung von Investitionen im
Verhältnis zur "Vergangenheit" (= die drei vorangegangenen
Wirtschaftsjahre). Ziel dieser Förderung ist es, aus konjunkturellen
Gründen in den Jahren 2002 und 2003 die Investitionstätigkeit der
österreichischen Wirtschaft anzukurbeln (vgl. Quantschnigg, Die
Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im Steuerwesen? , ÖStZ
2003/239).
Die Berufung war insoweit abzuweisen.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 errechnet
sich der Investitionszuwachs des Jahres 2003 aus einem Vergleich des
durchschnittlichen Investitionsvolumens der Wirtschaftsjahre 2000 bis 2002 und
den Investitionen des Jahres 2003.
Neben den von der Betriebsprüfung aufgegriffenen, der
Investitionszuwachsprämie aus den oben dargestellten Gründen nicht
zugänglichen Investitionen des Jahres 2003 wurde eine Berechnung des
Investitionszuwachses im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen unterlassen.
Im Wirtschaftsjahr 2002 wurden Investitionen i.H.v. €
42.991,- getätigt, die bei Berechnung der Höhe der
Investitionszuwachsprämie 2003 zu Unrecht unberücksichtigt blieben.
Die in diesem Zusammenhang an die K gerichteten Fragen im Vorhalt des UFS vom
5.7.2006 blieben unbeantwortet.
Die Besteuerungsgrundlage der
Investitionszuwachsprämie 2003 errechnet sich wie folgt:
|
|
€
|
|
prämienbegünstigte
Investitionen 2003 lt. Bw.
|
45.728,00
|
|
davon
Mieterinvestitionen in Gebäude
|
-18.659,03
|
|
prämienbegünstigte
Investitionen 2003 lt. Bp.
|
27.068,97
|
|
|
|
|
prämienbegünstigte
Investitionen aus Vorjahren
|
Jahr
|
€
|
|
2000
|
0,00
|
|
2001
|
0,00
|
|
2002
|
42.991,00
|
|
Summe
|
42.991,00
|
|
Durchschnitt
|
14.330,33
|
|
|
|
|
|
|
prämienbegünstigte
Investitionen 2003 lt. Bp.
|
|
27.068,97
|
Investitionen aus
Vorjahren (Durchschnitt)
|
-14.330,33
|
Investitionszuwachs
2003 lt. UFS
|
12.738,64
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Investitionszuwachsprämie 2003 beträgt:
|
|
€
|
Bemessungsgrundlage
Investititonszuwachsprämie 2003
|
12.738,64
|
Investitionszuwachsprämie
2003 (gerundet)
|
1.274,-
Wien, am
10. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1465-W/05
- Stammnummer
- 23638
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF