Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0833-L/04
Keine Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung, wenn Kinder bei einem Elternteil haushaltszugehörig sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0833-L/04vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 8. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. April 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
die Kinder x, für die Zeit vom 1.7.2003 bis 30.9.2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15.12.2003 wurde dem Finanzamt
vom geschiedenen Ehegatten der Berufungswerberin mitgeteilt, dass diese mit
26.6.2003 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sei und seit diesem
Zeitpunkt zwischen ihr und den Kindern kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe.
Durch die Kindesmutter seien seit diesem Zeitpunkt keine wie immer gearteten
Leistungen an die Kinder getätigt worden und diese würden ab dem
genannten Zeitpunkt ausschließlich vom Kindesvater betreut und versorgt.
Die Berufungswerberin sendete dem Finanzamt auf
Grund eines Vorhaltes eine Aufstellung der Aufwendungen, die sie zusätzlich
für ihre Kinder getätigt habe und eine Anmeldung bei der neuen Adresse
(ab 3.11.2003).
Der Kindesvater teilte mit Schriftstück vom
23.2.2004 dem Finanzamt mit, dass die Berufungswerberin bereits Mitte März
2003 eine außereheliche Beziehung eingegangen sei und sich ab ca. April
kaum mehr um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe. Seit diesem
Zeitpunkt sei die Kindesbetreuung und die Haushaltsführung fast
ausschließlich von ihm wahrgenommen worden. Die Nachmittagsbetreuung der
Tochter y sei so - wie bereits seit 3 Jahren - täglich von ca.
13 Uhr bis ca. 15 Uhr von seiner Mutter wahrgenommen
worden. Ende Juni 2003 sei die Berufungswerberin aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen und habe ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem nunmehrigen
Lebensgefährten vorübergehend bei ihrer Mutter gewohnt. Beide
Töchter seien bei ihm zurückgelassen worden.
Mit Bescheid vom 7.4.2004 hat das Finanzamt die
Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Töchter der
Berufungswerberin sowie die Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom
1.7.2003 bis 30.9.2003 in Höhe von insgesamt € 1.074,60
zurückgefordert. Der Anspruch auf die Familienbeihilfe sei gem.
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit 1.7.2003
erloschen, weil die Berufungswerberin ab Juli 2003 nicht mehr in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt habe und sie auch nicht überwiegend die Kosten
für die Kinder getragen habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass laut Auskunft des Finanzamtes der Kindesvater lediglich
etwas Anderes behauptet habe. Auf die Anfrage der Berufungswerberin, welche
Aufwendungen er nachgewiesen habe, habe sie keine Antwort bekommen. Die
Berufungswerberin möchte nochmals darauf hinweisen, dass sie in dieser Zeit
belegbar trotz Teilzeitbeschäftigung überwiegend die Aufwendungen
für ihre Kinder getragen habe und ihr in diesen Monaten nichts zum Leben
bleibe. Außerdem sei sie hauptwohnsitzlich bis Ende Oktober 2003 in der
Wohnung gemeldet gewesen. Weiters sei es schon alleine wegen der Arbeitszeit des
Kindesvaters nicht möglich, dass die Kinder die überwiegende Zeit in
der Wohnung verbracht hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle
gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt (unter anderem) nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise, am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Nach der zitierten Gesetzesstelle richtet sich
somit primär der Anspruch eines Elternteils auf Familienbeihilfe danach, zu
wessen Haushalt das Kind gehört. Nur wenn das Kind bei keinem Elternteil
haushaltszugehörig ist, hat derjenige Anspruch auf Familienbeihilfe, der
die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist
ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (vgl. VwGH vom 22.10.1971,
Zl. 336/70). Polizeiliche Meldebestätigungen stellen lediglich
ein - widerlegbares - Indiz für das Bestehen einer
Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über
die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern (VwGH vom 23.2.1981,
Zl. 17/1388/80).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
Berufungswerberin im Juni 2003 die eheliche Wohnung verlassen hat und die Kinder
dort zurückblieben. Vom Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
kann daher nicht mehr ausgegangen werden.
Die von der Berufungswerberin getätigten
Aufwendungen für ihre Kinder können aber ebenfalls keinen Anspruch auf
die Familienbeihilfe bewirken, weil eine überwiegende Tragung der
Unterhaltskosten für die Kinder nur dann relevant wäre, wenn keine
andere Person auf Grund einer gemeinsamen Haushaltsführung Anspruch auf die
Familienbeihilfe hätte.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder sowie der
Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3a
Einkommensteuergesetz 1988) im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0833-L/04
- Stammnummer
- 23630
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF