Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0558-I/04
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0558-I/04vom 09.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 27. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
17. September 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. [M1] 2004
bis 30. [M3] 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. September 2004 vertrat das
Finanzamt die Ansicht, dass der am [Datum] geborene Sohn der Berufungswerberin,
P.F., seit [M1] 2004 nicht mehr im gemeinsamen, sondern im Haushalt seines
Vaters lebe und forderte von der Berufungswerberin die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge zurück.
Mit Eingabe vom 27. September 2004 erhob die
Einschreiterin Berufung gegen diesen Bescheid und führte aus, sie habe bis
Ende [M3] 2004 die "Lebenskosten" für ihren Sohn bezahlt. Ihr Sohn habe
vorwiegend im C.O. gelebt.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung zitierte das
Finanzamt vorerst die Bezug habende Gesetzesstelle und verwies neuerlich auf die
ab [M1] 2004 nicht mehr bestehende Haushaltszugehörigkeit.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte
fest, dass die Forderungen gegen sie ihr nicht nachvollziehbar seien. Ihr Sohn
sei bis Anfang [M4] 2004 noch bei ihr gemeldet gewesen und habe auch im C.O. bei
Freunden gewohnt und befände sich erst "seit ca. eineinhalb Monaten in der
Wohnung seines Vaters. Sie habe ihrem Sohn das Geld, das sie vom Finanzamt
für ihn bekommen habe, zur Gänze ausgehändigt. Auch
unterstützte sie ihren Sohn weiterhin finanziell, da sich sein Vater nicht
um ihn sorgen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe. Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle bestimmt weiter, dass
die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes
Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes X, Zl. [Zahl],
ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin selbst angegeben hat, dass ihr Sohn
sich seit April 2004 bei seinem leiblichen Vater in dessen Wohnung befindet. Aus
diesem Grund wurden auch die Unterhaltsvorschüsse für die Monate [M1]
und [M2] 2004 rechtskräftig rückgefordert. Weiters geht aus einer
Bestätigung des C.O. hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin von [D1]
bis [D2] und vom [D3]. bis [D4] 2004 dort wohnhaft war.
Aus dem Zusammenhalt dieser Beweismittel ergibt sich
für die nunmehr entscheidende Behörde zweifelsfrei, dass der Sohn der
Berufungswerberin bei dieser seit [D1] 2004 und somit im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr haushaltszugehörig war und
zumindest ab [D5] 2004, wenn auch allenfalls nur für einen bestimmten
Zeitraum bei seinem leiblichen Vater wohnte.
Nach der oben zitierten Gesetzesbestimmung ist zum Bezug
der Familienbeihilfe vorrangig jene Person berechtigt, bei der das Kind
haushaltszugehörig ist. Eine Haushaltszugehörigkeit des Sohnes im
streitgegenständlichen Zeitraum bei ihr wird von der Berufungswerberin auch
gar nicht behauptet. Nach den eigenen Angaben der Berufungswerberin vor dem
Bezirksgericht X bestand ab [M1] 2004 jedoch eine Haushaltszugehörigkeit
zur Wohnung des leiblichen Vaters. Dagegen spricht auch nicht die vorgelegte
Bestätigung des C.O., vielmehr werden die Angaben der Berufungswerberin
dadurch noch bestärkt, nachdem ihr Sohn das C.O. Mitte [M1] 2004 verlassen
hat.
Somit steht fest, dass die Berufungswerberin ab [M1] 2004,
wegen der Tatsache, dass ihr Sohn nicht mehr bei ihr Vater
haushaltszugehörig gewesen ist, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge mehr gehabt hat und die Rückforderung zu Recht
erfolgte.
Die von der Berufungswerberin ins Treffen geführte
Kostentragung kann nach dem Gesetzestext zu keiner anderen Entscheidung
führen, da die Kostentragung nur dann von Relevanz wäre, wenn diese
einerseits überwiegend erfolgen würde, was bei einem Jugendlichen im
Alter des Sohnes der Berufungswerberin durch die bloße Weitergabe der
Familienbeihilfe ohnehin regelmäßig nicht der Fall sein kann, und
andererseits eben keine auf Grund der Haushaltszugehörigkeit primär
anspruchsberechtigte Person vorhanden wäre.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 9. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0558-I/04
- Stammnummer
- 23621
- Gültig
- 09.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF