Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0481-W/06
Erbschaftssteuerschuld für Pflichtteil.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-W/06vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß §12 Abs.1 Z1 lit.b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Die von einem Pflichtteilsberechtigten nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung getroffenen Verfügungen haben auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld keinen Einfluss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GF, vertreten durch AF, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 2. Februar 2006,St.Nr. x, betreffend
Erbschaftssteuer, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16.2.2004 ist Frau A.F verstorben. Der Nachlass wurde
dem erbl. Sohn, Herrn A.F., zur Gänze eingeantwortet. Der unter
Sachwalterschaft stehende erbl. Sohn G.F. erhielt den Pflichtteil im
Ausmaß von ein Viertel des Reinnachlasses zuzüglich ein Viertel des
Wertes der erbl. Eigentumswohnung. Der erbl. Pflichtteil betrug insgesamt
29.800,44 Euro.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde
hinsichtlich des Pflichtteiles Erbschaftssteuer festgesetzt.
Fristgerecht wurde von Herrn A.F. namens seines Bruders,
G.F. , Berufung eingebracht. Begründet wurde die Berufung damit, Herr G.F.
sei behindert und befinde sich ständig in Heimbetreuung. Sein Pflichtteil
nach A.F in Höhe von 29.800,44 Euro sei am 21. September 2005 zur
Gänze auf das Konto des FSW, Verrechnung privater Wohn- und Pflegeheime,
überwiesen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird eingewendet, da
der Pflichtteil zur Gänze dem FSW zur Verfügung gestellt worden, sei
erhebe sich die Frage, aus welchem Geld Herr G.F. die geforderte
Erbschaftssteuer bezahlen solle.
Herr G.F. beziehe eine Pension der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien von monatlich
121,84 Euro. Außerdem werde eine Familienbeihilfe vom Finanzamt y von
monatlich 683,80 Euro gewährt. Als Eigenleistung für das Pflegezentrum
würden monatlich 317,92 Euro abgebucht. Außerdem würden noch
zusätzlich 60 Euro als Taschengeld und fallweise 300 Euro für
Bekleidung an das Pflegezentrum überwiesen.
Herr A.F. bringt weiters vor, da sein Bruder geistig
behindert sei, sich ständig in diversen Pflegeheimen befinde und er als
Sachwalter sofort nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom FSW aufgefordert
worden sei, den zuerkannten Pflichtteil von 29.800,44 Euro einzubezahlen,
könne er die Begründung des Finanzamtes, wonach gemäß
§12 Abs.1 Z1 lit.b ErbStG die Steuerschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung
entstehe und die von den Pflichtteilsberechtigten getroffene Verfügung nach
diesem Zeitpunkt die Steuerschuld nicht aufheben könne, nicht
nachvollziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§2 Abs.1 Z1 leg.cit gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§12 Abs.1 Z1 lit.b ErbStG entsteht
die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Im Beschluss des Bezirksgerichtes z vom 19. März 2004,
--, heißt es: "Die vom erbl. Sohn
A.F; namens und für den erbl. Sohn
G.F; - mit Zustimmung des in
Vorschlag gebrachten Kollisionskurators - abgegebene Erklärung, den
gesetzlichen Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, dient zur
Kenntnis."
Somit ist die Steuerschuld für den Erwerb des geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches entstanden.
Durch die Überweisung des Pflichtteilsbetrages an den
FSW wurde über den angefallenen Pflichtteil durch den Erwerber - bzw.
dessen Vertreter - verfügt.
Dem Finanzamt ist zu folgen, dass die von einem
Pflichtteilsberechtigten getroffenen Verfügungen
nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung
auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld keinen Einfluss
haben.
Zu den Einwendungen im Vorlageantrag, da der Pflichtteil
zur Gänze dem FSW zur Verfügung gestellt worden sei, erhebe sich die
Frage, aus welchem Geld Herr G.F. die geforderte Erbschaftssteuer bezahlen
solle, ist zu sagen, dass laut der vom Finanzamt hinsichtlich der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Herrn G.F. durchgeführten
Ermittlungen Sparbücher in Höhe von 3.133,70 Euro und 5.611,77 Euro
bestehen.
Im Protokoll des Notars R.G. vom 23.6.2005 wird ua.
ausgeführt: "...Die Verrechnung der auf
den erbl. Sohn G;F; entfallenden
Erbschaftssteuer erfolgt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens mit dem
Pflegschaftsgericht..."
Den Beteiligten war demnach bewusst, dass mit einer
Erbschaftssteuerbelastung zu rechnen sein würde und hätte somit
hiefür Vorsorge getroffen werden können.
Die Berufung war daher aus den oa. Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-W/06
- Stammnummer
- 23602
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF