Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0784-W/06
Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0784-W/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Baumgartner & Grienschgl GmbHl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid sowie die Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2003
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wandte sich in der Berufung vom 2. Juli 2002 gegen
den Bescheid betreffend die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufige Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000
vom 10. Juni 2002 gegen die Nichtvornahme des Abzuges von in vorangegangenen
Jahren bei der A & Co (später A-GmbH & Co) entstandenen Verlusten
in Höhe von S 8,109.946,00 als Sonderausgaben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 19.
November 2003 wurde diesem Begehren auf Verlustabzug nicht entsprochen. In der
Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass ein auf die Bw.
übergegangener und im Jahr 2000 abzuziehender Verlustvortrag der A & Co
vom Finanzamt nicht festgestellt werden habe können, da die entsprechenden
Verluste bereits beim einbringenden Gesellschafter (D.) zu verrechnen gewesen
wären. Gegenteiliges sei zwar in der Berufung vorgebracht, jedoch nicht
nachgewiesen worden.
Mit Anbringen vom 5. Dezember 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die vormalige A & Co, spätere A-GmbH & Co KG,
wurde mit Einbringungsvertrag vom 29. Oktober 1998 zum Stichtag 28. Februar 1998
gemäß Art. III UmgrStG in die X-GmbH. eingebracht. Die Auflösung
und Löschung der A-GmbH & Co KG sowie die Umbenennung der
übernehmenden Gesellschaft in Z-GmbH wurde am 7. November 1998 im
Firmenbuch eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. November 1998
erfolgte die Umwandlung in die Y-AG, die auf Grund des
Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Juni 2001 nunmehr die Bezeichnung B-AG
trägt.
Gemäß
§ 21 Z 1 UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991
in der anzuwendenden Fassung, gilt in Bezug auf § 18 Abs. 6 und 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 Folgendes: Verluste des Einbringenden, die
bis zum Einbringungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten
im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem
Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden
Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser
Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen zugerechnet
werden können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene
Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. § 4 Z
1 lit. c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft,
bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die
Mitunternehmer als Einbringende.
Das UmgrStG schreibt somit für Einbringungen einen
objektbezogenen Übergang des Verlustabzuges auf die übernehmende
Körperschaft vor.
Ungeachtet der Tatsache, dass die in der
Mitunternehmerschaft anfallenden Verluste quotenmäßig den
Mitunternehmern zuzurechnen sind, gehen die dem von der Mitunternehmerschaft
eingebrachten Vermögen objektiv zurechenbaren und von den Mitunternehmern
noch nicht ausgeglichenen vortragsfähigen Verluste nach § 21 UmgrStG
auf die übernehmende Körperschaft über.
Die Vornahme des der Bw. nach materiellem Recht zustehenden
berufungsgegenständlichen Verlustabzuges kann jedoch nur dann erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass diese Verluste nicht bereits in den Vorjahren bei
Gesellschaftern der einbringenden Gesellschaft zum Abzug gelangten.
Wie aus der Begründung zur Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes zu entnehmen ist, wurde der Abzug der bei der A & Co
(spätere A-GmbH & Co KG) entstandenen vortragsfähigen Verluste
versagt, weil die Frage, ob diese Verluste nicht etwa bereits beim einbringenden
Gesellschafter D. ausgeglichen wurden, nicht geklärt war.
Dazu ist festzustellen, dass vom Finanzamt keine
entsprechenden Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S 228).
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen sowie im Interesse der Zweckmäßigkeit war
der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen
Ermittlungen zu geben.
Die Zurückverweisung nach § 289 Abs. 1 BAO ist in
das Ermessen der Rechtsmittelbehörde gestellt. Als Ermessenskriterium ist
zu beachten, dass das mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2003 reformierte
Verfahren dem unabhängigen Finanzsenat die Rolle eines unabhängigen
Dritten zuweist. Will der unabhängige Finanzsenat dieser Rolle gerecht
werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und
Rechtsschutzorganes beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102
ff).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
7. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Unterlassung von ErmittlungshandlungenAufhebungZurückverweisungKassationEinbringungabzugsfähige VerlusteVerlustvortragVerlustabzugobjektbezogener Übergang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0784-W/06
- Stammnummer
- 23598
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF