Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0407-S/06
Antrag auf Löschung der Eintragung in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI als eine gebührenpflichtige Eingabe iZm der Entstehung der Gebührenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-S/06vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften im Sinne des § 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (VwGH 15.1.1981, 3627/80).
Das Urkundenprinzip besagt, dass
a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftückes gebunden ist,
b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass
c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).
Ein weiteres Prinzip des Gebührenrechts besagt, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht nachträglich beseitigt werden kann. Die Aufhebung des Bescheides im Aufsichts- oder Berufungswege oder durch die Höchstgerichte kann die entstandene Gebührenpflicht nicht rückwirkend beseitigen. Dies gilt uneingeschränkt insoferne überhaupt eine Erledigung der Behörde vorgesehen ist, wie im gegenständlichen Falle, wo die richtige Erledigung der Behörde eine Mitteilung gewesen wäre.
Lediglich in dem (theoretischen) Falle, dass von vorneherein "keine das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung der Behörde" vorgesehen ist, kann eine vermeintliche Erledigung die Gebührenpflicht nicht auslösen. Ist keine schriftliche abschließende Erledigung vorgesehen, dann fällt für die Eingabe keine Gebühr an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 8. Mai 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. April 2006, StNr. 344/1901,
ErfNr. 300.366/2006, betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid vom 11.4.2006, StNr. 344/1901,
erging aufgrund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom
12.1.2006, mit der ein Amtlicher Befund über die Verkürzung von
Stempelgebühren aufgenommen worden war.
Aus dieser Befundaufnahme geht hervor, dass sich der Bw
trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen geweigert habe, die
Eingabengebühr für den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft
Salzburg-Umgebung vom 17.10.2005 auf Löschung der im kriminalpolizeilichen
Aktenindex des BMI enthaltenen Eintragungen zu entrichten.
Das Ansuchen vom 17.10.2005 wurde mit Bescheid vom
30.11.2005 abgewiesen und der Bw zur Zahlung der Eingabengebühr in
Höhe von € 13,00 aufgefordert, indem dem Bescheid ein Erlagschein
über € 13,00 zur Vergebührung des Antrages angeschlossen
war.
Mit Eingabe vom 5.12.2005 teilte der Bw der
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit, dass er gegen den Bescheid vom
30.11.2005 keine Berufung einbringen werde. Seine Eingabe vom 17.10.2005, welche
auf Empfehlung der Sicherheitsdirektion entstanden sei, sollte nicht als Antrag
verstanden werden, sondern lediglich als eine Auskunft "was ... gespeichert" ist
verstanden werden. Der Bw ersucht die Vergebührung von € 13,00
aufzuheben.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte die
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Bw - unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des VwGH - mit, dass sein Antrag gebührenpflichtig sei
und er die Gebühr zu entrichten habe. Im Falle der Nichtentrichung
würde dies dem Finanzamt Salzburg gemeldet werden und würde sich die
Gebühr um 50 % erhöhen.
In der Eingabe vom 2.1.2006 führt der Bw aus, dass er
am 2.12.2005 den Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
aufgesucht habe und um Storno der Gebührenvorschreibung ersucht habe, weil
der Bescheid u.a. falsch gewesen sei. Dies sei ihm zugesichert worden, wenn er
keine Berufung ergreife.
Auf dieses Schreiben wurde seitens der
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung nicht mehr reagiert, sondern mit
Befundaufnahme vorgegangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.4.2006, StNr.
344/1901, setzte das Finanzamt Salzburg-Land die Eingabengebühr in
Höhe von € 13,00 und eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 % fest.
In der Berufung vom 8.5.2006 führte der Bw unter
Anführung des dargestellten Verwaltungsablaufes aus, dass sich aufgrund der
Befassung der Volksanwaltschaft herausgestellt habe, dass der Bescheid vom
30.11.2005 rechtswidrig gewesen sei. Damit fehle es an der Grundlage für
die Gebührenvorschreibung. Außerdem führte der Bw mehrere
Gesetzesstellen an, nach denen keine Gebührenpflicht gegeben sei bzw. eine
befreite Eingabe vorliege und er brachte weiters vor, dass die Anfrage an die
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung richtigerweise lediglich eine
Fortsetzung des Auskunftsbegehrens der Sicherheitsdirektion gewesen
sei.
Aus den der Berufung angeschlossenen Unterlagen geht
hervor, dass die Volksanwaltschaft die bescheidmäßige Erledigung des
Löschungsantrages für nicht richtig hält. Es wäre lediglich
eine Mitteilung über die Weigerung zur Löschung zu machen gewesen.
Gegen eine solche Mitteilung stünde kein Rechtsmitel zu, sondern es
könne nur Beschwerde an die Datenschutzkommission gemacht
werden.
Aufgrund dieses Überprüfungsergebnisses wurde der
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.11.2005
gemäß
§ 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
vom 2.6.2006 wurde daraufhin dem Bw mitgeteilt, dass dem Antrag vom 17.10.2005
auf Löschung der Eintragung vom 27.12.2002 im Kriminalpolizeilichen
Aktenindex des BMI nicht nachgekommen wird.
Mit Berfungsvorentscheidung vom 19.6.2006 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als unbegründet
ab.
Am 10.7.2006 stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte aus, dass
in der Begründung der BVE vom 19.6.2006 nicht auf alle vorgebrachten
Argumente eingegangen worden sei. Begehrt wird die ersatzlose Aufhebung des
Gebührenbescheides und der Gebührenerhöhung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957
GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von € 13,00.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß
§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist zur
Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die
Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen
Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht
oder das Protokoll verfasst wird.
Die festen Gebühren sind gemäß
§ 3
Abs. 2 Z. 1 GebG durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
auf Grund von § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu
übersenden.
§ 74 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG)
lautet:
"Löschen
erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
(1) Erkennungsdienstliche
Daten, die gemäß
§ 65 Abs. 1 ermittelt wurden, sind, sofern
nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu
löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich
ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat
nicht rechtswidrig war.
(2) Dem Antrag ist nicht
stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund
konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde
gefährliche Angriffe begehen.
(3) Erkennungsdienstliche
Daten, die gemäß
§ 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf
Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen
ausgefolgt werden."
Ein Antrag auf Löschung von Daten gemäß
§ 74 SPG dient der Durchsetzung der aus den Abs. 1 und 3 erfließenden
subjektiven Rechte einer erkennungsdienstlich behandelten Person und betrifft
damit jedenfalls deren Privatinteressen. Dass allenfalls daneben auch ein
öffentliches Interesse an der Löschung besteht, vermag nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der
Gebührenpflicht nichts zu ändern (Fellner, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, 10. Auflkage, RZ 39 § 14 TP 6, VwGH 20.12.2001,
2000/16/0734).
Wenn der Bw in seiner Berufung dartun will, er hätte
keinen Antrag gemäß
§ 74 SPG gestellt, sondern die Eingabe an
die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.10.2005 sei lediglich eine
Fortsetzung des Auskunftsbegehrens an die Sicherheitsdirektion vom 6.8.2004, so
ist ihm zunächst der Wortlaut seines Begehrens ("... wird das Ersuchen
gestellt: Die Eintragung zu löschen, bzw. die Löschung einzuleiten. Um
Erledigungsinformation wird ersucht.") entgegen zu halten.
Mit diesem Antrag wurde nicht nur eine Verfügung der
Behörde veranlasst (Fellner, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, 10.
Auflage, RZ 11 § 14 TP 6), sondern sogar anders als bei einer bloßen
"Intervention" eine Entscheidungs- und Mitteilungspflicht der Behörde
ausgelöst.
Wenn auch - wie die Volksanwaltschaft im Schreiben
vom 10.3.2006 dem Bw mitgeteilt hat - die Erledigung in Bescheidform nicht
richtig war, so hatte der Bw dennoch Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung.
Erst aufgrund dieser Auskunft über die Verweigerung der Löschung steht
für den Bw die Beschwerde an die Datenschutzkommission im Sinne des §
90 SPG offen.
Seit 1.1.2002 ist es aufgrund der Änderung des §
11 GebG für das Entstehen der Gebührenschuld für Eingaben
erforderlich, dass die Behörde eine schriftliche Erledigung erlässt.
Die Gebührenschuld entsteht nämlich in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer
Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in
der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Diese Erledigung ist mit
dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.11.2005
ergangen.
Ob diese Erledigung wie im gegenständlichen Falle
unrichtig war und - aufgrund der Überprüfung durch die
Volksanwaltschaft - nachträglich beseitigt und durch die Mitteilung vom
2.6.2006 ersetzt wurde, ist für die einmal
entstandene Gebührenschuld irrelevant.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (Art. VI Z.
10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, ist zu § 11 GebG
ausgeführt:
"Im Abs.1 soll das Entstehen der Gebührenschuld bei
Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z. 1
und 2 GebG neu geregelt werden. Entstand die Gebührenschuld für diese
Schriften mit deren Überreichung bzw. deren Unterzeichnung, so soll die
Gebührenschuld nach der vorgesehenen Regelung erst dann entstehen, wenn die
schriftliche Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen dem
Einschreiter zugestellt wird. Eine solche Erledigung kann sowohl eine
stattgebende als auch eine abweisende Entscheidung sein, aber auch jede andere
schriftliche Art der Erledigung eines Anbringens. Durch die Zustellung der
Erledigung entsteht somit für alle bei der betreffenden
Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen
gebührenpflichtigen Schriften die Gebührenschuld.
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit
(Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften im Sinne des
§ 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat (VwGH 15.1.1981,
3627/80).
Das Urkundenprinzip besagt, dass a) die
Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines
Schriftückes gebunden ist, b) für die Feststellung der
Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes
maßgebend ist und dass c) die Gebührenpflicht so oft besteht,
als Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen
Tatbestandes errichtet werden (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).
Ein weiteres Prinzip des Gebührenrechts besagt, dass
die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht nachträglich beseitigt
werden kann. Die Aufhebung des Bescheides im Aufsichts- oder Berufungswege oder
durch die Höchstgerichte kann die entstandene Gebührenpflicht nicht
rückwirkend beseitigen. Dies gilt uneingeschränkt insoferne
überhaupt eine Erledigung der Behörde vorgesehen ist, wie im
gegenständlichen Falle, wo die richtige Erledigung der Behörde eine
Mitteilung gewesen wäre.
Lediglich in dem (theoretischen) Falle, dass von
vorneherein "keine das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung der Behörde" vorgesehen ist, kann eine
vermeintliche Erledigung die Gebührenpflicht nicht auslösen. Ist keine
schriftliche abschließende Erledigung vorgesehen, dann fällt für
die Eingabe keine Gebühr an.
Im gegenständlichen Falle war eine derartige
schriftlich ergehende abschließende Erledigung erforderlich (wenn auch
nicht in Bescheidform), um das Verfahren vor der Datenschutzkommission einleiten
zu können. Daher ist mit dem Ergehen dieser Erledigung, mag sie auch nicht
richtig gewesen sein, die Gebührenschuld entstanden.
Im Sinne dieses strengen Urkundenprinzips kann der klare
und eindeutige Urkundeninhalt ("... wird das Ersuchen gestellt: Die
Eintragung zu löschen, bzw. die Löschung einzuleiten. Um
Erledigungsinformation wird ersucht.") nicht wie vom Bw begehrt umgedeutet
werden in:
a.) Einen "Nichtantrag" b.) Die Fortsetzung des
Auskunftsbegehren bei einer anderen Behörde c.) Einen Antrag auf
Erteilung einer Verfahrensanleitung während eines Verfahrens (§ 14 TP
6 Abs. 5 Z. 12 GebG) d.) Eine Eingabe, mit welcher in einem
anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende
Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe
zurückgezogen wird (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG).
Die Eingabe an die Sicherheitsdirektion vom 6.8.2004 war
ein Auskunftsersuchen, dem mit Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 24.8.2004
durch Mitteilung des Inhaltes der Eintragung entsprochen wurde. Weiters wurde in
dem Schreiben mitgeteilt, an welche Behörde ein allfälliges
Löschungsbegehren zu richten wäre.
Dieses Auskunftsersuchen war nach § 5
Auskunftspflichtgesetz von den Stempelgebühren befreit. Wörtlich
lautet die Bestimmung:
"Auskunftsbegehren und
Auskünfte ..., die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung
(§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der
jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von
den Bundesverwaltungsabgaben befreit."
Dass die Erteilung der Auskunft zu keinem Kostenersatz
geführt hat, ist auf § 26 Datenschutzgesetz zurückzuführen,
wo es im Abs. 6 heißt:
"Die Auskunft ist
unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer
Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein
Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt
hat."
Dieser Kostenersatz hat mit den Gebühren nach dem
Gebührengesetz nichts zu tun.
Mit der verfahrensgegenständlichen Eingabe wurde kein
Auskunftsersuchen gestellt, sondern ein Löschungsantrag. Es handelt sich
daher um einen völlig neuen und völlig anderen Antrag, für den
eine andere Behörde zuständig war. Außerdem war das
Auskunftsersuchen nicht mehr anhängig, weil es mit der schriftlichen
Auskunft vom 24.8.2004 abgeschlossen war.
Die Bezugnahme im verfahrensgegenständlichen
Löschungsantrag auf die im Zuge des Auskunftsverfahrens erteilte Auskunft
der Sicherheitsdirektion ändert nichts an der selbständigen
Gebührenpflicht des Löschungsantrages vom 17.10.2005. Zur
Gebührenpflicht eines derartigen Löschungsantrages siehe die von der
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zutreffend zitierte VwGH-Rechtsprechung
(VwGH 20.12.2001, 2000/16/0734).
Wie aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft
Salzburg-Umgebung ersichtlich ist, war diese Auskunft der Sicherheitsdirektion
vom 24.8.2004 der Eingabe vom 17.10.2005 in Kopie angeschlossen. Nach Ansicht
der Abgabenbehörde II. Instanz ist damit eine gebührenpflichtige
Beilage gegeben. Der Abgabenbehörde II. Instanz ist es jedoch
verwehrt, eine Abgabe erstmals festzusetzen.
Wenn sich der Bw auf § 75 f AVG beruft, so ist
anzumerken, dass dort die Verfahrenskosten angesprochen sind und im Abs. 3 des
§ 75 AVG, wo auf die gegenständliche Gebühr ausdrücklich
Bezug genommen wird, ist wörtlich ausgeführt:
"Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben
unberührt."
Der Hinweis auf § 13 a AVG, wo es heißt,
"die Behörde hat Personen, die nicht
durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme
ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich
zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen
unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren", führt zu keiner
anderen Beurteilung, da diese Manuduktionspflicht der angesprochenen
Behörde sich nur auf das bei ihr anhängige oder anhängig zu
machende Verfahren bezieht.
Auch hätte eine Verletzung dieser Manuduktionspflicht
keine Auswirkung auf die Gebührenpflicht der Eingabe.
Zum Vorbringen, es sei ihm versprochen worden, dass die
Gebühr gelöscht (storniert) würde, wenn er auf eine Berufung
verzichte, ist auszuführen:
Dass diese Zusage getätigt worden sei, wird vom
zuständigen Bearbeiter bestritten. Eine Ermittlung, welche Aussage
zutreffend ist, kann aus zwei Gründen unterbleiben:
1.) Weil die einmal entstandene Gebührenschuld
(Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen) nicht nachträglich
(nach Zustellung dieser Erledigung) beseitigt werden kann.
2.) Weil die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
für eine derartigen Maßnahme nicht zuständig ist. Dazu darf auf
die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 22.5.2003, 2003/16/0066,
verwiesen werden, wo wörtlich ausgeführt ist:
"Nach § 8 Z 3
Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl I Nr. 3/2001, zählen die Stempel- und
Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiet nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde) zu
den ausschließlichen Bundesabgaben. Im vorliegenden Fall wurde keine
"Gebühr von Wetten", sondern Stempelgebühren von Amtlichen
Ausfertigungen und Eingaben vorgeschrieben. Diese Gebühren sind somit dem
Kompetenzbereich des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt
der belangten Behörde (der Burgenländischen Landesregierung) somit
keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum
bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer
Gebührenschuld. Für eine bescheidmäßige Vorschreibung einer
Bundesabgabe fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit. Die
Kompetenz zur Erteilung der geforderten Bewilligung (eigener Wirkungsbereich des
Landes Burgenland) hat nichts mit der Kompetenz zur Gebührenfestsetzung
nach dem GebG zu tun."
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat sich im
Zusammenhang mit ihrer Vorgangsweise bei der
Gebührenentrichtung - soweit dies aus dem vorgelegten
Schriftverkehr mit dem Bw ersichtlich und daher objektiv nachvollziehbar ist
- völlig korrekt verhalten. Sie hat
den Bw sogar mehrmals aufgefordert, die
Stempelgebühren durch Einzahlung zu entrichten, ehe sie die
Gebührenfestsetzung durch die Abgabenbehörde veranlasst
hat.
Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu
übersenden.
Zur
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG ist
auszuführen:
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat den Bw im
Urgenzschreiben vom 21.12.2005 auf diese Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 GebG
hingewiesen.
Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, ist
diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem Ermessen der Behörde
entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz lässt auch keine
Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung der Erhöhnung nach
dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig verschuldensunabhängig.
Ebenso sind die Kriterien des § 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier
unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung
nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine
Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996,
93/16/0082).
Um dieser Rechtsfolge zu entgehen, hätte der Bw. die
fehlende Gebühr, zu deren Entrichtung er von der Behörde aufgefordert
worden ist, zuerst entrichten müssen. In der Folge hätte er versuchen
können, durch einen Antrag auf Rückerstattung gemäß
§
241 Abs. 2 BAO seinen Rechtstandpunkt in einem Abgabenverfahren
durchzusetzen.
Salzburg, am
8. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-S/06
- Stammnummer
- 23597
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF