Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0795-L/04
Kein FB-Anspruch, wenn weder eine Berufsausbildung vorliegt und auch keine Vormerkung als arbeitsuchend gegeben ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0795-L/04vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 30. Juni 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind x, für die Zeit vom 1.10.2002 bis 31.3.2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30.6.2003 die
Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers
sowie die Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1.10.2002 bis 31.3.2003
in Höhe von insgesamt € 1.352,70 zurückgefordert. Der
Anspruch auf Familienbeihilfe sei gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit September
2002 erloschen, da sich die Tochter des Berufungswerbers ab 13.9.2002 in keiner
Ausbildung befunden habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 1.8.2003 wird damit
begründet, dass die Tochter des Berufungswerbers zur Zeit über kein
eigenes Einkommen verfüge und sich noch bis mindestens 4.4.2004 in
Berufsausbildung befinde. Die Ausbildung zum dipl. Aerobic- und dipl.
Body-Vitaltrainer werde privat bezahlt. Der erste Diplomprüfungstermin sei
am 7.9.2003. Anschließend vom 23.10.2003 bis 4.4.2004 beginne der
Ausbildungskurs zum dipl. Body-Vitaltrainer. Lediglich in der Zeit vom 20.9.2002
bis 31.12.2002 sei die Tochter des Berufungswerbers in einem 20-Wochenstunden
umfassenden Arbeitsverhältnis gestanden. Auf Grund dieses
Arbeitsverhältnisses habe sie auch die Abendschule aufgegeben, da sie
vorwiegend den Abenddienst übernehmen habe müssen. Die Tochter sei in
der Zeit vom 28.4.2003 bis 5.6.2003 beim AMS als arbeitsuchend gemeldet gewesen
bzw. seit 29.7.2003 als arbeitsuchend vorgemerkt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23.1.2004 unter Hinweis auf die
§§ 2 Abs. 1 lit. b
und 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 als unbegründet ab.
Die Tochter des Berufungswerbers habe die Abendschule am 13.9.2002 abgebrochen
und sei vom 20.9. bis 31.12.2002 in einem Dienstverhältnis gestanden. Von
Jänner bis März 2003 sei sie nicht beim AMS als arbeitsuchend
vorgemerkt gewesen. Die Ausbildung zum dipl. Body-Vitaltrainer habe sie erst im
Oktober 2003 begonnen.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Tochter zur Zeit über ein geringes eigenes
Einkommen (seit 1.2.2004 monatlich € 320,00 brutto) verfüge und
sich bis auf Weiteres wie bisher in Berufsausbildung zum Aerobictrainer befinde.
Ihr Einkommen reiche zum Lebensunterhalt und zur Bezahlung der Berufsausbildung
weit nicht aus. Die Ausbildung werde privat bezahlt und weiters unterstütze
der Berufungswerber seine Tochter für ihren Lebensunterhalt mit
€ 400,00 monatlich. Der theoretische Teil der Diplomprüfung sei
am 7.9.2003 abgelegt worden, der praktische Teil werde nach Beendigung der
Akademie absolviert. Die Tochter sei in der Zeit vom 28.4.2003 bis 5.6.2003 beim
AMS als arbeitsuchend gemeldet gewesen bzw. ab 29.7.2003 als arbeitsuchend
vorgemerkt. Lediglich in der Zeit vom 20.9.2002 bis 31.12.2002 sei sie in einem
20 Wochenstunden umfassenden Arbeitsverhältnis gestanden. Das
monatlich bezogene Gehalt in Höhe von € 523,75 netto habe nicht
ausgereicht, den Lebensunterhalt und die hohen Kosten für die
Berufsausbildung ohne finanzielle Unterstützung des Erziehungsberechtigten
zu bestreiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Nach § 2 Abs.1 lit. f)bb)
würde ein Anspruch für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorliegen, wenn diese bei der
regionalen Gechäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Berufungswerbers
die Abendschule vom 9.9.2002 bis 13.9.2002 besucht. Im Berufungszeitraum stand
sie unbestritten in keiner Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Wie den
Ausführungen des Berufungswerbers zu entnehmen ist, war seine Tochter erst
ab 28.4.2003 - also nach dem Berufungszeitraum - beim Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge
(§ 33 Abs. 4 Z 3a Einkommensteuergesetz 1988)
für die Tochter des Berufungswerbers in der Zeit vom 1.10.2002 bis
31.3.2003 nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0795-L/04
- Stammnummer
- 23595
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF