Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0643-L/06
verhältnismäßige Kürzung des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages (bei niedrigen nsA-Einkünften neben niedrigen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart) soweit sie die auf die nsA-Einkünfte entfallende Steuer übersteigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0643-L/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.G., vertreten durch Christian
Diesenberger, Steuerberater, 4501 Neuhofen, Steyrerstraße 27, vom
29. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
23. März 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw.) erzielte im
Jahr 2005 nach dem vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten
Lohnzettel steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit
(Kennziffer 245 des Lohnzettels) iHv. € 7.084,54; dies ergibt nach
Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von € 132,00 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von € 6.952,54, welche dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 zugrunde gelegt wurden.
Darüber hinaus erklärte sie für 2005 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung iHv. € 3.477,96, welche ebenfalls
erklärungsgemäß der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde
gelegt wurden, das steuerpflichtige Einkommen laut angefochtenem Bescheid betrug
daher € 10.430,50. Von der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
für 2005 errechneten Steuer vor Abzug der Absetzbeträge iHv.
€ 142,03 wurden der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,00 und
ein Verkehrsabsetzbetrag von € 41,24 in Abzug gebracht, sodass sich
ein Einkommensteuerbetrag von € 46,79 errechnete.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter
Berufung und führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus: Im
angefochtenen Bescheid sei lediglich ein Verkehrsabsetzbetrag von
€ 41,24 berücksichtigt worden. Dies obwohl der
Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag, insgesamt
€ 294,00/€ 54,00, nach
§ 33 Abs. 2 EStG nur insoweit abzuziehen seien, als sie
die Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden
nichtselbständigen Einkünfte entfallen würde. Da auf die zum
laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte eine
Steuer von € 142,03 entfalle, müssten auch diese
Absetzbeträge berücksichtigt werden, die Nachforderung von €
46,79 sei daher zu Unrecht erfolgt. Es werde die Anrechnung des
Verkehrsabsetzbetrages von € 88,03 beantragt.
Am 6.06.2006 erließ das Finanzamt eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, die sie im Wesentlichen wie folgt
begründete: Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag
stünden nach § 33 Abs. 2 EStG insoweit nicht zu, als
sie jene Steuer überstiegen, die auf die zu laufenden Tarif zu
versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfielen. Die auf das
Gesamteinkommen von € 10.370,50 entfallende Steuer betrage
€ 142,03, die anteilig auf die nichtselbständigen Einkünfte
entfallende Steuer betrag € 95,24 (Berechnung: € 6.952,54 x
€ 142,03 : € 10.370,50 = € 95,24). Der
Verkehrsabsetzbetrag sei daher mit € 41,24 und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag mit € 54,00 zu berücksichtigen; der
Berufung habe daher nicht stattgegeben werden können.
In weiterer Folge stellte der steuerliche Vertreter einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin ergänzend aus: Im Zuge der Ermittlung des
Verkehrsabsetzbetrages werde nach Ansicht der Bw. zu Unrecht eine
Vergleichsrechung angestellt. Es seien nämlich zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung noch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt worden, sodass Gesamteinkünfte in Höhe von
€ 10.430,50 angefallen seien. Die auf das gesamte Einkommen
entfallende Steuer betrage demnach € 142,03 und sei somit
ausschließlich durch die zusätzlichen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit entstanden, sodass diese insoweit anzurechnen
sei. Eine andere Gesetzesauslegung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da
eine Person, die ausschließlich nichtselbständige Einkünfte iHv.
€ 10.430,50 erziele durch die Anrechung von Absetzbeträgen besser
gestellt werde als eine Person, die aus verschiedenen Einkünften letztlich
dasselbe Einkommen erziele. Die vom Finanzamt vorgenommene Vergleichsrechnung
zwischen dem Gesamteinkommen und den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit sei daher gesetzlich nicht gedeckt, sodass die gesamte Einkommensteuer
iHv. € 142,03 durch den Verkehrs- und den Arbeitnehmerabsetzbetrag
abgegolten werden müsse. Es werde daher beantragt, dass der Verkehrs- und
der Arbeitnehmerabsetzbetrag iHv. € 142,03 angerechnet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, in welcher Höhe der Arbeitnehmer- und
der Verkehrsabsetzbetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer für das
Jahr 2005 zu berücksichtigen sind.
Im § 33 Abs. 5 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung wird geregelt, dass bei Einkünften aus
einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von
€ 291,00 und ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,00
jährlich zusteht. Der § 33 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988
enthält folgende Regelung:
"Absetzbeträge im Sinne des
Abs. 5 (Anmerkung der Berufungsbehörde: darunter fallen u.a.
der Verkehrsabsetzbetrag und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag) oder Abs. 6
sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf
die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte
entfällt"
Sachliche Begründung für den Verkehrsabsetzbetrag
ist die pauschale Abgeltung der "allgemeinen" Fahrtkosten, die bei einem
Dienstnehmer üblicherweise für seine Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung anfallen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz. 16 zu § 33). Der
Arbeitnehmerabsetzbetrag ist damit begründet, dass die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers bei jeder Auszahlung des Arbeitslohnes einbehalten wird und der
Arbeitnehmer somit grundsätzlich nicht die Möglichkeit hat,
spätere Steuerabschlusszahlungen zu leisten und somit den Vorteil eines
Zinsgewinnes bzw. eines reinvestierten Gewinnes zu erzielen. Der
Arbeitnehmerabsetzbetrag setzt ein bestehendes Dienstverhältnis voraus und
kommt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Zug,
die - abstrakt - dem Lohnsteuerabzug unterliegen (sh. Quantschnigg/Schuch,
a.a.O., Tz. 17 zu § 33).
Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde eine anteilige
Kürzung des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages eingeführt,
wenn sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Hintergrund dieser
Kürzungsbestimmung war die Überlegung, dass sonst auch bei Vorliegen
bloß geringfügiger Lohnbezüge die vollen Absetzbeträge
zustünden, was aus Gründen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung unsachlich erscheine (vgl. die amtlichen Erläuterungen aus der
Regierungsvorlage zu Ziffer 19a des Steuerreformgesetzes 1993, SWK 33/1993, T
169). Einer Kürzung sollte dabei vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag
unterliegen, damit eine allfällige Gutschrift des
Arbeitnehmerabsetzbetrages in höchstmöglichem Ausmaß erfolgen
kann (sh. ARD 4495/36/93). Nach der ab 2005 geltende Rechtslage nach dem
StReformG 2005 wurde die Begrenzung der spezifischen
Arbeitnehmerabsetzbeträge durch Einführung einer flexible Obergrenze
in Höhe der auf diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte entfallenden
Einkommensteuer abgeändert (sh. die oben wörtlich wiedergegebene
Bestimmung des § 33 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 i.d.F.des
StReformG 2005).
Nach dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen
Bestimmung sind die strittigen Absetzbeträge mit dem Betrag der Steuer
begrenzt, der auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden
nichtselbständigen Einkünfte
(Hervorhebung durch die Berufungsbehörde) entfällt. Es ist
daher zu berechnen, welcher Steuerbetrag auf die nichtselbständigen
Einkünfte einerseits und auf Einkünfte aus anderen Einkünften (im
Berufungsfall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) andererseits
entfällt und die arbeitnehmerspezifischen Absetzbeträge sind mit dem
Betrag der auf die nichtselbständigen Einkünfte entfallenden Steuer
begrenzt. Die vom Finanzamt vorgenommene Verhältnisrechnung entspricht
somit eindeutig dem Gesetz. Der Argumentation in der Berufung, dass die
gesamte Einkommensteuer ausschließlich durch die "zusätzlichen
NSA-Einkünfte" entstanden sei, kann nicht gefolgt werde: Aus dem Gesetz ist
nämlich in Bezug auf die Steuerberechnung keineswegs eine bestimmte
Reihenfolge der steuerpflichtigen Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 3
EStG 1988 abzuleiten. Mit genau so guten Gründen könnte man - zum
Nachteil der Bw. - die Auffassung vertreten, dass die gesamte Steuer auf die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfalle, weil neben den (relativ
geringfügigen) nichtselbständigen Einkünften noch
Vermietungseinkünfte erzielt würden, die (alleine) zu einer
Einkommensteuer führten, und dass daher mangels einer auf die
nichtselbständigen Einkünfte entfallenden Steuer nach der Bestimmung
des § 33 Abs. 2 EStG 1988 keinerlei arbeitnehmerspezifischen
Absetzbeträge zustünden. Sachgerecht und dem Sinn und Zweck des
Gesetzes entsprechend kann daher nur eine - auch im angefochtenen Bescheid
angestellte - Verhältnisrechung sein mit der ermittelt wird, welcher Betrag
der gesamten Steuer auf die nichtselbständigen Einkünfte einerseits,
und auf die übrigen Einkünfte andererseits entfällt.
Der Unabhängige Finanzsenat kann in der geschilderten
Vorgangsweise auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblicken. Es
erscheint nämlich sehr wohl sachlich begründet, die strittigen
arbeitnehmerspezifischen Absetzbeträge - welche ja Aufwendungen bzw.
fehlende Vorteile, die Bezieher nichtselbständiger und dem Lohnsteuerabzug
unterliegender Einkünfte haben, pauschal abgelten sollen - mit der auf
diese Einkünfte entfallenden Steuer zu begrenzen. Dies deshalb, weil diese
Aufwendungen bzw. fehlenden Vorteile gerade mit diesen spezifischen
Einkünften und nicht mit den anderen - im Berufungsfall mit
Vermietungseinkünften - zusammenhängen.
Aus allen diesen Gründen konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Linz, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0643-L/06
- Stammnummer
- 23585
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF