Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0769-L/03
Bestimmungslandprinzip bei Lieferung neuer Fahrzeuge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-L/03vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 2. Oktober 2003 betreffend
Festsetzung der Umsatzsteuer für den
Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erwarb mit
Kaufvertrag vom 27. Juli 2003
in der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug der Marke
BMW M346 Cabrio (Erstinbetriebnahme am 4. Februar 2003) zu
einem Kaufpreis von 58.000,- €. Dieses Fahrzeug wurde am
1. August 2003 in Österreich in Betrieb genommen und wies im
Zeitpunkt des Erwerbes einen Kilometerstand von 12.000 aus.
In der am
28. August 2003 beim Finanzamt
eingelangten Erklärung über den
Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) wurde der Ermittlung
der Umsatzsteuer eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 50.000,- €
bzw ein Steuersatz von vier Prozent
zugrunde gelegt (Umsatzsteuerfestsetzung in Höhe von
2.000,- €).
Dieser Berechnung folgte das Finanzamt nicht und setzte mit
Bescheid vom 2. Oktober 2003
die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge im Ausmaß von
10.000,- € , dass sind 20 Prozent von 50.000,- €
fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen
Berufung vom 29. Oktober 2003
beantragte der Berufungswerber bei der Festsetzung der Erwerbsteuer die deutsche
"Restmehrwertsteuer" in Höhe von 8.000,- € in
Anrechnung zu bringen und die Erwerbsteuer erklärungsgemäß
festzusetzen, da es ansonsten zu einer Mehrfachbelastung des neuen Fahrzeuges
mit Umsatzsteuer käme. Bei einem gleichgelagerten Geschäftsfall
zwischen Privatpersonen im Inland käme es zu keiner weiteren
Umsatzsteuerbelastung.
Nach Art III Abs 2 GATT dürften
die aus dem Gebiet eines Vertragsstaates importierten Waren nicht mit
höheren inneren Abgaben belastet werden als gleichartige Inlandswaren.
Gemäß Art 95 Abs 1 EGV dürften ausländische
Waren keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als gleichartige
inländische Waren.
In diesem Zusammenhang habe der EuGH im Urteil vom
5. Mai 1982, Rs 15/81,
"Gaston Schul", erkannt,
dass es den Mitgliedstaaten verboten sei, die Einfuhr von durch Privatpersonen
gelieferte Waren der EUSt zu unterwerfen, soweit im Wert der Ware zum Zeitpunkt
des Exportes noch eine (nicht abgezogene) Mehrwertsteuer enthalten sei
("Restmehrwertsteuer"). Bei der Bemessung der EUSt müsse daher
der Einfuhrstaat die noch enthaltene Restmehrwertsteuer anrechnen.
Außerdem dürfe die ausländische Restmehrwertsteuer nicht in die
Bemessungsgrundlage der EUSt einbezogen werden (EuGH-Urteil vom
21.Mai 1985, Rs 47/84,
"Schul II").
Nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Einfuhrstaat also
die Verpflichtung, die Restmehrwertsteuer einerseits nicht in die
Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen, andererseits auf die errechnete EUSt
anzurechnen. Diese EuGH-Rechtsprechung betreffe zwar die EUSt, welche es nunmehr
im Binnenmarkt nicht mehr gebe, doch müsse die auf Art 95 EGV
basierende Rechtsprechung bei der Erwerbsteuer ebenso anzuwenden
sein.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
10. November 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Ein Kraftfahrzeug gelte dann als neu, wenn die erste
Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate
zurückliege. Dies sei unabhängig davon, wie viele Kilometer das
Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt habe. Liegt die erste Inbetriebnahme
jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gelte das Fahrzeug dennoch als neu,
solange es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt habe.
Erwirbt ein Nichtunternehmer ein neues Fahrzeug, so
würde in jedem Fall ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen. Der
Erwerb durch einen Nichtunternehmer habe Entgeltlichkeit zur Voraussetzung. Eine
Anrechnung der "Restmehrwertsteuer" komme nicht in Betracht, da im
gegenständlichen Fall dem Fahrzeuglieferer für diesen Liefervorgang
Unternehmereigenschaft im Sinne des Art 2 UStG 1994 übertragen
worden wäre. Der Lieferer hätte das Fahrzeug steuerfrei an den
Berufungswerber liefern und eine auf dem Fahrzeug lastende (deutsche)
Umsatzsteuer von seinem zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt
zurückfordern können.
Im Vorlageantrag vom
28. November 2003 brachte der Berufungswerber vor, dass die in
der Berufungsvorentscheidung angeführte Möglichkeit der
Zurückforderung der deutschen Umsatzsteuer durch den Lieferer dem
Berufungswerber verwehrt gewesen wäre, da der Lieferer nicht direkt vom
Händler, sondern von einem Privaten das Fahrzeug erworben hätte und
somit eine Rückerstattung der auf dem Fahrzeug lastenden (deutschen)
Umsatzsteuer nach deutschem Recht nicht möglich gewesen
wäre.
Die Berufung wurde sodann am
4. Dezember 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
Art 1 Abs 7 UStG 1994
ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in
Abs 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den
Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 ein
innergemeinschaftlicher
Erwerb.
Die unter
Abs 2 Z 2 genannten
Personen sind nach lit a entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand
für sein Unternehmen erwirbt oder nach lit b eine juristische Person,
die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen
erwirbt.
Abs 2 Z 1
setzt für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs voraus, dass
ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch
wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt
hat.
Die Legaldefinition des Begriffes
"Fahrzeug" im Sinne des
Abs 7 findet sich im Absatz 8 der angeführten Bestimmung. Nach
Abs 8 Z 1 sind darunter
motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als
48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt zu
verstehen, soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung
bestimmt sind.
Ein motorbetriebenes Landfahrzeug im Sinne des
Abs 8 Z 1 gilt nach
Abs 9 dieser Bestimmung als
neu, wenn alternativ entweder die erste
Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate
zurückliegt oder wenn das Fahrzeug
nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Der Berufungswerber fällt nicht unter den
Personenkreis des Art 1 Abs 2 Z 2 UStG 1994.
Das gegenständliche Fahrzeug gelangte bei einer Lieferung von der
Bundesrepublik Deutschland nach Österreich. Wie aus dem vorliegenden
Kaufvertrag ersichtlich, handelt es sich bei diesem Fahrzeug um ein
motorbetriebenes Landfahrzeug im Sinne des Abs 8 Z 1
leg cit, weiters liegt die erste Inbetriebnahme (4. Februar 2003)
im Zeitpunkt des Erwerbs (27. Juli 2003) nicht mehr als sechs Monate
zurück.
Die Lieferung des gegenständlichen Fahrzeuges
erfüllt somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten
gesetzlichen Bestimmungen und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen
Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 1 UStG 1994 der
Umsatzbesteuerung
(Art 20 Abs 2 - Fahrzeugeinzelbesteuerung) zu
unterziehen. Diese rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich
unstrittig.
Strittig ist hingegen die Anrechnung der deutschen
"Restmehrwertsteuer" im Betrag von 8.000,- € bei der
Festsetzung der Umsatzsteuer, da eine Rückerstattung der auf dem Fahrzeug
lastenden (deutschen) Umsatzsteuer nach deutschem Recht für den Lieferer
nicht möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber beruft sich in seiner
Begründung auf die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit dem Urteil
"Gaston Schul", worin sich
der Gerichtshof mit dem Tatbestand der Einfuhr von durch Privatpersonen
gelieferten Waren und deren Besteuerung (Einfuhrumsatzsteuer)
auseinandersetzte.
Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese
Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine rechtliche Relevanz aufweist, da im
EU-Binnenmarkt zwischen den Mitgliedstaaten keine EUSt mehr erhoben wird. Im
EU-Binnenmarkt beschränkt sich der Einfuhrtatbestand auf die Einfuhr aus
Drittländern. Im innergemeinschaftlichen Handel wurde der Einfuhrtatbestand
ab 1. Jänner 1993 (für Österreich ab dem Beitritt zu
den Europäischen Gemeinschaften) zum Teil durch den Tatbestand des
innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst, zum Teil entfällt er wegen
des Übergangs zum Ursprungslandprinzip (vgl.
Ruppe³, Umsatzsteuergesetz
Kommentar, § 1 Tz 436; VwGH 25.01.2006,
2001/14/0125).
Hinsichtlich des Vorbringens einer Mehrfachbelastung des
"neuen" Fahrzeuges mit Umsatzsteuer ist auf die geltende nationale
und innergemeinschaftliche Rechtslage zu verweisen, wonach bei Lieferungen von
neuen Fahrzeugen ausschließlich
das Bestimmungslandprinzip gilt.
Dieses Prinzip wird erreicht, indem auf der Importseite der
Erwerb neuer Fahrzeuge als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt und der
Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) unterworfen wird. Exportseitig kommt jedem, der ein
neues Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet liefert, (fiktive)
Unternehmereigenschaft zu (Art 28a Abs 4, 1. Satz der
6. MWSt-RL) und bewirkt im betreffenden Mitgliedstaat eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung.
Um eine wirtschaftliche Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu
vermeiden, hat daher nach Art 28a Abs 4, Unterabs 2 der
6. MWSt-RL der Mitgliedstaat, in dem die
Lieferung erfolgt (Ursprungsland) ein Recht auf Vorsteuerabzug zu
gewähren. Der deutsche Gesetzgeber hat diese gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben insofern umgesetzt, als er mit Normierung des
§ 15 Abs 4a, die im Übrigen gleichlautend mit der
Bestimmung des Art 12 Abs 3 österr. UStG 1994 ist,
den nichtunternehmerischen Fahrzeuglieferern einen nachträglichen
Vorsteuerabzug ermöglicht.
Die vom Berufungswerber angesprochene Problematik in Bezug
auf die im Ursprungsland durchgeführte mehrmalige Veräußerung
eines neues Fahrzeuges und anschließender Lieferung ins übrige
Gemeinschaftsgebiet und der damit verbundenen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer
(siehe zur österreichischen Rechtslage:
Ruppe³, Umsatzsteuergesetz
Kommentar, Art 12 Tz 11;
Kolacny/Mayer²,
Umsatzsteuergesetz 1994, Art 12 Anm 5) berührt damit
insofern nicht das gegenständliche Verfahren, als zur Vermeidung einer
wirtschaftlichen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer durch Gewährung des
Vorsteuerabzuges nur das Ursprungsland,
also der Mitgliedstaat, in dem die ursprüngliche Umsatzsteuerbelastung
eingetreten ist, berufen ist. Die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeug hat
daher ausnahmslos dem Bestimmungslandprinzip zu folgen (VwGH 25.01.2006,
2001/14/0125), womit Österreich das alleinige Besteuerungsrecht zusteht und
eine Anrechnung von deutscher Restmehrwertsteuer ausgeschlossen
ist.
Das Finanzamt hat somit völlig zu Recht die
Umsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent vorgeschrieben.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht Folge geleistet
werden.
Linz, am 3.
August 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28a Abs. 4 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-L/03
- Stammnummer
- 23561
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF