Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0343-G/03
Beitragspflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-G/03vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X.Y.GmbH, datiert mit
4. November 2002, beim Finanzamt eingelangt am 13. Februar 2003, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. Jänner 2003,
betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Außenprüfung wurde vom prüfenden Organ
festgestellt, dass für die Bezüge des wesentlich beteiligten
Gesellschafters und Geschäftsführers der Berufungswerberin kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und keine
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichtet worden waren,
"obwohl sich aufgrund der Tätigkeit des
Geschäftsführers ... das Bild eines leitenden Angestellten
(Eingliederung in die betriebliche Organisation, Benützung von
Arbeitsräumen und Arbeitsmitteln der Gesellschaft, Personalanweisung und
-überwachung) ergibt". Der Prüfer schloss daraus
die Abgabenpflicht für die im Bericht näher dargestellten Bezüge
und errechnete auf dieser Grundlage für den Prüfungszeitraum eine
Nachforderung an DB in der Gesamthöhe von 21.742,77€ und an DZ eine
solche von 2.525,60€ (Bericht vom 14. November 2002).
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und
setzte mit den im Spruch genannten Bescheiden Abgabennachforderungen in der
genannten Höhe fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten (mit
4. November 2002 datierten) Berufung verneint die Berufungswerberin das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht und
führt durch ihre bevollmächtigte Vertreterin auszugsweise
aus:
"Es wird nicht in Abrede
gestellt, dass Herr ... als Geschäftsführer und zu 100 % an der GesmbH
beteiligter Gesellschafter in die betriebliche Organisation eingegliedert ist,
jedoch nicht in der Form eines leitenden Angestellten sondern in der Art eines
Unternehmers. ...
Die aktive
Mitarbeit im Unternehmen ist die einzige Parallele zum leitenden
Angestellten.
Aufgrund der
werkvertraglichen Vereinbarung bezieht Herr ... ein ausschließlich
erfolgsabhängiges Honorar auf Basis des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. - Dieses Honorar ist in den
letzten Jahren, entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens,
auch einer extremen Schwankung unterworfen gewesen.
...
Die wirtschaftliche
Situation des Unternehmens veränderte sich auch nicht durch Mehr- oder
Minderleistungen des GF, vielmehr waren konjunkturelle Rückgänge,
Forderungsausfälle, Fehlinvestitionen und eine veränderte Nachfrage
nach ... maßgebend."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2003 hat
das Finanzamt diese Berufung mit eingehender Begründung abgewiesen. Sie
gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 19. September 2003
wird von der Berufungswerberin unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
29.1.2003, 2002/13/0186, in welchem festgestellt worden sei,
"dass bei einer reinen vom Umsatz und Kosten
abhängig gemachten Geschäftsführervergütung sehr wohl ein
Unternehmerwagnis gegeben ist und daher zu keiner DB-, DZ- und
Kommunalsteuerpflicht führt", ausgeführt, das im vorliegenden
Fall die Bezüge des Geschäftsführers
"ausschließlich als Anteil vom Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Jahres
ermittelt" wurden. "Diese
Berechnungsbasis ist nichts anderes als der Saldo von Erträgen und
Aufwendungen des ganzen Unternehmens, die direkt dem einzigen
Geschäftsführer zugerechnet werden. Im Fall der angesprochenen VwGH -
Entscheidung waren zwei Geschäftsführer tätig, denen Umsätze
und Kosten individuell, praktisch in Form einer Kostenstellenrechnung,
zugerechnet wurden. - Es ist nicht einzusehen, dass im gegebenen Fall ...
mit nur ´einer GF - Kostenstelle´ die Argumentation des
Unternehmerwagnisses nicht zutreffen sollte. In der BVE werden weiters eine
Reihe von Parallelen zu einem leitenden Angestellten im nichtselbständigen
Bereich gezogen, die aber im gegenständlichen Fall nicht zutreffen.
...
Nach einem Hinweis auf im Lauf der Jahre erfolgte
Kürzungen der Geschäftsführerbezüge wird weiter
ausgeführt: "Natürlich ist
der wirtschaftliche Erfolg des Herrn ... unmittelbar abhängig vom Erfolg
der Gesellschaft. Es ist aber nicht korrekt zu behaupten, dass in diesem Fall
die Einnahmen des Geschäftsführers nicht gleichzeitig von seinem
persönlichen Erfolg bemessen werden, da überwiegend er durch sein
persönliches Geschick im Bereich der Geschäftsführung und durch
seine persönlichen Kontakte mit den Auftraggebern den Erfolg der
Gesellschaft möglich
macht.
Damit ist neben anderen
fehlenden Merkmalen für ein Dienstverhältnis ein unmittelbares
Unternehmerrisiko gegeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag (DZ), der von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, gründet sich auf § 57 Abs. 7
und 8 Handelskammergesetz, idF BGBl. Nr. 661/1994, und für Zeiträume
ab 1. Jänner 1999 auf § 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse,
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B.die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig
vertretenen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall hat nicht nur die Berufungswerberin
die organisatorische Eingliederung des Gesellschafters in der Berufungsschrift
ausdrücklich "nicht in Abrede
gestellt", es steht auch fest, dass der Alleingesellschafter die
Gesellschaft seit 11. März 1985 als selbstständiger
(handelsrechtlicher) Geschäftsführer vertritt. Auf Grund dieser
jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer ist die Eingliederung
des Gesellschafters in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin
im Zusammenhalt mit der auf Dauer angelegten nach außen hin erkennbaren
Tätigkeit als Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und dem operativen
Betätigungsfeld des Geschäftsführers verwirklicht wird,
jedenfalls als gegeben anzunehmen.
Im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, hat der
Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der, auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden,
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018), sodass
sich der unabhängige Finanzsenat mit dieser Frage im gegenständlichen
Verfahren nicht näher auseinanderzusetzen braucht.
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des Alleingesellschafters mit Ausnahme
der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweist. Er erzielte aus seiner Beschäftigung für die Gesellschaft
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im
Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen
des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und in der Folge den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
zu entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 3.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-G/03
- Stammnummer
- 23555
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF