Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1479-W/03
Erlöszuschätzung wegen nicht erklärter Transportleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1479-W/03vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., vertreten durch Dkfm. Peter
Schäffer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1180 Wien,
Herbeckstr. 31/9, vom 26. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 27. Jänner 2003 betreffend Umsatzsteuer 2001,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird für endgültig erklärt und bleibt im
Übrigen unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die
Zurechnung von Erlösen aus Transportleistungen mit 2 Fahrzeugen, die lt.
Bw. nicht im Einsatz gestanden sein sollen sowie aus dem Verkauf von vier LKW's,
die nach den Angaben des Bw. nicht in seinem Eigentum gestanden sein
sollen.
Beim Berufungswerber
(Bw.) erfolgte am 23. Jänner 2003 eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum Februar 2001 bis
Juli 2002, wobei für das Veranlagungsjahr 2001 die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage wie folgt festgestellt
wurde:
Im
Prüfungszeitraum seien für die Monate Februar bis Mai 2001
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, jedoch nicht bezahlt
worden.
Für die Monate Juni
und Juli 2001 sei zu Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet
worden.
Der
Bw. habe bis Mitte April 2002 ein Transportunternehmen in Form eines
Einzelunternehmens betrieben, wobei fünf LKW im Einsatz gewesen
seien.
Die
Fahrzeuge seien auf den steuerlich nicht existenten
G an der Adresse des Bw. angemeldet
gewesen, weshalb die LKW's von der Betriebsprüfung dem Bw. zugerechnet
worden seien.
Mit
16. Juli 2001 habe der Bw. die Firma S
mit Sitz in W23, gegründet, wobei
der Bw. sowohl als Kommanditist wie auch als Director des Komplementärs der
Firma B. mit Sitz in
A aufgetreten
sei.
Von diesem Unternehmen
(S) seien mit August 2001 vier LKW's
und die Geschäfte mit dem Hauptkunden übernommen worden.
Der
Hauptkunde des Bw. sei die Firma C
gewesen.
An Hand des vorliegenden
Kontrollmaterials würden sich für den Zeitraum Jänner bis Juli
2001 Nettoerlöse i.H.v. 2.000.012,13 S für drei Fahrzeuge
ergeben.
Daraus
resultiere ein monatlicher Nettoumsatz pro Fahrzeug von rd. 95.000 S
(= 2.000.012 : 7 Mo : 3
LKW).
Dies habe die
Betriebsprüfung als Bemessungsgrundlage für die bisher nicht erfassten
Erlöse der zwei (= W-20030K und
W-10080Z) beim Bw. verbleibenden
Fahrzeuge herangezogen:
a) LKW
Mercedes 914 (Gesamtgewicht 9200 kg), Pol. KZ.
W-20030KZulassungsbesitzer:
GAbmeldung:
18. Mai 2001
b) LKW Mercedes
914/37 (Gesamtgewicht 9200 kg), Pol. KZ.
W-10080ZZulassungsbesitzer:
GAbmeldung:
15. April 2002
Mit
August 2001 seien vier LKW's an die Firma
S verkauft
worden:
Der Verkaufserlös
habe somit insgesamt 260.000 S (exkl. USt) betragen.
Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sei für das Jahr 2001 eine
vorläufige Jahresveranlagung erfolgt (alle Beträge in
Schilling):
|
2001
|
Betrag
(exkl. USt):
|
Erlöse (1-7/2001)
Fa. C
|
2.000.012,13
|
Erlöse LKW
W-20030K1.1.-18.5.01
|
427.000,00
(=
95.000 x 4,5 Mo)
|
Erlöse LKW
W-10080Z1.1.-31.12.01
|
1.140.000,00
(=
95.000 x 12 Mo)
|
Verkaufserlöse
für 4 LKW's an die Fa. S
|
260.000,00
|
Summe
Nettoerlöse:
|
3.827.012,13
An
Hand der vorgelegten Belege seien für das Jahr 2001 Vorsteuern i.H.v.
15.490,78 S anerkannt
worden.
Das
Finanzamt folgte im erlassenen Sachbescheid den Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob gegen den
o.a. Bescheid Berufung und begründet diese sowie im Schriftsatz vom 23.
Juni 2003 im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Betriebsprüfung habe fälschlich die Verkäufe der Firma
G dem Bw. zugeordnet, obwohl in dessen
Buchhaltung niemals die Einkäufe verbucht und auch die Vorsteuern nicht
beansprucht worden seien.
Der Bw.
sei weder Eigentümer noch Besitzer dieser Fahrzeuge
gewesen.
Der zugerechnete
Mehrumsatz betrage 600.000 S.
Die
Betriebsprüfung habe auch den beiden Ersatzfahrzeugen Umsatzerlöse
i.H.v. 1.567.000 S
zugerechnet.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2003
als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie
folgt:
Die
vom Bw. behauptete Zurechnung i.H.v. 600.000 S für den Fahrzeugverkauf
könne nicht nachvollzogen werden, da lediglich ein Betrag i.H.v. 260.000 S
auf Grund vorgelegter Rechnungen in Ansatz gebracht worden sei.
Dass
irrtümlich bei der Erlöszuschätzung auch zwei "Reserve-LKW's"
miteinbezogen worden seien, habe der Bw. nicht nachweisen
können.
Es erscheine auch
unglaubwürdig, dass 40 % des Fuhrparks bei vollen Kosten als
Ersatzfahrzeuge in der Garage stehen würden
Die
Reparaturanfälligkeit der LKW's sei offensichtlich auch nicht sehr hoch
gewesen, da für den Prüfungszeitraum keine Reparaturrechnungen
vorgelegt worden
seien.
Der
Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt
wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. betrieb lt. den
Erhebungen der Betriebsprüfung bis Mitte April 2002 (= Verkauf des letzten
Lastkraftwagen) ein Transportunternehmen in Form eines Einzelunternehmens, wobei
lt. Kfz-Zentralregister vier der insgesamt fünf im Einsatz gestandenen
Lastkraftwagen nicht auf den Bw., sondern auf den Verein
G zugelassen waren, dessen Obmann der
Bw. war.
Da der
ausschließliche Zweck dieses Vereins lt. § 2 der Vereinsstatuten die
Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und keinesfalls die Durchführung von
Tiefkühltransporten gewesen ist, keinerlei Vereinstätigkeit
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden konnte, sind auf Grund des
Naheverhältnisses des Bw. zum Verein (kein fremder Dritter konnte über
die Lastkraftwagen verfügen), die beim Verein
G angemeldeten Lastkraftwagen ebenfalls
dem Einzelunternehmen zuzurechnen.
Der Bw. verfügte
somit über folgende fünf Lastkraftwagen mit denen er
Tiefkühltransporte durchführte:
|
Pol.
Kennzeichen:
|
Type
|
für
den Bw. im
Einsatz
von
- bis
|
W-6668V
|
LKW Mercedes
914
|
1.1.01-18.5.01
|
W-30077T
|
LKW Mercedes 1320
L
|
1.1.01-13.8.01
|
W-40022Z
|
LKW Mercedes 1320
L
|
1.1.01-16.8.01
|
W-50011G
|
LKW Mercedes 1320
L
|
1.1.01-17.8.01
|
W-9405k
|
LKW Mercedes
914
|
1.1.01-31.12.01
Aus den polizeilichen
Anmeldungen der fünf Lastkraftwagen, die dem Bw. zugerechnet werden, und
den Abrechnungslisten der Firma C ist
zu entnehmen, dass insbesondere drei Lastkraftwagen für diese Firma im
Einsatz waren und zwei nur geringfügig, da es sich hiebei um
Reservefahrzeuge gehandelt haben soll.
Dass es sich bei diesen
beiden Lastkraftwagen (W-20030K und
W-10080Z) um reine "Reservefahrzeuge"
gehandelt hat, die keine Umsatzerlöse erzielten, konnte der Bw. trotz
Vorhalt der Abgabenbehörde nicht nachweisen bzw. glaubhaft
machen.
Die
Schätzungsberechtigung der Umsatzerlöse für diese beiden
Lastkraftwagen ergibt sich rechtlich daher aus folgenden
Gründen:
Gem.
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann.
Zu schätzen
ist gem. § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Zu schätzen ist gem.
§ 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Die
Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage, § 184 Rz. 6 und
die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Da
vom Bw. für das Jahr 2001 nur teilweise Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben wurden, ist es der Abgabenbehörde nicht möglich gewesen,
für das Jahr 2001 einen steuerlichen Gesamtumsatz festzustellen, da vom Bw.
keine ordnungsgemäße Buchführung vorgelegt werden
konnte.
Das
Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist zwar nicht mit einer bestimmten
Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten
System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der
Geschäftsvorfälle verbunden, entscheidend ist aber, dass eine
vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen
Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131
BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Dies trifft
aber im gegenständlichen Fall nicht zu, da der Gesamtumsatz des Bw. nur
mittels Hochrechnung der vorgefundenen Leistungsabrechnungen ermittelt werden
konnte.
Denn
nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des
tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der
Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.9.1998,
97/13/0033).
D.h., dass
sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in
zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren
Inhalt festgehalten werden.
Auch
im Falle, dass Grundaufzeichungen vernichtet worden sind, hat der Grund der
Vernichtung keinen Einfluß auf die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde.
Festgehalten
wird, dass § 184 BAO keine Ermessensbestimmung enthält (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 26. April 2000, 2000/14/0047).
Gem.
§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO sind die zu den Büchern oder Aufzeichnungen
gehörigen Belege derart geordnet aufzubewahren, dass eine
Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Derartige
Belege wurden aber der Abgabenbehörde nicht vorgelegt.
Bereits
formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen, begründen
die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde.
Eines
Nachweises der Abgabenbehörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich
unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999,
94/14/0173).
Fehlende
bzw. unrichtige Grundaufzeichnungen stellen jedenfalls derart schwerwiegende
Mängel (sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen, Unmöglichkeit der
genauen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen) dar, die der
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entgegenstehen.
Mangels Vorlage
entsprechender Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen (Treibstoff, Versicherung,
Wartung etc.) kann nicht von einer Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung
ausgegangen werden. Weiters ist davon auszugehen, dass mit den
"Reservefahrzeugen" - entgegen der Behauptung des Bw. - tatsächlich auch
Transportfahrten unternommen wurden, dies ist ebenfalls aus den monatlichen
Leistungsübersichten der Firma C
zu entnehmen. Da es aber im geschäftlichen Verkehr nicht üblich ist,
einen teuren Fahrzeugpark "unbewegt" zu belassen, ist davon auszugehen, dass
damit vom Bw. nicht erklärte Umsätze eingefahren
wurden.
Damit
wurden aber weder sämtliche Erlöse aus den LKW-Transporten noch jene
aus den Verkäufen der Lastkraftwagen aufgezeichnet. Vom Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung kann daher keine Rede
sein.
Da
aufgrund des Naheverhältnisses des Bw. zum
G sämtliche o.a. Lastkraftwagen
dem Bw. zuzurechnen sind (dass der Verein auch Transporte mit Lastkraftwagen
durchführte, wurde weder behauptet noch ist dies den Statuten zu entnehmen)
und diese Lastkraftwagen auch beim Hauptkunden in Verwendung standen, d.h. nicht
ständig garagiert waren, kann davon ausgegangen werden, dass alle dem Bw.
zur Verfügung gestandenen Lastkraftwagen auch gleichermaßen im
Einsatz standen und so nicht erklärte Umsätze
erzielten.
Aufgrund
der aufgezeigten Mängel (keine Erlösaufzeichnung der Umsätze bzw.
der LKW-Verkäufe) kann von der Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung nicht ausgegangen werden, da keine Gewährleistung
dahingehend besteht, dass tatsächlich alle betrieblichen
Geschäftsvorgänge erfasst wurden.
Die
Schätzungsbefugnis (bzw. Verpflichtung zur Schätzung) ist daher
gegeben.
Schätzungsmethode:
Ist
die Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei. Die
Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne
Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe
zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist
und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003,
99/13/0094).
Ausgehend von einem
gleichmäßigen Einsatz der dem Bw. zur Verfügung stehenden
Lastkraftwagen wurde zunächst, um den tatsächlichen monatlichen Umsatz
der beiden "Reservefahrzeuge" zu ermitteln, der Durchschnittsmonatsumsatz der
übrigen drei Lastkraftwagen i.H.v. 95.000 S (2.000.012:3:7 Mo) ermittelt
(alle Beträge in Schilling):
|
2001
|
Brutto-Erlöse
lt. Konto-Auszug:
|
Jänner
|
454.078,48
|
Februar
|
346.703,28
|
März
|
377.207,94
|
April
|
258.892,06
|
Mai
|
345.672,08
|
Juni
|
299.842,44
|
Juli
|
317.618,27
|
Summe
(inkl. USt):
|
2.400.014,56
|
20
% USt:
|
400.002,43
|
Summe
(exkl. USt):
|
2.000.012,13
Für das Jahr 2001
ergibt sich demnach für den Lastkraftwagen
W-20030K eine
Erlöszuschätzung i.H.v. 427.000 S (= 95.000 x 4,5 Monate; Abmeldung am
18. Mai 2001) und für den Lastkraftwagen
W-10080Z eine
Erlöszuschätzung i.H.v. 1.140.000 S (= 95.000 x 12
Monate).
Mit August 2001 wurden
vier Lastkraftwagen an die vom Bw. gegründete
S , deren Kommanditist der Bw. ist
(weiters ist der Bw. auch Direktor des Komplementärs der Firma
B) verkauft:
a) LKW Mercedes 1320, Bj.
1994
Lt. Re Nr. 010201 v. 3.
August 2001
Re-Aussteller:
HRe-Adresse:
H1Verkaufserlös
(exkl. USt): 130.000
S
b)
LKW Mercedes 1320L/42 (Gesamtgewicht 13000 kg), Pol. KZ.
W-30077TLt.
Re Nr. 010201 v. 12. August
2001
Zulassungsbesitzer:
GAbmeldung:
13. August
2001
Verkaufserlös (exkl.
USt): 40.000
S
c)
LKW Mercedes 1320L/42 (Gesamtgewicht 13000 kg), Pol. KZ.
W-40022ZLt.
Re Nr. 010202 v. 15. August
2001
Zulassungsbesitzer:
GAbmeldung:
16. August
2001
Verkaufserlös (exkl.
USt): 40.000
S
d)
LKW Mercedes 1320L/48 (Gesamtgewicht 13000 kg), Pol. KZ.
W-50011GLt.
Re Nr. 010203 v. 16. August
2001
Zulassungsbesitzer:
GAbmeldung:
17. August
2001
Verkaufserlös (exkl.
USt): 50.000 S
Dadurch kommt es zu einer
weiteren Erlöszurechnung aus diesen Lastkraftwagenverkäufen i.H.v.
insgesamt 260.000 S an den Bw., da wie bereits o.a., diesem und nicht dem
G aus wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (Verein führte keine Transportleistungen mit
Lastkraftwagen durch) diese Lastkraftwagen zuzurechnen sind.
Hinsichtlich der
Anerkennung von Vorsteuern wird ausgeführt, dass nur jene Vorsteuern
anerkannt werden können, die auch belegmäßig nachgewiesen
wurden.
Im Berufungsverfahren
werden die nicht anerkannten Vorsteuern auch nicht weiter
bekämpft.
Da eine Ungewissheit gem.
§ 200 Abs. 1 BAO im gegenständlichen Fall aufgrund von
nachträglichen Ermittlungen durch die Abgabenbehörde nicht mehr
vorliegt, war die vorläufige Abgabenfestsetzung zur endgültigen zu
erklären.
Zustellung
von behördlichen Schriftstücken:
§ 25 Abs. 1 ZustellG
normiert:
Zustellungen
an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von
Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich
nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter
bestellt ist und nicht gem. § 8 ZustellG vorzugehen ist, durch Anschlag an
der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde
liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des
Schriftstückes (§ 24 ZustellG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag
an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen
sind.
Da der Bw. sich lt.
ZMR-Auskunft mit 7. April 2006 von seinem letzten amtlich gemeldeten Wohnsitz
abgemeldet hat und entgegen der Bestimmung des § 8 ZustellG, d.h. in
Kenntnis von einem laufenden Verfahren, der Abgabenbehörde nicht
unverzüglich die neue Abgabenstelle bekannt gab, wird das Aufliegen der
gegenständlichen Berufungsentscheidung beim unabhängigen Finanzsenat,
mangels anderwertiger Zustellmöglichkeit, gem. § 25 ZustellG durch
Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.
Wien,
am 2. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1479-W/03
- Stammnummer
- 23544
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF