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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1203-W/06

Säumniszuschlag, Antrag auf mündliche Senatsverhandlung verspätet

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1203-W/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Schmalzl & Partner OEG, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 7, vom 25. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 11. Juli 2005 betreffend Säumniszuschlag entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 873,42 fest, da die Umsatzsteuern 1993, 1994 und 1995 mit Beträgen von € 13.202,98, € 13.859,51 sowie € 16.608,50 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden wären. In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am 25. Juli 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandten sich die Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend Liebhabereivermutung des Schafzuchtbetriebes, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen. Da die zugrundeliegenden Umsatzsteuern zu Unrecht festgesetzt worden wären, bestünden auch die Säumniszuschläge nicht zu Recht. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. August 2005 beantragten die Bw. in Ergänzung der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 282 Abs. 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen weder einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch auf Befassung des gesamten Berufungssenates (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071). Die im ergänzenden Schriftsatz vom 4. August 2005 gestellten Anträge waren daher verspätet. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503). Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028, ÖStZB 1991, 410, und die dort zit. Vorentscheidung). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO). Die Einwändungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen. Diese Einwändungen wären allenfalls für die Beurteilung des Schuldausmaßes im Falle eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge herabzusetzen sind, wenn den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle einer (teilweise) stattgebenden Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. im Falle eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO - zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 2. August 2006

Normen und Schlagworte

Säumniszuschlaggrobes Verschuldenobjektive SäumnisfolgeBerufungmündliche VerhandlungBerufungssenat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1203-W/06
Stammnummer
23528
Gültig
02.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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