Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1203-W/06
Säumniszuschlag, Antrag auf mündliche Senatsverhandlung verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1203-W/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Schmalzl & Partner OEG,
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1040 Wien, Schleifmühlgasse 7,
vom 25. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 11. Juli 2005 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. Juli 2005 setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in
Höhe von insgesamt € 873,42 fest, da die Umsatzsteuern 1993, 1994
und 1995 mit Beträgen von € 13.202,98, € 13.859,51
sowie € 16.608,50 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden
wären.
In der
sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden
Sachbescheide am 25. Juli 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandten
sich die Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen gegen die zu
Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen der Betriebsprüfung
betreffend Liebhabereivermutung des Schafzuchtbetriebes, ohne Einwendungen gegen
die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst
vorzubringen. Da die zugrundeliegenden Umsatzsteuern zu Unrecht festgesetzt
worden wären, bestünden auch die Säumniszuschläge nicht zu
Recht.
Mit weiterem
Schriftsatz vom 4. August 2005 beantragten die Bw. in Ergänzung der
Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 282 Abs. 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung
über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in
der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Anträge,
die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen weder einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung noch auf Befassung des gesamten Berufungssenates (VwGH 11.5.2005,
2001/13/0039). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der
Berufungsfrist eingebracht wird (VwGH 16.2.1994, 90/13/0071).
Die im
ergänzenden Schriftsatz vom 4. August 2005 gestellten Anträge
waren daher verspätet.
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen
Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht
rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115).
Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig,
wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH
8.3.1991, 90/17/0503).
Die
Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich
die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu
Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990,
90/15/0028, ÖStZB 1991, 410, und die dort zit. Vorentscheidung). Im
Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des
Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit
auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217
Abs. 8 BAO).
Die
Einwändungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine
Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der
gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.
Diese
Einwändungen wären allenfalls für die Beurteilung des
Schuldausmaßes im Falle eines Antrages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge herabzusetzen sind, wenn
den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, zu
berücksichtigen.
Die
Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte somit - ungeachtet
eventueller Abänderungen gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO im Falle einer (teilweise) stattgebenden
Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. im
Falle eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO - zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1203-W/06
- Stammnummer
- 23528
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF