Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0298-K/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach Asylgesetz 1997 gewährt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0298-K/05vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Pretis-Pösinger, Dr. Wilhelm Miklin und Horst Hoffmann
im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung
des W.W., S., vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Verteidiger in
Strafsachen, 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, vom 11. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch AR Josef Vajvoda, vom
13. Juni 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder W.P. für die Zeit von September
2001 bis Jänner 2005, W.F. für die Zeit von Juli 2003 bis
Jänner 2005 nach der am 27. Juli 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 5. September 2001 einen Antrag auf
Gewährung von Asyl, der mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.
Februar 2004 abgewiesen wurde. Der Asylerstreckungsantrag für die
Familienangehörigen des Bw., (Fa. (Ehegattin), P. und Fe. (Töchter)),
wurde ebenfalls mit 23. Februar 2004 abgewiesen. Den dagegen eingebrachten
Berufungen wurde vom Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 14. März 2005 und
21. Februar 2005 (mündlich verkündet) stattgegeben, dem Bw. und seinen
Familienangehörigen gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt und
gemäß
§ 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Bw. sowie seinen
Angehörigen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukäme.
Am 31. Mai 2005 stellte der Bw. einen Antrag auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für seine Kinder P.
(ab September 2001) und F. ab Juli 2003.
Das Finanzamt erließ am 13. Juni 2005 einen Bescheid
mit dem das Ansuchen des Bw. vom 31. Mai 2005 auf rückwirkende
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder abgewiesen wurde
und führte begründend den § 3 Abs. 1 und 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) sowie § 50y Abs. 2 FLAG 1967 an.
Im Streitfall sei mit Bescheid vom 14. März 2005 Asyl nach dem Asylgesetz
1997 gewährt worden, weshalb dem Antrag auf rückwirkende
Gewährung der Familienbeihilfe nicht nachzukommen war.
In der mit Schreiben vom 11. Juli 2005 gegen den
Abweisungsbescheid vom 13. Juni 2006 eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus:
"Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Antrag
vom 31.05.2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2001
für P. , geb. 11 und ab Juli 2003 für F., geb. 30 für die Kinder
W. P., geb. 11 und W. F. , geb. 33 (richtig: 2003) abgewiesen.
Begründet wird die Entscheidung im
Wesentlichen damit, dass mit Bescheid vom 14.03.2005 Asyl nach dem Asylgesetz
1997 gewährt worden sei. Gemäß
§ 50 y Abs. 2 FLAG 1967
trete § 3 Abs. 2 in der Fassung des BGBl I Nr. 142/2004 mit 1.05.2004
in Kraft. Ausgenommen seien jene Fälle, in denen bis einschließlich
des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (15.12.2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden sei. Die rückwirkende Beantragung der
Familienbeihilfe ab Antrag auf Gewährung von Asyl sei daher abzuweisen
gewesen.
Der Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt wird in
seinem gesamten Inhalte wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides angefochten.
W.W., geb. am 22, hat mit Antrag vom 05.09.2001 um
die Gewährung von Asyl in Österreich angesucht. W. P., geb. 11, hat
mit Antrag vom 5.09.2001 einen Asylerstreckungsantrag gestellt. W. F., geb. 30,
hat mit Antrag vom 10.07.2003 einen Asylerstreckungsantrag eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004,
Zahl: 1, wurde der Asylantrag des W.W. vom 05.09.2001 abgewiesen (Punkt I. des
Bescheides). In Punkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass seine
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan
gemäß
§ 8 Asylgesetz nicht zulässig ist und in Punkt III.
dieses Bescheides wurde festgehalten, dass ihm gemäß
§ 15 Abs. 1
in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76
(Asylgesetz) idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.02.2005
erteilt wird. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom
14.03.2005 wurde die Berufung von W.W. vom 05.03.2004 gegen den Bescheid des
Bundesasylamtes vom 23.02.2004, Zahl 1, stattgegeben und ihm gemäß
§ 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz idgF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl
gewährt. Gemäß
§ 12 Asylgesetz wurde festgehalten, dass
W.W. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des
unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 21.02.2005 wurde den Berufungen
von P. W., geb. 11 und F. W. , geb. 30, Folge gegeben und ihnen gemäß
§ 7 Asylgesetz Asyl gewährt. Gemäß
§ 12 Asylgesetz
wurde festgehalten, dass ihnen damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Antrag vom 31.05.2005 wurde von W.W. für
F. W., geb. 30, die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 09.07.2003 und für
P. W., geb. 11, die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 01.09.2001 beantragt.
W.W. seine Ehegattin Fa. W., geb. 22., und ihr gemeinsames Kind P. W., geb. 11,
sind am 04.09.2001 nach Österreich eingereist. Mit 05.09.2001 wurden die
Asyl- und Asylerstreckungsanträge gestellt. Erst mit Bescheid des
unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2001 bzw. 14.03.2005 waren die
Asylverfahren positiv abgeschlossen und wurde Wa., Fa., P. und F. W. jeweils
Asyl gewährt und ausgesprochen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entgegen der Ansicht der Behörde 1. Instanz
ist die rückwirkende Beantragung der Familienbeihilfe ab Antrag auf
Gewährung von Asyl zulässig und berechtigt.
Zumindest bis zur Novellierung des § 3 FLAG
1967 waren anerkannte Flüchtlinge den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt und hat für diese Personen der § 3
Abs. 1 FLAG 1967 nicht gegolten. Die Familienbeihilfe wird diesen Personen - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ab dem Monat gewährt, in dem
der Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt wurde, wobei der Zeitpunkt der
Antragstellung dem Bescheid zu entnehmen ist. Diese Vorgehensweise wird dem
international anerkannten deklaratorischen Charakter einer Entscheidung zur
Flüchtlingsanerkennung gerecht. Eine Person ist nämlich bereits ab dem
Zeitpunkt der Erfüllung der in der Genfer Flüchtlingskonvention
genannten Kriterien und nicht erst ab der formellen Anerkennung durch den
Aufnahmenstaat Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Der positive Asylbescheid hält lediglich fest, dass ein Fremder aus guten
Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen und um Schutz in Österreich
angesucht hat. Die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe für
asylberechtigte Frauen, Kinder und Familien stellt überdies eine
wesentliche Starthilfe zur raschen Integration dar, da sie auf diese Weise unter
anderem in die Lage versetzt werden könnten, unerlässliche
Erstanschaffungen des persönlichen Bedarfs (Einrichtungsgegenstände,
Haushaltsbedarf, Schulmaterialien, etc). zu finanzieren.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 gilt § 3 Abs. 1 nicht für Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Nach § 50y FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 142/2004 tritt § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF des Bundesgesetzes
BGBl. I. Nr. 142/2004 mit 01. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene
Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Aus § 3 Abs. 2 FLAG idF BGBl. I Nr. 142/2004
ist nicht herauszulesen, dass die rückwirkende Beantragung der
Familienbeihilfe ab Antragstellung auf Gewährung von Asyl nicht
zulässig wäre. Eine Auslegung des Gesetzes in jene Richtung, dass
Familienbeihilfe erst mit jenem Tag gewährt werden würde, mit welchem
der Bescheid auf Gewährung von Asyl erlassen wurde, wäre
gleichheitswidrig. So würde es eine Ungleichbehandlung unter den Fremden,
denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, geben, weil in den
einzelnen Fällen eine völlig unterschiedliche Verfahrensdauer im
Asylverfahren vorliegt. Jene Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 in
kurzer Zeit gewährt wird, wären bei obiger Auslegung des Gesetzes
günstiger gestellt, als jene Personen, denen nach jahrelanger
Verfahrensdauer Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wird. Dies ist ein
eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die
international anerkannten Grundsätze.
Im gegenständlichen Fall wurde erst nach
über 3 Jahren Verfahrensdauer Asyl gewährt. In vergleichbaren
Fällen hat es bereits nach kurzer Zeit Asylgewährungen für
afghanische Personen gegeben. Damit wären bei einer derartigen Auslegung
des Gesetzes die Bw. grob benachteiligt und würde dies einen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz und die international anerkannten Grundsätze
bedeuten.
In diesem Zusammenhang wird der Behörde
erster Instanz vorgeworfen, dass diese im vorliegenden Verfahren keine
Ermittlungen angestellt hat. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des
Ermittlungsverfahrens erster Instanz konnte auch gar kein Bescheid gefällt
werden, der den in den §§ 58 ff AVG festgelegten inhaltlichen
Erfordernissen eines Bescheides entspricht. Die Behörde erster Instanz hat
die wesentlichen Verfahrensgrundsätze nach den §§ 45 ff AVG
verletzt. Gemäß
§ 45 AVG bedürfen lediglich offenkundige
sowie solche Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung
aufstellt, keines Beweises. Andernfalls hat die Behörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe der
Behörde, bei Unklarheiten durch entsprechende Erhebungen die notwendigen
Entscheidungsgrundlagen beizuschaffen.
Die Behörde erster Instanz hat keine
ausreichenden Feststellungen getroffen. Eine Beweiswürdigung des
erstinstanzlichen Bescheides ist nicht zu erblicken. Im Bescheid sind im
Wesentlichen lediglich Rechtausführungen enthalten.
Hätte die Behörde erster Instanz
Ermittlungen durchgeführt und beispielsweise beim BMI angefragt, wie lange
die Verfahrensdauer in den einzelnen Asylverfahren betreffend afghanische
Personen ist, wäre diese zur Ansicht gelangt, dass bei einer Gewährung
der Familienbeihilfe ab Gewährung von Asyl und nicht ab Einreise in das
Bundesgebiet und nicht ab Asylantragstellung eine Ungleichbehandlung unter den
anerkannten Asylwerbern bestehen würde und hätte die Behörde
erster Instanz die Familienbeihilfe für das Kind W. P. ab September 2001
und für das Kind W. F. ab Juli 2003 gewährt.
Zu Unrecht hat die Behörde erster Instanz den
Antrag vom 31.05.2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2001
für P. W. und ab Juli 2003 für F. W. abgewiesen.
Die Bw. stellen daher den Antrag der Berufung
Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass
für W. P., geb. 11, die Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß
gewährt wird und für W. F., geb. 30, die Familienbeihilfe ab 1. Juli
2003 im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird, in eventu den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Weiters beantragen die Bw, eine mündliche
Berufungsverhandlung anzuberaumen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2005 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf den § 3 Abs. 1 und 2 idF BGBl. I
Nr. 142/2004 FLAG 1967, den § 50y Abs. 2 FLAG 1967, und darauf, dass die
Behandlung von allfälligen Verstößen gegen Gleichheitsgrundsatz
und international anerkannte Grundsätze nicht Aufgabe des Finanzamtes sei,
als unbegründet ab.
Im Schriftsatz vom 9. August 2005 beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufungsvorentscheidung führt
der Bw. im Einzelnen aus:
"Den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 29.07.2005 ist nicht beizupflichten. Mit
mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates
jeweils vom 21.02.2005 wurde den Berufungen von P. W., geb. 11, und F. W., geb.
30, Folge gegeben und ihnen gemäß
§ 7 Asylgesetz Asyl
gewährt. Gemäß
§ 12 Asylgesetz wurde festgehalten, dass
ihnen damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Antrag vom 31.05.2005 wurde von W.W. für
F. W., geb. 30, die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 09.07.2003, und für
P. W., geb. 11, die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 01.09.2001 beantragt.
W.W., seine Ehegattin Fa. W., geb. 22., und ihr gemeinsames Kind P. W., geb. 11,
sind am 04.09.2001 nach Österreich eingereist. Mit 05.09.2001 wurden die
Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträge gestellt. Erst mit Bescheid des
unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2005 bzw. 14.03.2005 waren die
Asylverfahren positiv abgeschlossen und wurde Wa., Fa., P. und F. W. jeweils
Asyl gewährt und ausgesprochen, dass ihnen damit kraft Gesetz die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entgegen der Ansicht der Behörde 1.Instanz
ist die rückwirkende Beantragung der Familienbeihilfe ab Antrag auf
Gewährung von Asyl zulässig und berechtigt.
Zumindest bis zur Novellierung des § 3 FLAG
1967 waren anerkannte Flüchtlinge den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt und hat für diese Personen der § 3
Abs. 1 FLAG 1967 nicht gegolten. Die Familienbeihilfe wird diesen Personen - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ab dem Monat gewährt, in dem
der Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt wurde, wobei der Zeitpunkt der
Antragstellung dem Bescheid zu entnehmen ist. Diese Vorgehensweise wird dem
international anerkannten deklaratorischen Charakter einer Entscheidung zur
Flüchtlingsanerkennung gerecht. Eine Person ist nämlich bereits ab dem
Zeitpunkt der Erfüllung der in der Genfer Flüchtlingskonvention
genannten Kriterien und nicht erst ab der formellen Anerkennung durch den
Aufnahmestaat Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Der positive Asylbescheid hält lediglich fest, dass ein Fremder aus guten
Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen und zum Schutz in Österreich
angesucht hat. Die rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe für
asylberechtigte Frauen, Kinder und Familien stellt überdies eine
wesentliche Starthilfe zur raschen Integration dar, da sie auf diese Weise unter
anderem in die Lage versetzt werden könnten, unerlässliche
Erstanschaffungen des persönlichen Bedarfs (Einrichtungsgegenstände,
Haushaltsbedarf, Schulmaterialien, etc.) zu finanzieren.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 gilt § 3 Abs. 1 nicht für Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Nach § 50y FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 142/2004 tritt § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004
mit 01. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Aus § 3 Abs. 2 FLAG idF
BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht herauszulesen, dass die rückwirkende
Beantragung der Familienbeihilfe ab Antragstellung auf Gewährung von Asyl
nicht zulässig wäre. Eine Auslegung des Gesetzes in jene Richtung,
dass Familienbeihilfe erst mit jenem Tag gewährt werden würde, mit
welchem der Bescheid auf Gewährung von Asyl erlassen wurde, wäre
gleichheitswidrig. So würde es eine Ungleichbehandlung unter den Fremden,
denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, geben, weil in den
einzelnen Fällen eine völlig unterschiedliche Verfahrensdauer im
Asylverfahren vorliegt. Jene Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 in
kurzer Zeit gewährt wird, wären bei obiger Auslegung des Gesetzes
günstiger gestellt, als jene Personen, denen nach jahrelanger
Verfahrensdauer Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wird. Dies ist ein
eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die
international anerkannten Grundsätze. Im gegenständlichen Fall
wurde erst nach über 3 Jahren Verfahrensdauer Asyl gewährt. In
vergleichbaren Fällen hat es bereits nach kurzer Zeit Asylgewährungen
für afghanische Personen gegeben. Damit wären bei einer derartigen
Auslegung des Gesetzes die Bw. grob benachteiligt und würde dies einen
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und international anerkannte
Grundsätze bedeuten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Behörde 1. Instanz keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Eine
Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides ist nicht zu erblicken.
Es wird auf die Ausführungen in der Berufung vom 11.07.2005
verwiesen, welche vollinhaltlich aufrechterhalten werden."
In der am 27. Juli 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. klargestellt, dass die Gewährung der
Familienbeihilfe für die Zeit ab Einreise der Kinder bis zur laufenden
Gewährung beantragt wird. Weiters führte der Bw. aus, dass ein
mangelhaftes Verfahren dahingehend vorliege, dass keine Erhebungen im
Berufungsverfahren durchgeführt worden seien, wie lange in gleich
gelagerten Fällen die Asylverfahren bis zur Entscheidung dauerten. Eine
derartige Erhebung hätte aufgezeigt, dass im Streitfall eine gänzlich
zu Lasten des Bw. gehende überlange Verfahrensdauer im Asylverfahren
vorgelegen habe. Weitere Ergänzungen zum Sachverhalt wurden weder
seitens des Bw. noch der Amtspartei vorgebracht.
In rechtlicher Hinsicht könne aus dem bloßen
Gesetzeswortlaut das Abstellen auf den Verkündigungszeitpunkt der
Asylgewährung nicht herausgelesen werden, so es so sei, bestehe die
Ungerechtigkeit der Abhängigkeit des Antragstellers vom Zeitpunkt der
Erledigung des Asylantrages.
Seitens der Amtspartei wurde auf den bisherigen
Rechtsstandpunkt verwiesen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Gemäß
§ 38a Abs. 3 FLAG können
Empfänger von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger,
Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein (PensionsharmG,
BGBl I 2004/142 ab 1.5.2004).
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs. 2 FLAG
1967:
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten der
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
der Ausstellung des Asylbescheides abgestellt. Asyl wird mit dem Asylbescheid
gewährt, ab Gewährung von Asyl steht Familienbeihilfe zu.
Im gegenständlichen Fall erging der stattgebende
Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am 21. Februar 2005 bzw. 14.
März 2005 mit dem dem Bw. (samt Familienangehörigen) gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt wurde. Gemäß
§ 12
leg.cit. wurde festgestellt, dass dem Bw. (und den Familienangehörigen)
damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab Februar 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend zu gewähren. Aus diesem Grunde kann dem Vorbringen
des Bw., ihm für P. für den Zeitraum von September 2001 bis
Jänner 2005 und für F. für den Zeitraum von Juli 2003 bis
Jänner 2005 Familienbeihilfe zu gewähren, nicht entsprochen
werden.
Folgendes sei noch festgehalten:
Gemäß
§ 7 AsylG hat die Behörde
Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F
der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG ist die Entscheidung, mit
der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Auf Grund der Gesetzesänderung, BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz ab. Die Menschen, die nach der
Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach österreichischem
Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen rückwirkend keine
Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides, ab diesem
Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.
Informativ wird noch festgehalten: In einem gleich
gelagerten Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
28. November 2005, B 3295/05, betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der o.a. Regelung ausgeführt: "Soweit die
Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt das Vorbringen
in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8505/1979,
VfSlg. 14694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Behandlung der Beschwerde wurde
abgelehnt.
Zum Vorbringen des Bw., dass ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz und gegen die international anerkannten Grundsätze
gegeben sei, ist Folgendes zu bemerken: die Prüfung inwieweit die
angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig oder Verstoß gegen die
international anerkannten Grundsätze zu beurteilen ist, ist nicht Aufgabe
des unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich auf die
Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die entsprechenden
Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18
Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze
ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen eine vom Finanzamt
abweichende rechtliche Würdigung nicht zulässig.
Aus diesem Grunde kann aus dem Vorbringen des Bw., wonach
bei Vergleich der Verfahrensdauer in den einzelnen Asylverfahren betreffend
afghanische Personen man zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine
Ungleichbehandlung unter den Asylwerbern bestehen würde, nichts gewonnen
werden.
Soweit der Bw. auf die §§ 45 und 58 AVG verweist,
ist zu bemerken, dass im Streitfall nicht das Allgemeine Verfahrensgesetz (AVG)
sondern die Bundesabgabenordnung 1961 (vgl. § 2 lit. a Z 1 BAO) zur
Anwendung gelangt. Demnach regelt § 166 leg. cit., dass als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist. Nach § 167 Abs. 1 BAO 1961 bedürfen Tatsachen, die
bei der Abgabenbehörde offenkundig sind und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach Abs. 2
BAO 1961 hat im Übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Zu dem Vorwurf der fehlenden Ermittlungen ist
grundsätzlich zu bemerken, dass sich das Finanzamt auf die Angaben und
(vorgelegten Beweise) des Bw. verlassen hat. Gegen die Richtigkeit dieser
Angaben und Beweise bestanden keine begründeten Zweifel, weshalb sie das
Finanzamt ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legte.
Überdies bleibt festzuhalten, dass die Ermittlungspflicht
grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo ein vom Abgabepflichtigen
behaupteter Sachverhalt nicht in Streit gezogen ist und für die
Abgabenbehörde auch keine konkrete Veranlassung besteht, Zweifel an der
Sachverhaltsdarstellung zu hegen (VwGH 3.4.1984, 91/14/0143). Schließlich
sei darauf verwiesen, dass allfällige Begründungsmängel eines
angefochtenen Abweisungsbescheides durch eine fehlerfrei begründete
Sachentscheidung der im Rechtsmittelweg angerufenen Berufungsbehörde
behoben werden, weil wie aus § 289 Abs. 2 BAO zu folgern ist, die
Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der ersten Instanz tritt.
Aus den angeführten Gründen kann auch dem
Vorbringen des Bw., wonach der angefochtene Abweisungsbescheid aufgrund der
fehlenden Ermittlungen nicht den Erfordernissen des § 58 ff AVG (richtig:
§ 93 BAO 1961) entspreche, nicht gefolgt werden.
Die Berufung war aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 31. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 12 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0298-K/05
- Stammnummer
- 23520
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF