Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0117-K/06
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach Asylgesetz 1997 gewährt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0117-K/06vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Pretis-Pösinger, Dr. Wilhelm Miklin und Horst Hoffmann
im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung
der Bw., vertreten durch Mag. Ellen Pflegerl, Rechtsanwältin,
9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 49 als Substitut von Dr. Alexander
Krasser, Rechtsanwalt, 9020 Bahnhofstraße 39/EG, vom 13. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach, vertreten durch HR Dr. Veit
Jonach, vom 16. Februar 2006, betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A.R. (geb. 00)
für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, A.K. (geb. 11)
für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, A.S. (geb. 22)
für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, S.E. (geb. 33)
für die Zeit von April 2004 bis Jänner 2006, nach der am 27.
Juli 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 8. Februar 2004 einen Antrag auf
Gewährung von Asyl, der mit Entscheidung des Bundesasylamtes vom 7. April
2004 abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid mit 18. April 2004
eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylsenat mit Bescheid vom 2. Februar
2006 stattgegeben, der Bw. (und deren Familienangehörigen) gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß
§ 12 leg. cit.
festgestellt, dass der Bw. sowie deren Familienangehörigen kraft Gesetzes
die Flüchtlingseigenschaft zukäme.
Am 7. Februar 2006 wurde von der Bw. ein Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für ihre mj. Kinder A.R. (geb. 00),
A.K. (geb. 11), A.S. (geb. 22) und S.E. (geb. 33) von April 2004 bis Jänner
2006 gestellt.
Das Finanzamt erließ am 16. Februar 2006 einen
Bescheid mit dem das Ansuchen der Bw. vom 16. Februar 2006 (richtig: 7. Februar
2006) auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2004 bis Jänner 2006
für die o.g. vier Kinder abgewiesen wurde und verwies auf § 3 Abs. 2
FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004. Danach seien bei der Gewährung der
Familienbeihilfe österreichischen Staatsbürgern Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gleichgestellt, sondern
Personen ab dem Zeitpunkt, ab dem diesen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt
worden sei. Maßgeblich sei dabei das Datum des Asylbescheides. Da im Falle
der Bw. vom unabhängigen Bundesasylsenat Asyl mit Bescheid vom 2. Februar
2006 gewährt worden sei, konnte dem Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe erst ab Februar 2006 entsprochen werden.
In der mit Schreiben vom 13. März 2006 gegen den
Abweisungsbescheid vom 16. Februar 2006 eingebrachten Berufung brachte die Bw.
Folgendes vor:
"Auszugehen ist zunächst davon, dass ich als
nunmehrige Bw., am 8.2.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt
habe und mir mit Bescheid vom 2.2.2006 vom unabhängigen Bundesasylsenat
kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der
unabhängige Bundesasylsenat hat im zitierten Bescheid weder ausformuliert,
dass kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft der nunmehrigen Bw. per
beispielhaft angegebenen 2.2.2006 zukommt, auch hat der unabhängige
Bundesasylsenat im Bescheid nicht angegeben, dass kraft Gesetz die
Flüchtlingseigenschaft der nunmehrigen Bw. per Rechtskraft des Bescheides
zukommt, sondern hat vielmehr der unabhängige Bundesasylsenat eben
bescheidmäßig festgehalten, dass kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft der nunmehrigen Bw. zukommt und dies allein auf
Prüfung der Sachverhalte bis zum 8.2.2004. Daher ist der Zuspruch der
Flüchtlingseigenschaft eben per 8.2.2004 durch den unabhängigen
Bundesasylsenat bescheidmäßig festgestellt worden. Somit
erfülle ich die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe seit Antragstellung auf Gewährung von Asyl am 8.2.2004. In
meinen persönlichen Verhältnissen, auch die meiner Kinder, für
die ich den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2004 bis
Jänner 2006 gestellt habe, hat sich nichts verändert. Daraus
folgt, dass der unabhängige Bundesasylsenat meinen Status als
Flüchtling per 8.2.2004 geprüft hat und bis zu Bescheiderstellung am
2.2.2006 sich nichts Wesentliches verändert hat, sodass der
unabhängige Bundesasylsenat mir kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen hat, auf Grund der objektiv
festgestellten politischen Situation und meiner höchst persönlichen
Situation bis zum 8.2.2004. Während des anhängigen
Asylverfahrens und 11 Monate nach meinem Antrag auf Gewährung von Asyl
wurde mit BGBl. I Nr. 142/2004 der § 3 Abs. 2 des FLAG 1967 ab 15.12.2004
dahingehend geändert, dass bei Gewährung der Familienbeihilfe
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr
österr. Staatsbürgern gleichgestellt sind, sondern Personen ab dem
Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden
ist. Abgesehen davon, dass diese Novellierung nicht in laufende Verfahren
Anwendung findet, ist darüber hinaus eine rückwirkende Anwendung nicht
zulässig. Damit ist er Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen
Beurteilung durch das den Abweisungsbescheid ausstellende Finanzamt
erfüllt. Darüber hinaus beantrage ich vorsorglich bereits
jetzt, dass eine Berufungsverhandlung anberaumt werden möge.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
In der am 27. Juli 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurden weder seitens der Bw. noch seitens der Amtspartei
ergänzende Vorbringen zum Sachverhalt vorgebracht.
In rechtlicher Hinsicht verwies die Bw. auf die bisherigen
Berufungsvorbringen und wiederholte ihren Standpunkt, wonach für die
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe auf die Verhältnisse
zum Asylantragszeitpunkt abzustellen wäre.
Seitens der Amtspartei wurde auf den bisherigen
Rechtsstandpunkt verwiesen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Gemäß
§ 38 a Abs. 3 FLAG können
Empfänger von Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger,
Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein (PensionsharmG,
BGBl. I 2004/142 ab 1.5.2004).
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs. 2 FLAG
1967:
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten der
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
der Ausstellung des Asylbescheides abgestellt. Asyl wird mit dem Asylbescheid
gewährt, ab Gewährung von Asyl steht Familienbeihilfe zu.
Dem Vorbringen, dass die Novellierung nicht in laufende
Verfahren Anwendung finde und eine rückwirkende Anwendung nicht
zulässig sei, kann angesichts der gesetzlichen Regelung nicht gefolgt
werden.
Im gegenständlichen Fall erging der stattgebende
Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am 2. Februar 2006 mit dem der
Bw. (samt Familienangehörigen) gemäß
§ 7 AsylG
Asyl gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde festgestellt,
dass der Bw. (und den Familienangehörigen) damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab Februar 2006 laufend, nicht
aber rückwirkend (wie beantragt ab April 2004 bis Jänner 2006) zu
gewähren. Aus diesem Grunde kann dem Vorbringen der Bw., ihr für den
Zeitraum von April 2004 bis Jänner 2006 Familienbeihilfe zu gewähren,
nicht entsprochen werden.
Folgendes sei noch festgehalten:
Gemäß
§ 7 AsylG hat die Behörde
Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F
der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG ist die Entscheidung, mit
der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Auf Grund der Gesetzesänderung, BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Menschen, die nach
der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach
österreichischen Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen
rückwirkend keine Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides, ab diesem Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.
Informativ wird noch festgehalten: In einem gleich
gelagerten Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
28. November 2005, B 3295/05, betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der o.a. Regelung ausgeführt: "Soweit die
Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt das Vorbringen
in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8505/1979,
VfSlg. 14694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Behandlung der Beschwerde wurde
abgelehnt.
Klagenfurt,
am 31.Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 12 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0117-K/06
- Stammnummer
- 23519
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF