Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1251-W/06
Verfassungswidrigkeit des § 11a EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1251-W/06vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sigmund +
Sigmund, Steuerberater OEG, 1080 Wien, Lange Gasse 74, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2004,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beantragte
sie die begünstigte Besteuerung gemäß
§ 11a EStG 1988
für den nicht entnommenen Gewinn in Höhe von € 46.911,89.
Das FA erließ in der Folge den Einkommensteuerbescheid, wobei die
begünstigte Besteuerung nicht gewährt wurde.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, die
Ausnahme der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der
Begünstigung des § 11a EStG 1988 stehe mit dem Gleichheitsgrundsatz in
Widerspruch, da sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber in
wirtschaftlicher Hinsicht gleichartigen Tätigkeiten verschiedener
wirtschaftstreibender Personen darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11a Abs. 1 EStG 1988 können
natürliche Personen, die den Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den Gewinn, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des
Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 €, mit dem
ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern
(begünstigte Besteuerung).
Nachdem die gesetzliche Formulierung in § 11a Abs. 1
EStG 1988 keinen Spielraum hinsichtlich des Personenkreises, welcher die
begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne in Anspruch nehmen kann,
erkennen ließ, waren noch die zur Verfügung stehenden
Gesetzesmaterialien in Betracht zu ziehen.
Im besonderen Teil der Erläuterungen zur
Regierungsvorlage (59 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates XXII. GP) wurde zur allgemeinen Zielsetzung der Neuregelung sowie
zum betroffenen Personenkreis
ausgeführt:
"Allgemeine Zielsetzung
der Neuregelung
Im Interesse der
Förderung der Eigenkapitalbildung soll der Anstieg des Eigenkapitals
steuerlich begünstigt werden. Die bisherige Regelung des § 11, die
ebenfalls dieser Zielsetzung gedient hat, erwies sich aus verschiedenen
Gründen als unzulänglich. Aus diesem Grund soll eine neu konzipierte
Regelung geschaffen werden, die eine höhere Anreizwirkung zur
Eigenkapitalbildung entfaltet. Angestrebt wird dies mit einem neuen
Instrumentarium, das zum Unterschied von der Regelung des § 11 nicht
bloß indirekt über eine Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
Anreizwirkungen entfaltet, sondern direkt die Eigenkapitalbildung fördert.
In diesem Sinn sollen Gewinne, die für einen Anstieg des Eigenkapitals
"reserviert" werden, einer begünstigten Besteuerung zugeführt
werden.
Betroffener
Personenkreis
Die Neuregelung soll den
nach Handels- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern und den
Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften zustehen. Generell
können von der Begünstigung nur natürliche Personen, die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb haben, Gebrauch
machen. Die Begünstigung wird auf diese Bereiche konzentriert, weil das
Eigenkapital in besonderem Maße bei Land- und Forstwirten und
Gewerbetreibenden von betriebswirtschaftlicher Bedeutung (Liquidität,
Insolvenzsicherheit) ist. Für den Bereich der Körperschaften soll
§ 11 weiterbestehen, der durch ergänzende Regelungen in § 11 Abs.
2 KStG 1988 flankiert wird. Ausländische Einzelunternehmer - also
beschränkt Steuerpflichtige - können die Begünstigung in Bezug
auf inländische Betriebsstätten und ausländische Mitunternehmer
in Bezug auf inländische Mitunternehmerschaften in Anspruch
nehmen."
Im Bericht des Budgetausschusses (111 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP) wurde zu Abs. 1 und
Abs. 2 EStG 1988 u.a. festgehalten:
"Unverändert soll
die Begünstigung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
nicht zustehen. Dies deshalb, weil diese Berufe in der Regel keinen erheblichen
Kapitalbedarf haben und fast ausschließlich auf der persönlichen
Leistung des Berufsträgers beruhen. Für diesen Personenkreis besteht
daher kein wirtschaftliches Bedürfnis, das betriebliche Sparen und damit
die Kapitalinvestition im eigenen Betrieb zu fördern."
Auch die Betrachtung der Gesetzesmaterialien zeigte somit,
dass am Willen des Gesetzgebers kein Zweifel bestehen kann. Die
Begünstigung des § 11a EStG 1988 soll bei der Erzielung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehen.
Da im gegenständlichen Berufungsfall unstrittig ist,
dass die Bw. im Berufungsjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit
gemäß
§ 22 EStG 1988 erzielt hat, war die beantragte
begünstigte Besteuerung des Gewinnes nach dem klaren Wortlaut der
Bestimmung des § 11a Abs. 1 EStG 1988 nicht zu
gewähren.
Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der
zitierten Gesetzesbestimmung - Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz - ist zu sagen, dass die Überprüfung von
Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden
und somit auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf
Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der
unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VerfassungswidrigkeitNichtentnommener Gewinnbegünstigte BesteuerungHälftesteuersatzEinkünfte aus selbständiger Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1251-W/06
- Stammnummer
- 23517
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF