Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0404-S/02
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-S/02vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vom 29. Juli 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 28. Juni 1999 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 12. Jänner 1999 suchte die Berufungswerberin (Bw) A um Nachsicht der
aufgrund des Einkommensteuerbescheides für1997 vorgreschriebenen Betrages
in Höhe von S 104.512,-- an, da die Entrichtung dieses Betrages eine
unbillige Härte für sie darstellen würde.
In der
Begründung führte sie aus:
1) Die
Mieteinnahmen (vom G) gingen ständig stark zurück.
2) Für den
für die Vermietung aufgenommenen Kredit, bei der Salzburger Sparkasse
(Höhe per 31. Dezember 1998 S 1,582.611,55) müsse sie monatlich S
30.000,-- abbezahlen.
3) Die
Begleichung dieses Betrages würde ihre Familie und sie in große
finanzielle Schwierigkeiten treiben.
Anlässlich
der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 3. Februar 1999 stellte
das Finanzamt fest, dass die Bw eine (monatliche) Pension in Höhe von S
3.173,60 erhalte. An Vermögen wurde ein bebautes Grundstück in C
angegeben an dem der Bw X gehören. Weiters besitze sie einen PKW Mercedes
Baujahr 1994. Von H erhalte sie S 5.000,-- monatlich an
Pachtentgelt. Die Bangverbindlichkeiten wurden mit rd. S 1,580.000,--
angegeben. Weitere Schulden bestünden beim Magistrat Salzburg in Höhe
von rd. S 27.000,--.
Die Bw lebe von
ihrer Pension und vom Einkommen aus der Vermietung.
Mit Ersuchen um
Ergänzung vom 14. April 1999 wurde die Bw aufgefordert die
nachstehenden Fragen zu beantworten und die Erforderlichen Unterlagen
beizulegen.
Eine
genaue Aufgliederung der Miteinnahmen ab 01/98 bis laufend
Wird
von ihnen nur in D vermietet? (Vermietung in F?, wirtschaftliche
Verhältnisse der Tochter?
Welche
Anschaffungen wurden mit dem Kredit getätigt und wo? (Belege bzw.
Rechnungen der größten Beträge)
Kopie
des Kreditvertrages; (Laufzeit, Verzinsung?...)Begründung
gegenüber dem Kreditinstitut, mit welchen Einnahmen (nach
Betriebsübergabe) Tilgung des Kredites möglich ist?Gibt es
Sicherheiten bzw.
Gläubiger
Dieser
Vorhalt wurde von der Bw wie folgt beantwortet:
Es werde noch
immer von ihr an Personen, welche vom G gesandt werden, vermietet.
Die
Mieteinnahme betragen für 1998 netto rd. S 483.000,-- für die Monate
1-3/1999 rd. S 96.000,--.
Es werde von
ihr nur in D vermietet. In F erfolge keine Vermietung. Das
wirtschaftliche Verhältnis zu H bestehe darin, dass sie das Gasthaus I ab 1
Mai 1997 um S 5.000,-- monatliche Pacht verpachtet habe.
Der Kredit sei
auch für die Renovierung, Dachbodenausbau und wie lt. beiliegender
Aufstellung vom 5. Juli 1990 über S 530.000,-- verwendet
worden.
Wir
kämpfen (durchwursteln) uns nur durch, damit wir den Kredit abdecken
können, daher werde ein Loch geschlossen und ein neues geöffnet. Die
Gewinner an dieser Situation seine nur die Banken. Sicherheiten -
Eintragung im Grundbuch (Kopie beim Finanzamt), Gläubiger gäbe es
keine.
Sollte es zu
keiner Nachsicht kommen, wären wir gezwungen den Kredit wieder
aufzustocken.
Mit Bescheid
vom 28. Juni 1999 wies das Finanzamt Salzburg-Stadt dieses Ansuchen im
Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Bw dem Finanzamt keinen
Nachweis über die Verwendung des Darlehens erbracht habe. Die
Bankbestätigung sei nicht brauchbar, da sie vom Raiffeisenverband stamme,
die Rückzahlungen aber an die Sparkasse geleistet würden.
Daraufhin erhob
die Bw mit Schriftsatz vom 29. Juli 1999 das Rechtsmittel der Berufung mit dem
sie den Bescheid in allen Punkten anfocht.
In der
Begründung führte sie ergänzend aus, dass alle Kreditaufnahmen
auf den Raiffeisenverband Salzburg zurückgingen. Die Umschuldung der
gesamten aushaftenden Kreditsumme erfolgte im August und September 1995 an die
Sbg. Sparkasse. Die Kreditaufnahmen gingen auf das Jahr 1981 zurück.
Eine genaue Nachvollziehbarkeit der Kreditaufnahmegründe sei daher nicht
mehr möglich. Mit diesen Krediten seien laufend betriebliche Investitionen
getätigt worden, sowie der Rückkauf der 2 Garconnieren. Per 30.
Juni 1999 ergebe sich ein Kreditrückstand bei der Salzburger Sparkasse in
Höhe von S 1,461.435,13. Bei der Sbg. Sparkasse sei keine Aufstockung der
Kredite erfolgt.
Es werde daher
um Stattgabe der Berufung im Sinne des Nachsichtsansuchens vom 12. Jänner
1999 ersucht.
Dazu wurden
Vereinbarungen (in Ablichtung) über Kredite bei der Salzburger Sparkasse
sowie Kontoauszüge vorgelegt aus denen hervorgeht, dass Kreditnehmer Herr
und Frau J waren.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom
12. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde zunächst festgehalten, dass bei Nachsichtsansuchen den Antragsteller
eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe. Er habe somit einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
die die Nachsicht gestützt werden kann (z.B. VwGH v. 29. Oktober 1998, Zl.
98/16/0149). Weiters führe der VwGH aus, dass das Schwergewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liege. Dazu führte
das Finanzamt aus, dass weder aus der Aktenlage noch aus dem Grundbuch etwas von
zwei Garconnieren ersichtlich sei, z.B. wann der Rückkauf erfolgte, was
dafür bezahlt wurde, EZ und KG usw.. Auf die weiteren
Ausführungen in dieser BVE wird verwiesen. Schließlich kommt das
Finanzamt zu dem Schluss, dass es zumutbar und der Bw möglich sei einen
Betrag von S 104.512,-- (plus Zinsen) durch die Bank zu
finanzieren.
Daraufhin
stellte die Bw mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 den Antrag die Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. In der
Begründung wurde ergänzend vorgebracht:
1) Die
finanzielle Lage, sowie der Standort des Gasthofs ließe keine höhere
Pacht zu.
2) Der
bestehende Kredit sei in einen schweizer Frankenkredit umgewandelt worden, um
wenigstens die Zinsenbelastung deutlich zu reduzieren. Aufgrund ihrer
finanziellen Möglichkeiten sei es ihr nur möglich die anfallenden
Zinsen nicht aber das Kapital zu tilgen. Eine zusätzliche Kreditaufnahme
sei in keinem Fall denkbar.
3) Seit 1984
bestehe keine Lebensversicherung mehr.
Zu den Punkten
4) 5) und 6) wird auf die von der Bw gemachten Ausführungen betreffend
Investitionen, Aufnahme der Kredite sowie Umschuldung auf die Salzburger
Sparkasse verwiesen.
Im Punkt 7)
verweist die Bw auf die bereits vorgelegten Unterlagen betreffend Bankbewegungen
und Mieteinnahmen.
8) Die Bw habe
auf die Rückerstattung der Getränkesteuer gehofft, womit es ihr
möglich gewesen wäre die Steuerschulden zu begleichen.
Es werde daher
um positive Nachsichtsentscheidung ersucht.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto zur StNr. der Bw ist zu ersehen, dass die zur Nachsicht beantragten
Steuerbeträge bis zum 21. Mai 2002 durch Umsatzsteuergutschriften
entrichtet wurden.
Im Jahr 1999
konnten die Bankschulden im Zeitraum eines halben Jahres von rd. S
1,580.000,-- auf S 1,460.000,-- gesenkt werden.
Aus einer
Grundbuchsabfrage ist zu ersehen, dass die Bw Hälfteeigentümerin einer
Liegenschaft, Grundbuch, K, mit einer Gesamtfläche von rd. Y m² und
einer bebauten Fläche von rd. Z m² ist. Auf dem Grundstück sind
keine Belastungen durch Hypotheken eingetragen. Diese Liegenschaft wurde von der
Bw im Jahr 1996 mit Kaufvertrag erworben.
Aus den
Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1999 bis 2001 ist zu ersehen, dass die
netto Mieterlöse 1999 S 433.000,--, im Jahr 2000 S 508.000,-- und im Jahr
2001 S 536.000,-- betrugen. Die Mieterlöse laut der von der Bw
vorgelegten Aufstellung betrugen für das Jahr 1998 netto rd. S
483.000,--.
Aus den
Kreditvereinbarungen im Zuge der Umschuldung auf die Salzburger Sparkasse ist zu
ersehen, dass Kreditnehmer Herr und Frau J sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst
ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist
der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die
Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch
Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu
mildern.
Bei
Prüfung der sachlichen Unbilligkeit ist festzustellen, dass die
Abgabenvorschreibung der Einkommensteuer 1997 auf die Betriebsaufgabe des
Gastgewerbebetriebes und der damit in Zusammenhang stehenden Entnahme von W% des
Grundstückes herrührt. Als Entnahmewert wurde der gemeine Wert mit S
1,312.258,-- angenommen. Die Besteuerung als Betriebsaufgabegewinn stellt sich
somit als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die alle vom Gesetz
erfassten Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Dabei ist zu beachte,
dass der vorgeschriebenen Steuer in Höhe von rd. S 104.000,--ein
Entnahmewert von rd. S 1,3 Mio. gegenübersteht. Eine sachliche
Unbilligkeit ist, da ein vom Gesetzgeber im Einzelfall nicht beabsichtigtes
Ergebnis nicht eingetreten ist, somit nicht gegeben.
Zur
persönlichen Unbilligkeit ist auszuführen, dass die Bw kaum über
Einkommen (sehr geringe Pension, Pachteinnahmen, sowie kaum Gewinne aus der
Vermietung) verfügt. Dieser Umstand wird jedoch durch die
Vermögenslage der Bw, die X Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft
in Salzburg bzw. Hälfteeigentümerin eines unbelasteten ca. Y m²
großen und mit Z m² Gebäuden bebauten Grundstückes in F
ist, wiederum aufgewogen. Den zum 30. Juni 1999 bestehenden Schulden, die
sowohl die Bw als auch ihren Ehegatten betreffen und die entgegen der
Behauptung der Bw sehr wohl verringert werden konnten (diese betrugen zum 1.
Jänner 1999 rd. S 1,580.000,--), steht schon alleine der Wert der
Liegenschaft in C von rd. S 2,15 Mio. gegenüber (hochgerechnet vom W %
Liegenschaftsanteil mit einem Entnahmewert von rd. S 1,3 Mio. ; wobei der Bw X
der Liegenschaft, das sind ca. XY%, gehören). Da daneben ein weiterer
Hälfteanteil eines wie oben dargestellten unbelasteten Grundstückes
besteht, kann eine Unbilligkeit in der Einhebung eines Betrages von S 104.512,--
nicht gesehen werden.
Die Verwendung
der Kreditmittel tritt daher ebenso in den Hintergrund, wie die geringe
Höhe der vereinbarten Pachtzahlungen. Der Bw ist jedoch
entgegenzutreten wenn sie angibt, dass die Mieterlöse ständig
zurückgegangen seien, da dies, wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt
zu entnehmen ist, nur im Jahr 1999 der Fall war. Letztlich konnten die
gegenständlichen Abgaben durch Umsatzsteuergutschriften (wenn auch
über einen längeren Zeitraum hin) ohne weitere Kreditaufnahme
abgedeckt werden, sodass auch dieser Umstand gegen die Gewährung einer
Nachsicht spricht.
Die Bw kam auch
trotzt des vom Finanzamtes gemachten Hinweises auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht im Nachsichtsverfahren, der Aufforderung nicht nach, die
näheren Umstände über den Rückkauf von zwei Garconnieren
bekannt zu geben.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in
der Einhebung von Abgaben in Höhe von S 104.512,-- (in € 7.595,18) im
Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt. Daher ist dieses vorliegende
Nachsichtsverfahren bereits in der ersten Phase (der rechtlichen Gebundenheit)
als gescheitert anzusehen und konnte auf eine Ermessensentscheidung nicht
eingegangen werden. Der Berufung kommt somit, wenn auch aus anderen wie
den vom Finanzamt angenommenen Gründen, keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
1. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitwirtschaftliche VerhältnisseVermögensverhältnisseEinkommensteuerBetriebsaufgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-S/02
- Stammnummer
- 23508
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF