Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4074-W/02
Aufzeichnungsmängel bei einem Automatenaufsteller
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4074-W/02vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Ernst R., O.,
gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1995,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 und 1995 und Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1994, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Zum Unternehmensgegenstand der Bw. gehören u. a. das
Schaustellergewerbe, das Gastgewerbe in allen Betriebsformen sowie die
Aufstellung, Vermietung und der Betrieb von Automaten aller Art.
In den Jahren 1999 bis 2001 wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt, die die Jahre 1994 bis 1999 umfasste. Die
Betriebsprüfung gelangte u. a. zu folgenden Feststellungen:
Bericht
der Betriebsprüfung vom 20. November 2001
Tz.
17
Das
vorgelegte Anlageverzeichnis wurde überprüft. Dabei wurden folgende
Mängel festgestellt:
mehrere
Geräte wurden unter einer Position aktiviert und die Trennung in
identifizierbare Einzelgeräte dadurch unmöglich gemacht, wodurch bei
Veräußerungen nicht sichergestellt werden konnte, welche Geräte
veräußert wurden bzw. zurückblieben
die
Bezeichnung der Geräte wurde allgemein gehalten oder es wurden keine
Seriennummern, Gerätenummern oder interne Inventarnummern im
Anlagenververzeichnis angeführt, sodass nicht mehr nachvollziehbar war,
welche Geräte von mehreren gleichartigen vorhanden sind
Anlagenveräußerungen
wurden nicht vollständig erfasst, ebenso nicht alle
Zukäufe
Soweit
Fakten nachvollziehbar und zumutbar zu eruieren waren, wurde von der BP
gemeinsam mit der Buchhalterin, Frau
K., ein Anlagenverzeichnis erstellt,
das dem Bericht als Anhang beiliegt, welches jedoch wegen der o. a. Gründe
nicht als Anlagenverzeichnis im eigentlichen Sinne, sondern als Schätzung
zu betrachten ist.
Zu den Grundaufzeichnungen werde auf einen Artikel im
SWK-Heft 20/21 vom 15. Juli 1995, Seite 447 verwiesen: In jedem in Betrieb
stehenden Automaten befinde sich ein Teil des Bargeldbestandes, der einen Teil
der Kassa (Nebenkassa) darstelle. Für die eindeutige Zuordnung der
Kasseninhalte zu den einzelnen Geräten bedürfe es entsprechender
Aufzeichnungen. Es mangle im Betrieb an Unterlagen, an Hand derer die eindeutige
Nämlichkeit der aufgestellten Geräte, damit auch die konkreten
Aufstellorte (UCI, SCS, St. Pölten, Lugner City), die Stehzeiten, die
Einspielungen und die Reparaturhäufigkeit exakt zu überprüfen
gewesen wären.
Im Jahr 1996 sei in der Bilanz ein Verlustvortag enthalten,
der nicht dem Bilanzverlust des Vorjahres entspreche; der Bilanzzusammenhang sei
somit nicht gegeben....
.......
Sowohl der IFB 1994 als auch der IFB 1995 seien nicht wegen
Ausscheidens von Wirtschaftsgütern vor Ablauf der Frist von 4
Wirtschaftsjahren aus dem BV teilweise gewinnerhöhend aufgelöst
worden, weshalb allein dadurch die Gewinne 1995 bis 1998 nicht richtig errechnet
worden seien.
Das Kassabuch werde über EDV geführt. Im
Vergleich mit dem Sachkonto "Kassa" in der Buchhaltung fehlen jährlich
sowohl Einnahmen als auch Ausgaben:
1994:
Im Kassabuch fehlen auf der Haben-Seite Eintragungen iHv S 55.300,00; Auf
dem Sachkonto Kassa fehlen auf der Soll-Seite Eintragungen iHv S 12.201,80,
auf der Haben-Seite Eintragungen iHv S 83.821,54;
1995:
Im Kassabuch fehlen auf der Haben-Seite Eintragungen iHv S 10.678,33; Auf
dem Sachkonto Kassa fehlen auf der Soll-Seite Eintragungen iHv S 269.490,28
..............
......Der Anfangsbestand von S 159.767,99 sei lt.
schriftlicher Bestätigung eines ausgeschiedenen Gesellschafters 1994
entnommen worden, sodass entgegen dem Kassabuch 1994 mit einem Saldo von 0
begonnen werden müsse. Nachdem vorerst 1998 Fehlbeträge festgestellt
worden seien und die o. a. Entnahme erst im Laufe der Bp herauskam, habe sich
unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts für den 31. 12. 1996 ein
rechnerisch negativer Kassastand ergeben.
Es seien keine Saldi auf den Kassabuch-Ausdrucken
angeführt; das Kassabuch sei auch nachträglich geändert worden.
1998 habe es nach Aussage der im Unternehmen angestellten Gattin des
Geschäftsführers einen EDV-Systemabsturz gegeben, wodurch auch das
Kassabuch rekonstruiert werden musste. Die Salden des Kassabuches stimmen in
keinem Prüfungsjahr mit den Zahlen in den Bilanzen
überein..........
...............
Tz. 18
Rechtsfolgen
Die
Schätzungsbefugnis der Bp beruht daher auf den festgestellten und o. a.
Aufzeichnungsmängeln. Da bei der Schätzung auf die
größtmögliche Richtigkeit Bedacht zu nehmen ist, wurde vom Bp
unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze versucht, an Hand der
Unterlagen (Belege) richtige Zahlen auszuarbeiten. Der Schätzungsbefugnis
wird in Form eines u. a. Sicherheitszuschlages Rechnung getragen.
Tz. 19
Verlustvortragsfähigkeit
Gem. § 8 Abs. 4
Ziffer 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 (6) EStG 1988 sind Verluste als
Sonderausgabe abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden
sind (Verlustabzug). Dies gilt jedoch nur, wenn Verluste durch
ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind. Da hier, wie
o. a., keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt, ist der
Verlustabzug als zwingende Rechtsfolge zu versagen.........
...........
Tz. 27
Sicherheitszuschlag
Auf Grund der nicht ordnungsgemäßen
Aufzeichnungen und Buchführung (s. Tz. 16) werde ein Sicherheitszuschlag
iHv S 200.000,- netto in den Jahren 1995 bis 1999 verhängt........
...............
Tz. 35
Anlageverzeichnis
Der Versuch ein Anlageverzeichnis zu erstellen, führe
zu folgendem Ergebnis und werde in Form einer ausgedruckten Excel-Datei dem
Bericht als Anhang beigefügt:
|
Anlagegüter
|
31.12.1994
|
31.12.1995
|
31.12.1996
|
31.12.1997
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
Spielautomaten
|
4.014.442,00
|
5.745.387,00
|
8.794.921,00
|
8.500.261,00
|
8.146.564,00
|
5.175.786,00
|
BGA
|
1.786.531,00
|
1.975.734,00
|
6.469.992,00
|
5.703.985,00
|
8.614.458,00
|
3.799.508,00
|
Fuhrpark
|
|
|
224.828,00
|
76.664,00
|
4,00
|
2,00
|
Grund
und Boden
|
|
|
|
|
1.043.650,00
|
1.043.650,00
|
Gebäude
|
|
|
|
|
2.316.748,00
|
2.281.646,00
|
Stand
lt. BP
|
5.800.973,00
|
7.691.121,00
|
15.489.441,00
|
14.280.910,00
|
16.121.424,00
|
12.300.592,00
|
Stand
lt. Erkl.
|
5.802.843,00
|
7.852.107,00
|
16.044.218,00
|
14.231.844,00
|
14.403.684,01
|
10.408.758,69
|
VÄ
|
-1.870,00
|
-160.986,00
|
-554.777,00
|
49.066,00
|
1.717.739,99
|
1.891.833,31
|
EÄ
|
-1.870,00
|
-159.116,00
|
-393.791,00
|
603.843,00
|
1.668.673,99
|
174.093,32
Tz.
36 IFB 1994
Der geltend gemachte IFB
war laut korrigiertem Anlageverzeichnis wie folgt zu kürzen bzw.
gewinnerhöhend bzw. erfolgsneutral aufzulösen.
|
IFB
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Wert
lt. HB
|
-954.129,00
|
-890.010,00
|
-890.010,00
|
-890.010,00
|
-890.010,00
|
-890.010,00
|
Wert
lt. PB
|
-860.718,00
|
-774.760,00
|
-697.630,00
|
-677.280,00
|
Umb.
auf stfr. RL
|
Verm.änd.
|
93.411,00
|
115.250,00
|
192.380,00
|
212.730,00
|
|
|
-
VÄ d. Vorj.
|
0,00
|
-93.411,00
|
-115.250,00
|
-192.380,00
|
|
|
Erfolgsänd.
|
93.411,00
|
21.839,00
|
77.130,00
|
20.350,00
|
|
Tz.
37 IFB 1995
Der geltend gemachte IFB
war laut korrigiertem Anlageverzeichnis wie folgt zu kürzen bzw.
gewinnerhöhend bzw. erfolgsneutral aufzulösen.
|
IFB
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Wert
lt. HB
|
-452.488,00
|
-452.488,00
|
-452.488,00
|
-452.488,00
|
-452.488,00
|
Wert
lt. PB
|
-413.953,00
|
-392.857,00
|
-303.231,00
|
-215.751,00
|
Umb.
auf stfr. RL
|
Verm.änd.
|
38.535,00
|
59.631,00
|
149.257,00
|
236.737,00
|
|
-
VÄ d. Vorj.
|
0,00
|
-38.535,00
|
-59.631,00
|
-149.257,00
|
|
Erfolgsänd.
|
38.535,00
|
21.096,00
|
89.626,00
|
87.480,00
|
.........
Tz. 47
Kassa
Da sowohl das Kassabuch
als auch das Sachkonto "Kassa" in der Buchhaltung nicht vollständig waren,
wurden die einzelnen Jahressalden unter Zugrungelegung einer dem Bp
übergebenen Korrektur sowie der Feststellungen des Bp ermittelt, wobei es
im Jahre 1995 zu einem sich rechnerisch ergebenden Kassaminus kommt, basierend
auf einer niederschriftlich festgehaltenen Entnahme von S 159.767,99 im Jahre
1994 durch den damaligen Gesellschafter KR Johann
P..
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Wert
lt. HB
|
388.169,70
|
2.471,30
|
211.555,01
|
13.308,36
|
20.435,75
|
80.012,64
|
Wert
lt. PB
|
216.347,66
|
-121.636,08
|
152.702,64
|
488.948,02
|
547.900,02
|
339.476,03
|
Verm.änd.
|
-171.822,04
|
-124.107,38
|
-58.852,37
|
475.639,66
|
527.464,27
|
259.463,39
|
Umb.
Verrkten
|
|
124.107,38
|
|
|
|
|
-
VÄ d. Vorj.
|
0,00
|
171.822,04
|
124.107,38
|
58.852,37
|
-475.639,66
|
-527.464,27
|
Erfolgsänd.
|
-171.822,04
|
171.822,04
|
65.255,01
|
534.492,03
|
51.824,61
|
-268.000,88
........
Tz. 51 Verdeckte
Ausschüttung:
a) Es wurden
Bankverbindlichkeiten, die nicht das geprüfte Unternehmen, sondern die
F. GmbH betreffen, iHv S 2,451.949,39
übernommen, denen übernommene Aktiva (Kinderreitgeräte etc.) iHv
S 1.229.818,00 gegenüberstanden. Da die Aktiva 50 % der
Verbindlichkeiten betragen, wurden 50 % des Zinsaufwandes nicht anerkannt,
sondern als verdeckte Ausschüttungen hinzugerechnet.
|
50%
des Zinsaufwandes betragen
|
1996
|
95.225,00
|
|
1997
|
28.236,00
|
|
1998
|
9.246,00
|
|
1999
|
394,00
|
b)
Die Verrechnungskonten der
Freizeitbetriebe
GmbH sowie von Ernst R. wurden nicht
verzinst. Der Zinssatz wird mit 6 % angesetzt.
|
Konto
Freizeitbetriebe
GmbH
|
|
Konto Ernst
R.
|
Zeitraum
|
Saldo
|
Zinsen
|
|
Zeitraum
|
Saldo
|
Zinsen
|
1996
|
1.164.212,85
|
69.853
|
|
1996
|
180.752,79
|
10.845
|
1997
|
1.240.315,62
|
74.419
|
|
1997
|
233.153,45
|
13.989
|
1998
|
1.502.609,56
|
90.157
|
|
1998
|
443.765,62
|
26.626
|
1999
|
1.592.766,13
|
95.566
|
|
1999
|
678.450,95
|
40.707
c)
Wie niederschriftlich angegeben, wurde der Kassabestand iHv S 159.767,99 im
Jahre 1994 von den beiden Geschäftsführern, Herrn Johann
P. und Herrn Ernst
R. jeweils zur Hälfte entnommen
und ist diese Entnahme nicht im Kassabuch bzw. der Buchhaltung
enthalten.
d) Der in Tz. 26
angeführte Sicherheitszuschlag wird hier mit dem Bruttobetrag angesetzt, da
die darauf entfallende Umsatzsteuer periodengerecht passiviert
wurde.
|
1995
|
240.000,00
|
1996
|
240.000,00
|
..
|
.....
....................
Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung
und erließ die berufungsgegenständigen Bescheide. Dagegen wurden
folgende Berufungen eingebracht:
1. Berufung vom 18. 2.
2002 gegen den Bescheid vom 21. 1. 2002 mit dem die Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum 1994 bis 1999 festgesetzt wurde
"..wird innerhalb offener
Frist Berufung erhoben und zwar
a) hinsichtlich 1994:
wegen der als "verdeckt gewerteten angeblichen Ausschüttung (Tz. 51c) von
ATS 159.767,99 an den damaligen Mitgesellschafter KR Hans
P.."
Der bekämpfte Bescheid bleibe jede Erklärung
schuldig, wie ein "verdeckter" Ausschüttungsbetrag völlig unrunder
Summe zustande gekommen sein konnte. Bereits in der Schlussbesprechung sei
aufgeklärt worden, dass sich jener Betrag durch die
Nichtberücksichtigung der Hartgeldbestände und Fehleinwürfe (eine
Reihe von minderwertigen Münzen als aller Welt) ergeben habe. Der
Mitgesellschafter P. habe als Nichtgeschäftsführer oder
-betriebsführer von derartigen Details keine Kenntnis gehabt und sich von
den Vorhalten überfahren gefühlt. Weiters zeige die
Kassabuchführung im Folgejahr, dass ein Betrag jener
Größenordnung im Folgejahr tatsächlich fehle, sodass sich
einerseits ergebe, dass es eben nicht zu jener "verdeckten" Ausschüttung
gekommen sei, andererseits wohl klar sei, dass aus der Kassa nicht mehr
entnommen werden könne als tatsächlich vorhanden sei. Somit sei die
angebliche "verdeckte" Ausschüttung durch zwei völlig verschiedene
Faktenlagen eindeutig widerlegt.
"b) hinsichtlich des
restlichen Betrages, weil durch die eingebrachten bzw. einzubringenden
Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide 1994 bis 1999 sich umfangreiche
Änderungen ergeben werden, welche für das vorliegende Verfahren
präjudiziell sind.
Es
wird daher beantragt,
a)
hinsichtlich KESt 1994 die Bemessungsgrundlage um ATS 159.768,-
herabzusetzen,
b)
das übrige Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Berufungen gegen die USt- und KÖSt-Bescheide 1994 bis 1999
auszusetzen........"
2.
Berufung vom 21. 2. 02 gegen den Körperschaftsteuerbescheid
1994:
Das Vorbringen in der bereits anhängig gemachten
Berufung gegen den KESt- bzw. Haftungsbescheid werde für das
gegenständliche Verfahren wiederholt und bekräftigt.
Es erfolgt zwar keine ziffernmäßige
Beeinflussung des bekämpften Bescheides, wohl aber jene des für die
Folgeperiode maßgeblichen Kassastandes, sodass das rechtliche Interesse
der Bw. insofern dargetan ist.
Als Ergebnis der
Schlussbesprechung zeigte sich, dass Klarstellungen hinsichtlich der IFB
für 1994 und die Folgejahre zu treffen sein würden. Dementsprechend
scheinen daher fürderhin nur noch solche für Investitionen, nicht aber
für Geräte auf, da sich aufgrund der rasanten technischen Entwicklung
und des die Nachfrage steuernden Modegeschmacks hins. der Spiele bzw. des dbzgl.
Konsumentenverhaltens gezeigt hat, dass die wirtschaftliche Lebensdauer
einschlägiger Geräte bei nur noch ca. zwei Jahren liegt. Der ablesbare
Trend zeigt jedoch auf eine noch kürzere Lebensdauer, da die technische
Entwicklung rasant fortschreitet. Andererseits sehen die Abgabenvorschriften
(periodenbezogen) keine Elastizität des Nutzungszeitraumes vor. Wenngleich
strittig sein könnte, ob auszusondernde Geräte, die - wenn auch nur
durch gleichartige solche - ersetzt werden, zur steuerunschädlichen
Fortwirkung des IFB führen, beabsichtigt die Bw. nicht, sich einem
derartigen Risiko auszusetzen, sodass ab 1994 auf IFB für (zu kurzlebige)
Anlagegüter in Form von Automaten verzichtet wird. Dadurch wird die
notwendige wirtschaftlich gebotene Abschreibung ermöglicht und
angesetzt.
Da das Anlageverzeichnis durch den häufigen, auch
unterjährigen Umschlag, zwischen drei- und vierhundert Positionen aufweise,
würde es den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen, solches im Detail
darzustellen oder nur zu erläutern. Nach der Konstruktion des
Rechtsmittelverfahrens solle dieses vorrangig der rechtlichen Kontrolle dienen,
die Tatsachenfragen hingegen in der ersten Instanz geklärt werden. Im
vorliegenden Fall zeige sich jedoch, dass es durch den Mangel an Entscheidungen
höherer Instanzen der ersten an Orientierungshilfen mangle, was auch
für die Bw. zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt habe. Die
Unterinstanz habe daher durchblicken lassen, im vorliegenden Fall ob
Komplexität von einer BVE abzusehen und direkt vorzulegen, was
nachvollziehbarerweise geboten scheine.
Mit Hinweis auf die gleichzeitig angebrachten Berufungen
gegen die Bescheide betreffend KöSt 94, USt und KöSt 95, werde,
insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Ausführungen der FLD,
hinsichtlich der Bescheide betreffend USt und KöSt 96, 97, 98 und 99 - alle
vom 18. 1. 02 - gem. § 245 Abs. 3 BAO beantragt die Berufungsfrist bis ein
Monat nach Zustellung der Berufungsentscheidung der FLD zu
verlängern.
Berufung
vom 21. 2. 2002 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1995:
a) USt
Aus dem BPB Tz 27 ergibt
sich ein Sicherheitszuschlag von S 200.000,00 weil die dort angeführte
Grundlage gar nicht gegeben ist. Außer einem Verweis auf Tz 16, aus dem
nichts zu gewinnen ist, findet sich keinerlei Substrat. Sollte hingegen -
naheliegenderweise - auf Tz 17 verwiesen worden sein, so wird der dort
vertretenen Auffassung entschieden entgegen getreten, wonach es - damals
angeblich - erforderlich gewesen sein sollte, das Einspielergebnis jedes
einzelnen Gerätes als solches zu erfassen. Einem solchen Ansatz ist nicht
näherzutreten, weil einerseits die erforderliche Zeit zur Leerung und
Aufzeichnung bei 90 Geräten a 5 Minuten allein siebeneinhalb Stunden
benötigte, wodurch andere wichtige Überwachungsaufgaben zu leiden
hätten, andererseits durch - damals noch - einheitlichen Steuersatz
keinerlei Bedarf erkennbar ist, 90 x X anders zu behandeln als 90X, noch viel
weniger wurde solches dargetan. Die Ansicht es handle sich um sog. "Nebenkassen"
ist gänzlich verfehlt und in ihrer Bedeutsamkeit nicht
nachvollziehbar.
Nur der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass während der Prüfung
die Unterlagen dreier verschiedener Personen, die Grundaufzeichnungen
führten, durcheinander gemischt wurden, sodass sich bloß scheinbare
Widersprüchlichkeiten ergeben. Im weiteren Verfahren kann dies - auch auf
Aufforderung der Berufungsbehörde - ohne Saumsal seitens der Bw. dargetan
werden.
b)
KöSt
Das Berufungsvorbringen
hinsichtlich AfA und IFB wird aus der Berufung gegen den KöSt-Bescheid 1994
wiederholt und bekräftigt.
Der Ordnung halber wird
vorgebracht, dass die Bw. davon ausgeht, hilfsweise solches aber auch beantragt,
dass durch Veränderungen als Folge der - schlussendlich
rechtskräftigen - Erledigung des Rechtsmittels geänderte Ansätze
von amtswegen nachgeführt werden."
Stellungnahme
der Betriebsprüfung vom 30. April 2002
I. zur Berufung gegen den
KESt-Bescheid
Zu Punkt a) Da das mittels EDV geführte Kassabuch
keinen fortlaufenden Saldo aufgewiesen habe, sei dieses von Beginn 1994 bis Ende
1999 nachgerechnet und mit den Kassaständen lt. den von der Buchhalterin
Frau K. erstellten (tw. berichtigten) Bilanzen verglichen worden. Dabei
hätten sich unterschiedliche Kassastände ergeben. Diese seien an Frau
R., die das Kassabuch geführt habe, gefaxt und um Aufklärung gebeten
worden. Bei einem Gespräch am FA habe Frau K. mitgeteilt, dass der
Kassastand am 1.1.1994 nicht S 159.767,99 sondern 0 gewesen sei. Der
Vorhalt, dass das Geld dann entnommen worden sein müsse, sei von ihr bejaht
worden. Bei der Frage der Zurechnung der Entnahme sei auf die beiden damaligen
Geschäftsführer verwiesen worden. In weiterer Folge sei es zu einer
Amtshandlung gekommen bei der Herr P. niederschriftlich die Entnahme der
Hälfte des o. a. Bargeldbestandes bestätigt habe, wenngleich er
offensichtlich daran keine Erinnerung hatte.
Zu Punkt b) werde auf die Stellungnahme zu den weiteren
Berufungen verwiesen.
II. zur Berufung gegen den
KÖSt-Bescheid 1994
Zu Absatz 2 der Berufung sei anzumerken, dass gegen Ende
der Betriebsprüfung der Antrag gestellt wurde, statt der bei den
Spielgeräten angesetzten Abschreibungsdauer von fünf Jahren eine
solche von drei Jahren anzusetzen und als Folge davon auf den dazugehörigen
IFB zu verzichten. Eine daraufhin durchgeführte Gegenüberstellung der
Veräußerungserlöse zu den Buchwerten habe folgende Zahlen
ergeben:
|
Summe RBW bei ND
5a
|
Summe RBW bei ND
3a
|
Jahr
|
erzielte
Veräußerungserlöse
|
Differenz zu ND
5a
|
Differenz zu ND
3a
|
904.820
|
792.862
|
1995
|
881.290
|
-25.530
|
88.428
|
994.940
|
714.100
|
1996
|
947.900
|
-47.040
|
233.800
|
1,241.754
|
933.165
|
1997
|
1,412.300
|
170.546
|
479.135
|
1,170.824
|
521.894
|
1998
|
1,333.500
|
162.676
|
811.606
|
2,336.923
|
1,450.768
|
1999
|
2,620.300
|
283.377
|
1,169.532
|
6,649.261
|
4,412.789
|
|
7,195.290
|
546.029
|
2,782.501
|
Gewinnberechnung
|
bei
5 J ND
|
bei
3 J ND
|
Erlös
|
7.195.290,00
|
7.195.290,00
|
abzügl.
Restbuchwert
|
-6.649.261,00
|
-4.412.789,00
|
Veräußerungsgewinn
= Differenz
|
546.029,00
|
2.782.501,00
Sowohl eine Betrachtung
über den gesamten Prüfungszeitraum als auch eine jährliche
Betrachtung zeige, dass die 5jährige Abschreibungsdauer wesentlich
näher bei den erzielten Veräußerungserlösen liege als eine
3jährige Nutzungsdauer. In den letzten 3 Prüfungsjahren sei der
Buchwert sogar bei 5jähriger Nutzungsdauer noch unter dem
Veräußerungserlös gelegen. Aus diesem Grunde habe man dem
Änderungswunsch nicht folgen können. Andererseits sähen die
Abgabenvorschriften keine Elastizität des Nutzungszeitraumes vor.
Der Argumentation in der Berufung sich dem Risiko des
Wegfalls des IFB beim Ersatz von Spielgeräten durch gleichartige nicht
aussetzen und daher von vornherein auf den IFB verzichten zu wollen, könne
gleichfalls nicht gefolgt werden, "da die
befürchtete Folge im Berufungsbegehren von der Bw. ja selbst vorweggenommen
wird." Die Begründung, dass dadurch die notwendige wirtschaftlich
gebotene Abschreibung ermöglicht werde, sei insofern unverständlich,
da nicht eine kürzere Abschreibungsdauer die Folge des Verzichtes auf den
IFB sei, sondern der IFB die Folge einer mindestens vierjährigen
Nutzungsdauer.
Der Berufung mangle es an der Erklärung, welche
Änderungen ziffernmäßig beantragt werden.
Wie in Tz. 17 ausgeführt, handle es sich bei dem dem
Bericht beiliegenden Anlageverzeichnis um eine Schätzung. Im Rahmen einer
BP könne nicht die Nachholung einer mangelhaften Buchführung erfolgen,
um damit dem Unternehmen die Kosten einer ordnungsgemäßen
Buchführung zu ersparen.
III. Zur Berufung gegen
den Umsatzsteuer- und den Körperschaftsteuerbescheid für
1995
Zu Punkt a) USt sei anzumerken, dass sich der
Sicherheitszuschlag von S 200.000,00 aufgrund der in Tz. 17
angeführten Mängel ergeben hätte. Dem Argument, die Führung
von Aufzeichnungen über die Einspielergebnisse sei nicht zumutbar gewesen
könne entgegengehalten werden, dass im Abgabenverfahren wohl
Zumutbarkeitsgrenzen bei der Mitwirkungspflicht der Partei bei
Sachverhaltsermittlungen bestehen, nicht aber hinsichtlich der Erfüllung
gesetzlicher Aufzeichnungspflichten. Der Sicherheitszuschlag basiere auf
zahlreichen Fakten, die zusammen die Höhe bestimmt hätten:
- das
außergewöhnliche Ausmaß an Fehlbuchungen;
- Buchungen, die jeder
Grundlage entbehren;
- im Sinne einer
Beweisvorsorge konnte nichts vorgelegt oder angeführt werden, um die
Höhe der angegebenen Tageslosungen nachvollziehbar und berechenbar zu
machen;
- mit oder ohne
Ausschüttung von S 159.767,99 im Jahr 1994 an den damaligen
Mitgesellschafter P. ergeben sich
Differenzen zwischen den Kassaständen lt. Kassabuch und lt. Bilanz in jedem
geprüften Jahr;
- fehlerhafter
Verlustvortrag im Jahre 1996; Nichtauflösung des IFB nach 4 Jahren; keine
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, die dem Rechnungslegungsgesetz entspricht;
Anhang und Lagebericht fehlen überhaupt...............
Überdies werde noch festgehalten, dass der Anteil des
Ernst R. am Einfamilienhaus sowie an seinem Wohnsitz in O. am 12. 10. 1998
mittels Schenkungsvertrag an seine Gattin abgetreten worden sei. Weiters seien
auf die Gattin des Ernst R. zwei Pkw Mercedes angemeldet, auf ihn selbst sei
kein Pkw zugelassen. Dies lasse Rückschlüsse zu, dass wegen der
persönlichen Haftung betreffend Abgabennachforderungen so wenig als
möglich im Eigentum des Geschäftsführers stehen solle, was den
weiteren Schluss zulasse, dass mit möglichen Abgabennachforderungen
gerechnet worden sei.
Gegenäußerung
der Bw. vom 11. Juni 2002
ad.1.
a) Der Vorhalt geht in
rechtsverweigerischer Art und Weise, die gem. Art 6 EMRK ausdrücklich
gerügt wird, nicht auf das Berufungsvorbringen ein, das hiermit wiederholt
und bekräftigt wird. Da die Schlüssigkeit der vorgebrachten Darlegung
nicht bestritten - noch viel weniger widerlegt - wurde, geht die Bw. daher davon
aus, dass die nunmehr als Konsens zu betrachten ist.
ad.2.
Die Ausführungen im
Vorhalt hins. der Nutzungsdauer stellen eben jenen Komplex dar, dessentwegen
vereinbart wurde, eine Klärung seitens der Oberbehörde
herbeizuführen. Dem Volksmund entstammt die Binsenweisheit, dass "ma nacha
imma gscheida" ist, was jedoch keine Grundlage für Entscheidungen sein
kann, die im voraus zutreffen sind, wie eben die Festsetzung der Nutzungsdauer.
Ebenso, wie die Nutzungsdauer von der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes,
wie der Akzeptanz durch die Kunden abhängt, ist auch der erzielbare
Verkaufserlös nicht vorhersehbar, da er durch nostalgische Nachfrage
erhöht, durch vermehrte Konkurrenzprodukte jedoch gedrückt werden
kann. All dies hat der Unternehmer ex ante zu beurteilen, u.zw. ohne
Dazwischenkunft der Bundesfinanzverwaltung, welcher daher eine ex
post-Beurteilung wohl nur dann zustehen könnte, sollte sie auch das
Unternehmerwagnis tragen wollen - wofür allerdings die gesetzliche
Grundlage fehlt.
Darüberhinaus
erscheint die Absicht, das Schicksal einiger weniger Anlagen (5 aus über
200!!) als Beurteilungsmaßstab für einen angeblich typischen Ablauf
anzunehmen betrachtet die Bw. nicht nur als grob unsachlich, sondern auch als
Verhöhnung, die gem Art 3 EMRK gerügt wird.
Hinsichtlich IFB wird
festgehalten, dass das Wahlrecht, ob ein solcher angesprochen wird, oder eben
nicht, schon noch beim Abgabepflichtigen liegt, ebenso, dass dieser im Rahmen
eines offenen Verfahrens es auch ausübt, insbesonders dann, wenn der
Prüfer eine Neufassung der Buchhaltung ausdrücklich
verlangt(e).
Bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt, wie sie ein derartig komplexes Verfahren, wie das
vorliegende, gebietet und erfordert, hätte den Vorhaltsverfassern klar
werden müssen, dass die IFB-Problematik sich ausschließlich auf die
schnell veraltenden Geräte bezog, nicht aber auf sonstige Investitionen der
Bw..
Der Vorhalt ist daher
völlig unverständlich und läßt die Vermutung nicht
gänzlich ausschließen, dass der Verfasser mit dem Akteninhalt und dem
bisherigen Verfahrensverlauf nicht vertraut ist.
ad. 3.
Bezüglich des
verfehlten Ansatzes der "Nebenkassen" wird eine über die bloße
Behauptung hinausgehende Auseinandersetzung mit Berufungsvorbringen wohl nicht
unterbleiben können, da sonst neuerlich die Art 3 und 6 EMRK anzusprechen
sein werden.
Der angezogene Artikel in
der SWK 95 ist auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, da er sich
ausschließlich auf jene Fälle bezieht, in denen dislozierte
Geräte verwendet werden. Dies ist jedoch - auch nach Kenntnis aller bisher
am Verfahren beteiligten Personen - keineswegs der Fall. Sohin ist der
untaugliche Versuch, nicht anwendbare Vorschriften zu überdehnen und
beliebig auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, als gescheitert zu
betrachten.
Der Vorhalt gerät in
unauflöslichen Widerspruch mit sich selbst, wenn unter diesem Bezug
neuerlich der Betrag von S 159.767,99 als "Ausschüttung" bezeichnet
wird, obwohl schon feststeht, dass eine solche nie stattfand (siehe
oben).
Der Ansatz "fehlerhafter
Verlustvortrag 1996" ist nicht nachvollziehbar; ebenso wenig die angeblich
inkriminierbare Nichtauflösung eines IFB, da es im Belieben des
Abgabepflichtigen steht, legaldefinierte Eigenkapitalanteile auf beliebigen
Konten zu führen, soferne diese nur zuordenbar sind.
Die angedeutete
angebliche Unvollständigkeit vorgelegte Unterlagen liegt nicht vor, da
sonst Schätzungen wohl unausweichlich gegeben gewesen wären, in den
bekämpften Bescheiden aber nicht gegenständlich sind.
Die Unterstellungen auf
der letzten Seite, oben, des Vorhaltes werden zurückgewiesen, da feststeht,
dass erst durch Obsiegen gegen die vormalige Steuerberaterin, kurz vor
Weihnachten 1998, gefolgt von der Übergabe der Akten im Februar 1999, die
Tragweite und der Inhalt der Buchhaltungsunterlagen sich nach und nach der Bw.
erschlossen. Abgesehen davon ist eine vorausschauende Risikobegrenzung eine
anerkannte wirtschaftliche Strategie, die auch von der Bundesfinanzverwaltung
als solche ohne erhobenen Zeigefinger zu akzeptieren sein wird.
Da in der
Schlussbesprechung vom 19. 11. 01 in Beisein der Leiterin der BP-Stelle aufgrund
der Sachlage vereinbart wurde, die Berufung - die sich auf Formelles
beschränken würde - ohne BVE sofort vorzulegen, damit fortan Klarheit
über bestimmte betriebliche Gegebenheiten herrschen sollte, hat die Bw.
auch eine derartige Berufung eingebracht, was sich aus dem klaren Wortlaut des
Berufungsantrages mühelos herleiten lässt. Die Kritik, es werde kein
betragsmäßiges Begehren gestellt, ist daher ohne Grundlage,
substanzlos und obsolet."
Im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde die Bw. mit Ergänzungsersuchen vom 6. Februar 2006
hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 (Berufung vom 21.
Februar 2002) zur Stellungnahme aufgefordert:
Laut
Bericht der Betriebsprüfung vom 20. November 2001 war aufgrund der
mangelhaften bzw. nicht vorhandenen Grundaufzeichnungen die
Schätzungsberechtigung gegeben und wurde ein Sicherheitszuschlag von
S 200.000,00 netto verhängt. Danach konnten im
Betriebsprüfungsverfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt werden, an Hand
derer die eindeutige Nämlichkeit der aufgestellten Geräte, damit auch
die konkreten Aufstellorte (UCI, SCS, St. Pölten, Lugner City), die
Stehzeiten, die Einspielungen und die Reparaturhäufigkeit exakt zu
überprüfen gewesen wären.
In
der Berufung haben Sie u. a. Folgendes eingewendet: "Nur der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass während der Prüfung
die Unterlagen dreier verschiedener Personen, die Grundaufzeichnungen
führten, durcheinander gemischt wurden, sodass sich bloß scheinbare
Widersprüchlichkeiten ergeben. Im weiteren Verfahren kann dies - auch auf
Aufforderung der Berufungsbehörde - ohne Saumsal seitens der Bw.in dargetan
werden."
Sie werden
ersucht, die in der Berufung angesprochenen Darlegungen und Grundaufzeichnungen
(Aufzeichnung der Kasseninhalte, Abrechnungszettel, Zählwerkstände und
Standlisten), nachzureichen.
Mit Schreiben vom 27. Februar
2006 wurde um Fristverlängerung zur Beantwortung des
Ergänzungsersuchens bis zum 30. März 2006 ersucht. Gleichzeitig
wurde darauf hingewiesen, dass die zitierte Passage
"ohne Saumsal" sich
naturgemäß auf den Zeitpunkt der Einbringung jener Berufung bezogen
habe. Aus kaufmännischen und organisatorischen Gründen habe man damals
nicht damit rechnen können, dass es der
Bundesfinanzverwaltung gefallen würde, die Berufung erst vier Jahre (!!)
erst in Behandlung zu nehmen. Die Unterlagen seien daher deponiert und
ausgelagert worden, sodass sie erst wieder beschafft und aufgearbeitet werden
müssten.
Am 22. Mai 2006 wurde die Bw.
unter Setzung einer Nachfrist darauf hingewiesen, dass das
Ergänzungsersuchen vom 6. Februar 2006 noch immer unbeantwortet sei.
Am 12. Juni 2006 langte folgendes
Email der B. ein:
"Zum Vorhalt zu obiger
GZ, vom 22.05., zugestellt am 01.06.06, wird erwidert, dass die Wendung "noch
immer unbeantwortet" nicht zutrifft, da die Referentin selbst fernmündlich
den Erhalt der StN vom 27. 02. 06 am 28. 02.06 bestätigt hat.
Darüberhinaus wird
auf den Vorhalt vom 06.02.06 verwiesen, in welchem das Berufungsvorbringen,
wonach die Unterlagen sich bei der Bundesfinanzverwaltung befinden, sogar
wörtlich zitiert wird.
In Wahrnehmung der
Mitwirkungspflicht wird daher um Mitteilung ersucht, welcher Art die
nterpretationshilfe für da. erliegende Unterlagen seitens der
Abgabenbehörde nunmehr erwartet wird.
Darüberhinaus wird
neuerlich auf die jüngere Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die
Auffassung, je Automat liege eine eigene Kassa vor, nur dann gerechtfertigt ist,
wenn die Geräte an verschiedenen, räumlich getrennten, Standorten
aufgestellt sind, was im ggst. Fall aber nicht vorliegt, da alle Geräte an
einem einzigen Standort aufgestellt sind.
Im zugrunde liegenden
Verfahren wurde bereits in erster Instanz darauf verweisen, dass die
tägliche Abrechnung pro Automat physisch untunlich ist, da ein eigener
Mitarbeiter nur noch damit beschäftigt wäre und das zur Nacht- zeitm
in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, für welches vermutlich gar niemand
mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu finden sein
würde.
Um zeitnahe Veranlassung
wird ersucht."
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1995
Laut Tz. 27 des Betriebsprüfungsberichts sei aufgrund
der nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und Buchführung, ein
Sicherheitszuschlag von S 200.000,00 zu verhängen.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz. 17),
konnte aus den von der Bw. erstellten Anlageverzeichnissen nicht nachvollzogen
werden, welche Aufstellgeräte in den einzelnen Prüfungsjahren
tatsächlich vorhanden waren. Ebenso wenig seien Unterlagen an Hand derer
die eindeutige Nämlichkeit der aufgestellten Geräte, damit auch die
konkreten Aufstellorte, die Stehzeiten, die Einspielergebnisse und die
Reparaturhäufigkeit zu überprüfen gewesen wären, vorgelegt
worden.
Weiters basiere der Sicherheitszuschlag noch auf dem
außergewöhnlichen Ausmaß an Fehlbuchungen, dem Umstand, dass
die angegebenen Tageslosungen nicht nachvollziehbar gewesen seien, den
Differenzen zwischen den Kassenständen lt. Kassabuch und lt. Bilanz, dem
fehlerhaften Verlustvortrag 1996, der Nichtauflösung des IFB nach 4 Jahren
etc.
In der Berufung wendete der Vertreter der Bw. ein, dass die
Ansicht es handle sich um "Nebenkassen" völlig verfehlt sei. So würde
die Leerung und Aufzeichnung bei 90 Geräten allein siebeneinhalb Stunden in
Anspruch nehmen, wodurch andere wichtige Überwachungsaufgaben zu leiden
hätten. Auch hätte man durch den damals noch einheitlichen Steuersatz
keinerlei Bedarf erkannt 90 mal x anders zu behandeln als 90 x. Auch seien
während der Prüfung die Unterlagen dreier verschiedener Personen, die
Grundaufzeichnungen geführt hätten durcheinander gemischt worden, so
dass sich bloß scheinbare Widersprüchlichkeiten ergeben hätten.
Im weiteren Verfahren können dies - auch auf Aufforderung der
Berufungsbehörde dargetan werden.
Der Ansatz fehlerhafter Verlustvortrag 1996 sei nicht
nachvollziehbar, ebenso wenig die angeblich inkriminierte Nichtauflösung
des IFB.
Nach Aufforderung des UFS vom 6. Februar 2006, die in der
Berufung angesprochenen Darlegungen und Grundaufzeichnungen (Aufzeichnung der
Kasseninhalte, Abrechnungszettel, Zählwerkstände und Standlisten)
nachzureichen, stellte die Bw. zunächst einen Fristverlängerungsantrag
um die bereits ausgelagerten Unterlagen zu beschaffen und aufzuarbeiten. Nach
Urgenz langte in weiterer Folge ein Email der B. ein, in dem darauf hingewiesen
wurde, dass die Unterlagen sich ohnehin bei der Bundesfinanzverwaltung
befinden.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist unter anderem dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Der diesbezüglichen Feststellung der
Betriebsprüfung, dass im Betrieb der Bw. Unterlagen gefehlt hätten,
anhand derer die eindeutige Nämlichkeit der einzelnen aufgestellten
Geräte, damit auch die konkreten Aufstellorte, die Aufstelldauer, die
Stehzeiten, die Einspielungen, die Reparaturhäufigkeit etc. exakt zu
überprüfen gewesen wären, ist die Bw. im einzelnen nicht
entgegengetreten, sie verneint jedoch die Notwendigkeit solcher Aufzeichnungen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
dieser Auffassung der Bw. nicht zuzustimmen (vgl. 13. 10. 1993, 89/12/0078 und
89/13/0009). Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige
Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind
geeignet, der Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu werden. Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es ohne Belang sei, aus welchem Grund
die Aufzeichnungsmängel entstanden sind. Danach dürfe die Behörde
bei der Beurteilung von Büchern und Aufzeichnungen nicht, je nach den
Umständen des Einzelfalles, einen verschieden strengen Maßstab
anlegen. Der Einwand der Bw., dass die
"Leerung und Aufzeichnung
bei 90 Geräten" zuviel Zeit
gekostet hätte und dadurch andere wichtige Überwachungsaufgaben zu
leiden gehabt hätten bzw. ein eigener Mitarbeiter nur noch damit
beschäftigt gewesen wäre, muss somit bei der Beurteilung der
Schätzungsberechtigung außer Betracht bleiben.
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO bestimmt, dass soweit nach
§§ 124 ff. eine Verpflichtung zur Führung von Büchern
besteht oder soweit ohne eine solche Verpflichtung Bücher geführt
werden, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben
täglich in geeigneter Weise festzuhalten sind. Diese Aufzeichnungen
müssen so beschaffen sein, dass der (Kassen-)Sollbestand mit dem Istbestand
des Geldes (des Kassenvermögens) verglichen werden kann. Es muss also die
Kassensturzfähigkeit gegeben sein. Kassenfehlbeträge (höhere
Ausgaben als Eingänge, Differenz findet keine Deckung im Bargeldbestand)
sind ebenso Buchführungsmängel wie Kassenmehrbeträge (Kassenstand
ist höher als er nach den Aufzeichnungen sein sollte) (vgl. Stoll, BAO
Kommentar, Band 2, § 131, S. 1465).
§ 131 Abs. 2 Z 2 BAO bestimmt weiters, dass die
Eintragungen in die nach Abgabenvorschriften zu führenden Bücher der
Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen
werden sollen.
Den diesbezüglichen Feststellungen der
Betriebsprüfung, dass keine Aufzeichnungen über den täglichen
Kassenstand geführt wurden, das Kassabuch nachträglich geändert
wurde und die Salden des Kassabuches nicht mit den Zahlen in den jeweiligen
Bilanzen übereingestimmt haben, ist die Bw. ebenfalls nicht
entgegengetreten.
Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu werden.
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der
sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die
Schätzungsbefugnis der Behörde. Dabei steht die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei; sie muss
jedoch stets auf das Ziel gerichtet sein, den tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2.7.2002,
2002/14/0003).
Angesichts der fehlenden Aufzeichnungen bzw. der
festgestellten Buchführungsmängel konnte die Betriebsprüfung
unbedenklich von der bestehenden Schätzungsberechtigung ausgehen und es
kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie die erklärten
Besteuerungsgrundlagen im Wege des angesetzten Sicherheitszuschlages erhöht
hat.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen der Schätzung (VwGH 15.9.1993, 92/13/0004). Ziel einer jeden
Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten (der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen.
Aus den dargelegten Gründen und im Hinblick darauf,
dass die Bw. auch die im Rechtsmittelverfahren neuerlich eingeräumte
Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen ungenutzt gelassen
hat, ist der Ansatz eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von ca. 2 %
der Umsatzerlöse als gerechtfertigt und auch als angemessen anzusehen.
Körperschaftsteuer
1994 und 1995
Laut Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes wurden
grobe Mängel in den Anlageverzeichnissen des Prüfungszeitraumes
festgestellt. So seien die einzelnen Spielautomaten wegen fehlender Angabe von
Seriennummern oder ähnlichem bzw. wegen Aktivierung mehrerer Geräte
unter einer Position nicht eindeutig identifizierbar gewesen,
Anlagenveräußerungen seien nicht vollständig erfasst oder nicht
nachvollziehbar gewesen, eine gewinnerhöhende Auflösung des IFB wegen
Ausscheidens vor Ablauf der Behaltefrist sei nicht erfolgt usw.
Aufgrund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung
ergaben sich in den Streitjahren folgende erfolgsmäßige
Auswirkungen:
|
|
1994
|
1995
|
Anlagevermögen
|
-1.870,00
|
-159.116,00
|
IFB
1994
|
93.411,00
|
21.839,00
|
IFB
1995
|
38.535,00
|
21.096,00
In der Berufung hat die Bw.
diesen Feststellungen nichts Konkretes entgegnet, sondern lediglich eingewendet,
dass sich erst im Nachhinein gezeigt habe, dass aufgrund der rasanten
technischen Entwicklung, geändertem Modegeschmack usw. von einer weitaus
kürzeren Lebensdauer als der bisher angenommenen 5jährigen auszugehen
sei. Auch wolle die Bw. ab 1994 auf IFB für Automaten verzichten, um
dadurch die notwendige wirtschaftlich gebotene Abschreibung zu ermöglichen.
Eine zahlenmäßige Darstellung dieses Vorbringens erfolge nicht, da
diese den Rahmen des Berufungsverfahrens sprengen würde. Auch solle das
Rechtsmittelverfahren vorrangig der rechtlichen Kontrolle und nicht der
Klärung von Tatsachenfragen dienen.
In seiner Stellungnahme hat der Betriebsprüfer
ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung der Buchwerte und der
erzielten Veräußerungserlöse der einzelnen Prüfungsjahre
zeige, dass die von der Bw. ursprünglich angenommene und von der BP auch
unverändert gelassene Nutzungsdauer von fünf Jahren den
tatsächlichen Verhältnissen weitaus näher komme, als die von der
Bw. nunmehr beantragte Nutzungsdauer von drei Jahren. Diese Ausführungen
sind durch umfangreiche Berechnungen untermauert, wobei laut den dem BP-Bericht
angeschlossenen "Abgangslisten" für diesen Vergleich im Jahr 1995 18, 1996
13, 1997 23, 1998 15 und 1999 37 Geräte herangezogen wurden. Die
Einwendungen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme, wonach die
Absicht, das Schicksal einiger weniger Anlagen (5 aus über 200!!) als
Beurteilungsmaßstab für einen angeblich typischen Ablauf anzunehmen
als groß unsachlich gerügt werde, ist somit nicht nachvollziehbar.
Mit der Absetzung für Abnutzung (AfA) sollen die
Anschaffungs oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die
betriebsgewöhnliche Dauer der Nutzung gleichmäßig verteilt
werden. Die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" ist die nach objektiven
Merkmalen bestimmte Zeitspanne, während der bei vernünftigem
Wirtschaften eine Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist.
Für die Schätzung der Nutzungsdauer ist
zunächst von dem Zeitraum auszugehen, in dem sich das Wirtschaftsgut
technisch abnutzt. Die technische Nutzungsdauer kann, muss aber nicht mit der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer zusammenfallen; die wirtschaftliche Nutzungsdauer
kann niemals länger als die technische sein, sie ist oft kürzer und
dann auch für die AfA maßgeblich. Die kürzere wirtschaftliche
Nutzungsdauer ist allerdings durch konkrete Tatsachen nachzuweisen. Das rasche
Absinken des Marktwertes einer Maschine aufgrund des technischen Fortschritts
rechtfertigt keine von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abweichende
Nutzungsdauer; allenfalls käme eine Abschreibung auf den niedrigeren
Teilwert in Frage.
Maßgeblich ist die objektive Nutzungsmöglichkeit
im Betrieb; auch wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut von vornherein
für einen kürzeren Zeitraum nutzen möchte oder das Anlagegut nach
wenigen Jahren (vor Ablauf der technischen oder wirtschaftlichen Nutzungsdauer)
durch ein neues Wirtschaftsgut ersetzen möchte, nimmt das
grundsätzlich keinen Einfluss auf die Nutzungsdauer.
Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist vom
Abgabepflichtigen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Bei der
Schätzung sind alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer
bestimmen, seien sie durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt, oder durch die
besondere Verwendungsform im Betrieb. Von der einmal gewählten
Nutzungsdauer kann nur wegen Änderung der Nutzung (Verwendung) abgegangen
werden, oder wenn die Schätzung auf einem Irrtum beruht hat. Die
Änderung der Nutzungsdauer wirkt nur für die Zukunft (keine
Rückwirkung).
Im gegenständlichen Fall ist die Bw. selbst von einer
fünfjährigen Nutzungsdauer für die in ihrem Betrieb eingesetzten
Geldspielautomaten und sonstigen Unterhaltungsautomaten ausgegangen. Die
Betriebsprüfung hat in einer übersichtlichen und schlüssigen
Darstellung nachgewiesen, dass diese Nutzungsdauer den tatsächlichen
Verhältnissen im Betrieb der Bw. auch entspricht.
Dagegen hat die Bw. lediglich pauschal eingewendet, dass
sie aufgrund der rasanten technischen
Entwicklung und des die Nachfrage
steuernden Modegeschmacks, eine
wesentlich kürzere Nutzungsdauer die nur
noch bei ca. 2 Jahren liege....oder
...eine noch kürzere
Lebensdauer.., als angemessen erachte. Um diese zu ermöglichen,
wolle sie im Nachhinein auf den IFB für Automaten verzichten. Konkrete
Tatsachen, die eine kürzere als die bisher angenommene wirtschaftliche
Nutzungsdauer oder gegebenenfalls eine Teilwertabschreibung rechtfertigen
würden, hat die Bw. nicht vorgebracht. Sie hat weder erläutert, von
welcher Nutzungsdauer im konkreten Einzelfall tatsächlich auszugehen sei,
noch hat sie dargestellt welche zahlenmäßigen Auswirkungen diese
Änderungen auf den Spruch der angefochtenen Bescheide haben sollten.
Mangels Begründung und Nachvollziehbarkeit waren die
Einwendungen der Bw. nicht geeignet, dem Berufungsbegehren in diesem Punkt zu
einem Erfolg zu verhelfen.
Festsetzung
der Kapitalertragsteuer für das Jahr 1994
Laut Tz. 51c des Betriebsprüfungsberichtes war ein
Betrag von S 159.768,00 als verdeckte Ausschüttung zu werten:
"Wie niederschriftlich angegeben, wurde der
Kassabestand iHv S 159.767,99 im Jahre 1994 von den beiden
Geschäftsführern, Herrn Johann P.
und Herrn Ernst
R. jeweils zur Hälfte entnommen
und ist diese Entnahme nicht im Kassabuch bzw. der Buchhaltung
enthalten."
Dagegen wendete die Bw. ein, dass bereits in der
Schlussbesprechung aufgeklärt worden sei, dass sich jener Betrag durch die
Nichtberücksichtigung der Hartgeldbestände und Fehleinwürfe
ergeben habe. Der Mitgesellschafter P. habe von derartigen Details keine
Kenntnis gehabt und sich von den Vorhalten überfahren gefühlt. Weiters
zeige die Kassabuchführung im Folgejahr, dass ein Betrag jener
Größenordnung tatsächlich fehle.
Die Betriebsprüfung stützt obige Hinzurechnung v.
a. auf die Niederschrift vom 17. Juli 2001 (Arbeitsbogen Seite 38)
über die Befragung des Johann P. als Auskunftsperson. Danach hat dieser im
Beisein der Buchhalterin Frau K. angegeben, der Bargeldbestand in Höhe von
S 159.767,99 sei am 20. 4. 1994 jeweils zur Hälfte von den beiden
Geschäftsführern entnommen worden.
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen
Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die
Aussage einer Auskunftsperson stellt jedenfalls ein Beweismittel iSd
§ 166 BAO dar. Laut Firmenbuchauszug war die Auskunftsperson Johann P.
von 17. August 1992 bis 18. Jänner 1995 selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Bw. Es ist daher davon
auszugehen, dass er im betreffenden Zeitraum mit den geschäftlichen
Gegebenheiten der Bw. vertraut war. Es haben sich keine Hinweise ergeben und
besteht für den UFS folglich keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit
der niederschriftlich festgehaltenen Aussage in Zweifel zu ziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4074-W/02
- Stammnummer
- 23486
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF