Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0025-W/06
Devolutionsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0025-W/06vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Bw., vertreten durch Dr.
Josef WELLER, Steuerberater, 1150 Wien, Mariahilferstr. 140, vom
4. April 2006, betreffend die Nichterlassung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) durch das Finanzamtes Wien
4/5/10 gem. § 311 BAO iVm § 92 BAO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Die Sachwalterin des Abgabepflichtigen Frau P reichte am
28. April 2005 (Poststempel vom 6. Mai 2005) eine Erklärung zur
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 beim
Finanzamt 4/5/10 ein.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 (eingelangt beim
unabhängigen Finanzsenat am 9. April 2006) wurde gem. § 311
Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt.
Mit Setzung einer Frist bis 14. Juni 2006, die auf Antrag
des FA wegen noch erforderlicher Erhebungen bis 20. Juli 2006 verlängert
wurde, wurde das Finanzamt von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
aufgefordert, auf Grund der vom steuerlichen Vertreter beigelegten Unterlagen zu
entscheiden.
Mit Ausfertigungsdatum vom 29. Juni 2006 erließ das
Finanzamt den Einkommensteuer-bescheid für das Jahr 2004 und
übermittelte an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Kopie des
Zustellungsnachweises über den Erhalt des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2004.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gem. § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger
Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigungsübergang an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde
erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt
(§ 311 Abs. 3 BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliegt (Ritz BAO-Kommentar, 3. Aufl., Rz. 29 zu
§ 311).
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Einkommensteuer-bescheides für das Jahr 2004 fristgerecht
nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig
einzustellen.
Wien, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0025-W/06
- Stammnummer
- 23461
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF