Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0822-W/05
Entstehung der Schenkungssteuerschuld bei Übertragung von Liegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0822-W/05vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. In diesem Fall ist auf Grund des Inhaltes des Vertrages und eines weiteren Schenkungsvertrages, der ca. drei Jahre vor dem letzten abgeschlossen wurde, abzuleiten, wann die Zuwendung noch nicht ausgeführt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K.T., B.F., vertreten durch
Herrn D.G., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 7. Jänner 2005 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 10. September 2004 haben
Herr K.F. und Frau M.F. ihrer Tochter Frau K.T., der Berufungswerberin, ihre je
ein Viertel-Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl 1 übergeben. Der Punkt
"Viertens:" dieses
Vertrages lautet:
"Die
Liegenschaft Einlagezahl 1 wurde aus
familiären Gründen von der Geschenkgeberseite zu zwei Viertel-Anteilen
und von der Geschenknehmerseite zur Hälfte mit Kaufvertrag vom 3.5.2000
(dritten Mai zweitausend) erworben, erfolgte jedoch tatsächlich die
Übergabe beziehungsweise Übernahme der gesamten Liegenschaft in den
Besitz und Genuss der Geschenknehmerseite, gleichzeitig mit Übergang von
Gefahr und Zufall, bereits am 3.5.2000 (dritten Mai zweitausend) und zwar
dadurch, daß die Geschenknehmerin die Liegenschaft besichtigt und begangen
hat und die Verwaltungsunterlagen, soweit wie notwendig, der Geschenknehmerin
ausgehändigt wurden, weiters wurden ab diesem Zeitpunkt alle auflaufenden
Kosten und Abgaben, welcher Art auch immer, von der Geschenknehmerseite zur
Gänze getragen.
Weiters wurde
von der Geschenknehmerseite ab Übergabestichtag auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft eine Hecke als Sichtschutz gepflanzt,
Nebengebäude abgebrochen und die Garage
renoviert."
Im Punkt
"Siebentens:" des
Vertrages wurde festgehalten, dass der Einheitswert für den
Vertragsgegenstand zum Übergabestichtag € 3.815,32 beträgt.
Weiter, dass die Geschenknehmerseite die Tochter der Geschenkgeberseite ist und
die Geschenknehmerseite von der Geschenkgeberseite innerhalb der letzten zehn
Jahre mit Ausnahme der Zuwendungen auf Grund des Schenkungsvertrages vom 25.
April 2000 und des Schenkungsvertrages vom 21. November 2001 keine
schenkungssteuerpflichtigen Geschenke erhalten hat.
Mit Bescheiden je vom 7. Jänner 2005 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diese
Erwerbsvorgänge jeweils die Schenkungssteuer mit € 228,92
vorgeschrieben. Begründet wurden diese Vorschreibungen damit, dass die
Zuwendung bisher nicht ausgeführt wurde und Bemessungsgrundlage der
dreifache Einheitswert sei.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Übergabe bzw. Übernahme der gesamten
gegenständlichen Liegenschaft in den Besitz der Geschenknehmerin am
3. Mai 2000 bereits dadurch erfolgt sei, dass die Geschenknehmerin
alle Verwaltungsunterlagen übernommen habe und von ihr ab diesem Zeitpunkt
auch alle Abgaben getragen worden seien. Als Nachweis wurde die Vorschreibung
der Marktgemeinde B.=B.F. vom 27. Oktober 2000 samt Einzahlungsbeleg in
Fotokopie vorgelegt. Weiter sei die Liegenschaft zum 3. Mai 2000
vermietet gewesen und habe die Berufungswerberin alle Rechte und Pflichten als
Vermieterin zur Gänze übernommen. Als Nachweis wurden die
Einkommensteuererklärung und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 14. Februar 2005 ersuchte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien um Vorlage einer
Kopie des Mietvertrages und um Bekanntgabe, welche Gründe vorlagen, die
Liegenschaft quotenmäßig zu kaufen und am selben Tag gleich weiter zu
schenken bzw. aus welchen Gründen die Schenkung - sollte sie bereits
am 3. Mai 2000 erfolgt sein - seinerzeit nicht angezeigt
wurde.
Laut Stellungnahme erfolgte der Ankauf der Liegenschaft
quotenmäßig, da der Berufungswerberin nicht ausreichend finanzielle
Mittel zum Ankauf der gesamten Liegenschaft zur Verfügung standen. Aus
erbrechtlichen Gründen wurde die Schenkung nicht in schriftlicher Form
vollzogen und deshalb auch nicht zur Anzeige gebracht um gegebenenfalls
ebenfalls mündlich die Schenkung einvernehmlich widerrufen zu können.
Eine Fotokopie des Mietvertrages vom 1. September 1998 wurde dieser
Stellungnahme beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom
3. März 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass die
Übergabe von Verwaltungsunterlagen und irgendwelcher
"Besitzurkunden" nicht ausreichend sei, um von einer Übergabe
der Liegenschaft ausgehen zu können. Die vorgelegte Rechnung der
Marktgemeinde sei kein Beweis für eine Übergabe im Jahr 2000, da die
Berufungswerberin auf Grund des Kaufvertrages Hälfteeigentümerin der
Liegenschaft war. Auch der Einwand, die Schenkung sei lediglich deswegen
mündlich erfolgt, um die Schenkung allenfalls widerrufen zu können,
gehe ins Leere, da eine Schenkung grundsätzlich unwiderruflich ist.
Äußerst unwahrscheinlich sei, dass zu einem Zeitpunkt, wo über
die Erhöhung der Bemessungsgrundlage diskutiert wird, eine Schenkung
lediglich mündlich erfolgt.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde auf die
bisherigen Ausführungen verwiesen.
Eine Einsicht in den Schenkungsvertrag (abgeschlossen
zwischen den Geschenkgebern, der Berufungswerberin und Herrn T.T. als
Geschenknehmer) vom 20. November 2001 hat ergeben, dass das diesem
Vertrag zu Grunde liegende Grundstück bereits am 23. September 2001
übergeben wurde. Im Punkt
"Siebentens:"
dieses Vertrages wird festgehalten, dass die Berufungswerberin von der
Geschenkgeberseite innerhalb der letzten zehn Jahre mit Ausnahme der Zuwendung
auf Grund des Schenkungsvertrages vom 25. April 2000 keine
schenkungssteuerpflichtigen Geschenke erhalten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe
der Bemessungsgrundlage, die davon abhängt, ob die Steuerschuld im Jahr
2000 oder erst nach dem Jahr 2000 entstanden ist.
Nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 4 Abs.
1 BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht worden
ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.
Im Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht gilt allerdings
die Spezialbestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG,
wonach die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht.
§ 12 ErbStG entspricht damit dem im
Schenkungssteuerrecht enthaltenen Bereicherungsprinzip, wonach die Steuerschuld
jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers
tatsächlich eingetreten ist. Nur diese soll der Besteuerung unterworfen
werden, nicht dagegen schon die bloße Aussicht auf eine erst in Zukunft
mutmaßliche oder möglicherweise eintretende
Bereicherung.
Es stellt sich damit die Frage, wann die
gegenständliche Schenkung vorgenommen wurde.
Die Berufungswerberin behauptet, dass die Übergabe
bzw. Übernahme bereits am 3. Mai 2000 erfolgt ist und
argumentiert, dass die Schenkung aus erbrechtlichen Gründen nicht in
schriftlicher Form vollzogen und deshalb auch nicht zur Anzeige gebracht wurde
um gegebenenfalls die Schenkung ebenfalls mündlich einvernehmlich
widerrufen zu können.
Dieser Einwand geht, wie auch das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in seiner Berufungsvorentscheidung
zutreffend ausgeführt hat, ins Leere, da eine Schenkung grundsätzlich
unwiderruflich ist. Auch hätte eine Schenkung mit 3. Mai 2000
(auch wenn darüber keine schriftliche Urkunde errichtet worden ist) eine
Anzeigeverpflichtung nach § 22 ErbStG nach sich
gezogen.
Besonders spricht auch der Punkt
"Siebentens:" des
gegenständlichen Schenkungsvertrages im Zusammenhang mit Punkt
"Siebentens:" des
Schenkungsvertrages vom 21. November 2001 gegen eine Übergabe
bzw. Übernahme mit 3. Mai 2000. Dieser lautet im
gegenständlichen Schenkungsvertrag auszugsweise:
"..... und
die Geschenknehmerseite von der Geschenkgeberseite innerhalb der letzten zehn
Jahre keine schenkungssteuerpflichtigen Geschenke erhalten hat mit Ausnahme der
Zuwendungen aufgrund:
.....
des
Schenkungsvertrages vom 21.11.2001 ....."
Und im Schenkungsvertrag vom 21. November 2001
auszugsweise:
"..... und
von dieser innerhalb der letzten zehn Jahre keine schenkungssteuerpflichtigen
Geschenke erhalten hat, mit Ausnahme der Zuwendung aufgrund der
Schenkungsvertrages vom 25.4.2000, Geschäftszahl .... der Akten des
Urkundenverfassers.
....."
Wenn die Übergabe bzw. Übernahme tatsächlich
mit 3. Mai 2000 erfolgt wäre, würde die dem
Schenkungsvertrag vom 21. November 2001 zu Grunde liegende Schenkung
(hier erfolgte die Übergabe am 23. September 2001) bereits nach
dem Zeitpunkt der Ausführung der gegenständlichen Schenkung erfolgt
sein und es würde sich bei dem Schenkungsvertrag vom
21. November 2001 nicht mehr um eine Schenkung innerhalb der letzten
zehn Jahre handeln. Auf der anderen Seite hätte im Schenkungsvertrag vom
21. November 2001 - wenn die Übergabe bzw. Übernahme der
gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich am 3. Mai 2000
erfolgt wäre - die gegenständliche Schenkung als
schenkungssteuerpflichtige Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre
angeführt werden müssen. Eine derartige Anführung erfolgte in
diesem Vertrag nicht. Dieses lässt nur den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt
der Errichtung des Schenkungsvertrages vom 21. November 2001 die
Übergabe bzw. Übernahme der gegenständlichen Liegenschaftsanteile
noch nicht erfolgt ist.
Auch liefern die vorgelegte Rechnung der Marktgemeinde
sowie die vorgelegte Einkommensteuererklärung mit dem
Einkommensteuerbescheid und auch die im Vertrag angeführten Arbeiten keinen
eindeutigen Beweis dafür, dass die Übergabe bzw. Übernahme
bereits am 3. Mai 2000 erfolgt sei, da die Berufungswerberin mit dem
Kaufvertrag vom 3. Mai 2000 Hälfteeigentümerin dieser
Liegenschaft geworden ist. Wie in den Berufungsvorentscheidungen weiter richtig
ausgeführt wird, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass zu einem
Zeitpunkt, wo über die Höhe der Bemessungsgrundlage diskutiert wird,
eine Schenkung lediglich nur mündlich erfolgt. Auch sind die Angaben
über die finanzielle Lage der Berufungswerberin widersprüchlich, da
auf der einen Seite der Kaufpreis nicht zur Gänze aufgebracht werden konnte
aber von ihr Investitionen vorgenommen werden konnten.
Es wird daher als erwiesen angenommen, dass die Schenkung
mit Vertragsunterfertigung (jedenfalls nach dem 31. Dezember 2000) zu
Stande gekommen und eine Bereicherung erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Bei der Berechnung der Schenkungssteuer wurde daher zu Recht vom dreifachen
Einheitswert ausgegangen und war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0822-W/05
- Stammnummer
- 23456
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF