Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0165-K/04
Mantelkauf, Verlustvortrag, Zeitpunkt des Entstehens der Verluste, Identität,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-K/04vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommt es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu einem Wechsel der Identität der Körperschaft, steht ein Abzug der vor dem Mantelkaufjahr entstandenen Verluste nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , aa, vertreten durch STB, vom
11. Dezember 2002 gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
Spittal Villach vom 15. November 2002 betreffend Körperschaftsteuer
2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 09. November 1992 wurde die mit
Notariatsakt vom 25. August 1992 gegründete Bw. als AGmbH in das Firmenbuch
eingetragen.
Punkt II des genannten Notariatsaktes lautet:
Gegenstand des
Unternehmens:
1.) Der
Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von
Restaurants, Cafebetrieben, Buffets, sowie die Errichtung und Führung von
Hotelbetrieben, sowie die Führung sämtlicher ähnlicher
Gewerbebetriebe, die die Bewirtung und Beherbergung und die Herstellung von
Speisen, die Verabreichung von Getränken und dgl. an Gäste zum
Geschäftszweck haben, sowie der Handel mit Waren aller
Art.
2.) Die
Gesellschaft ist weiters berechtigt, sich an anderen Unternehmungen mit gleichen
oder ähnlichen Geschäftszwecken auch auf regionaler oder
überregionaler Ebene in jeder ihr beliebigen Rechtsform zu beteiligen,
sowie die Geschäftsführung und Vertretung für solche zu
übernehmen.
3.) Die
Gesellschaft kann alle Gewerbe ausüben, die sich direkt oder indirekt aus
dem Unternehmensgegenstand laut den vorstehenden Absätzen ergeben,
insbesondere solche Betriebe errichten und auf eigenen Namen und Rechnung
führen.
In der Folge betrieb die Bw. die Gaststätte XX in
einem von ihr als Superädifikat errichteten Fertigteilhaus.
Mit Kaufvertrag vom 17.11.1999 veräußerte die
Bw. den ihr gehörigen Gaststättenbetrieb samt Inventar. Am 14.
September 1999 endete die Gewerbeberechtigung der Bw. für den Betrieb des
Gastgewerbes.
Dies teilte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 15.
November 1999 dem Finanzamt mit und ergänzte, dass seitens der damaligen
AGmbH keine Absicht bestehe, den Betrieb wieder aufzunehmen.
Mit Abtretungsvertrag vom 16. Juni 2000 traten die
Gesellschafter der AGmbH ihre Gesellschaftsanteile an Y um einen Abtretungspreis
in Höhe von ATS 500.000,00 ab. Am selben Tag erfolgte eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages. Insbesondere wurde die Firma auf Bw.
abgeändert. Den Gegenstand des Unternehmens bildete nunmehr die Vermietung
und Verpachtung, der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften
einschließlich der Errichtung von Gebäuden sowie die Tätigkeit
des Bauträgergewerbes und der Handel mit Waren aller Art.
In der am 19. Feber 2002 eingereichten
Körperschaftssteuererklärung für 2000, in welcher als Gegenstand
des Unternehmens "Vermietung" ausgewiesen war, erklärte die Bw. einen
handelsrechtlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von
ATS 973.192,65 und begehrte die Berücksichtigung offener
Verlustvorträge ab dem Jahr 1995 in Höhe von
ATS 1.063.746,00.
Bei den im erklärten Ergebnis enthaltenen
außerordentlichen Erträgen handelte es sich um die Auszahlung einer
Lebensversicherungssumme in Höhe von ATS 1,209.881,61 für einen
im Jahr 2000 verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus diesem
Grund ergebe sich in der Saldenliste per 06/2000 eine positive Zwischensumme in
Höhe von ATS 1,188.208,84 und für den Zeitraum Juli bis Dezember
2000 ein Verlust von ATS 215.016,00, der durch die neue Tätigkeit der
Bw. entstanden sei.
Das Finanzamt erließ am 15. November 2002 einen
vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid, in welchem es infolge
Erfüllung des Mantelkauftatbestandes den begehrten Verlustabzug
versagte.
In der Berufung vom 11.12.2002 begründete die Bw.,
dass die Zahlung der Lebensversicherung im Mai 2000, die Abtretung der
Geschäftsanteile jedoch erst mit Abtretungsvertrag vom 16. Juni 2000
erfolgt sei. Demzufolge sei für die Gewinnermittlung des Jahres 2000
jedenfalls bis Juni 2000 die ursprüngliche Geschäftstätigkeit
gegeben. Der begehrte Verlustabzug stehe zu, da auch die
Lebensversicherungssumme eine Betriebseinnahme dargestellt habe.
Für den Zeitraum 30. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000
ermittle sich ein Verlust im Ausmaß von ATS 215.016,00, der der
"nunmehrigen" Tätigkeit zuzuordnen sei.
Die Lebensversicherung wurde zur Besicherung eines
betrieblichen Kredites abgeschlossen, die Prämienzahlungen als
Betriebsaufwand gebucht und die Versicherungssumme zur Abdeckung des
Betriebskredites verwendet.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung
begründete das Finanzamt, dass aufgrund der zu bejahenden Änderung der
organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
Änderung der Gesellschafterstruktur vom Vorliegen eines Mantelkaufes
auszugehen sei. Das (steuerliche) Ergebnis des Jahres der Strukturänderung
sei als Einheit zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 lautet auszugsweise:
"(4) Folgende
Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen:
2. Der
Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes
1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die
Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung
der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr
gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke
der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines
wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind
jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der
wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung
stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden."
Streit besteht im Wesentlichen darüber, ob die
begehrten Verluste der Vorjahre als Sonderausgaben Berücksichtigung zu
finden haben.
Dass eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen
Struktur durch die im Herbst 1999 erfolgte Betriebseinstellung und den Verkauf
des Gaststättenbetriebes erfolgte, steht außer Streit. Ebenso ist
unstrittig, dass eine entgeltliche Abtretung aller Gesellschaftsanteile im Juni
2000 an Y, der ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsführerfunktion
übernahm, erfolgte, sodass eine wesentliche Änderung der
organisatorischen und der Gesellschafterstruktur eintrat. Zusätzlich erfuhr
der Gegenstand des Unternehmens eine wesentliche Änderung (von
Gastronomiebetrieb auf Vermietung und Verpachtung ).
Die Gesetzesbestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988
über den Ausschluss des Verlustabzuges besagt, dass dieser ab dem Zeitpunkt
nicht mehr zusteht, "ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge
einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen
Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlagenach dem Gesamtbild der
Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben war (Mantelkauf). Infolge
der o.a. Gründe (100%ige entgeltliche Anteilsabtretung,
Betriebseinstellung, Standortverlegung, Änderung in der
Geschäftsführerfunktion, von Firma und Unternehmensgegenstand) ist ab
Juni 2000 nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität der AGmbH
mit der - nunmehrigen - Bw. zu verneinen.
Das EStG 1988 versteht unter dem Verlustabzug den Abzug der
"Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind". Ab dem Zeitpunkt
des Wechsels der Identität des Steuerpflichtigen steht nach § 8 Abs. 4
Z 2 KStG 1988 der Abzug von Verlusten vorangegangener Jahre nicht mehr zu. Die
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des Mantelkaufes bringt somit die
Rechtsfolge des Unterganges des Verlustvortragsrechtes mit sich. Voraussetzung
für die Versagung des Verlustabzuges ist, dass es
zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines
Verlustes und dem Zeitpunkt des
Verlustabzuges zu einem Wechsel der wirtschaftlichen Identität der
Körperschaft gekommen ist (vgl. VwGH 22. 12. 2005, 2002/15/0079 sowie
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988 I, Tz 68.4 zu § 8, und
Quantschnigg, Der Verlustabzug im KStG 1988, ÖStZ 1989, 40). Verluste aus
den Jahren vor dem Jahr des Mantelkaufes unterliegen demnach jedenfalls dem
Verlustabzugsverbot. Verluste aus den Jahren nach dem Jahr des Mantelkaufes sind
von diesem Verbot nicht (mehr) erfasst.
Daher betrifft § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 nur jene
Verluste, die vor dem Jahr der Strukturänderung angefallen sind. Vor diesem
Hintergrund ist der Regelung des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 die Bedeutung
beizumessen, dass sie lediglich hinsichtlich jener Verluste eine
Einschränkung normiert, die im Zeitpunkt, in dem der Mantelkauftatbestand
letztlich verwirklicht ist, bereits Verluste aus einem "vorangegangenen Jahr"
iSd § 18 Abs. 6 EStG, also potenzielle Verlustvorträge
darstellen.
Das Höchstgericht führte im genannten Erkenntnis
weiters aus, dass im Falle eines während
eines Jahres verwirklichten Mantelkauftatbestandes bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Jahreskörperschaftsteuer die bis zur
Strukturänderung angefallenen (Teil)Verluste verrechnet werden mit
allfälligen im restlichen Zeitraum dieses
Jahres erwirtschafteten (Teil)Gewinnen.
Mit diesen Ausführungen ist dem Berufungsvorbringen,
den im Streitjahr realisierten ao. Ertrag mit den Verlustvorträgen der
Vorjahre zu verrechnen ebenso entgegen getreten, wie dem Begehren der Bw. ihr
den von ihr im zweiten Halbjahr 2000 "neu" erwirtschafteten (Teil)Verlust
zuzurechnen, da das Ergebnis des Mantelkaufjahres als Einheit zu ermitteln ist
(auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung wird verwiesen).
Eine steuerwirksame Aufdeckung stiller Reserven als Folge
der Änderung der wirtschaftlichen Struktur (im Jahr 1999) bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Änderung liegt ebenso wenig vor wie eine Sanierung
zur Arbeitsplatzerhaltung.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-K/04
- Stammnummer
- 23448
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF