Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0886-W/06
Anerkennung von Fremdhonoraren - Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0886-W/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag.S, vertreten durch StB-OEG, gegen
die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF nur kurz Bw) ist ua
selbständige Informatikerin. Sie ermittelt ihren Gewinn aus dieser
Tätigkeit gemäß
§ 4 Abs 3 EStG.
In ihrer Berufung gegen die erklärungsgemäß
ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2003 machte
die Bw neben anderen (hier nicht mehr strittigen) Aufwandspositionen
Aufwendungen für ein an A.B., Damaskus, Syrien, für
Programmierarbeiten geleistetes Honorar (erhaltener Betrag
10.000,00 €; darin enthaltene USt - Reverse Charge Regelung)
geltend. Im Verlauf des Verfahrens brachte die Bw dazu im Zuge der Beantwortung
von Vorhalten des Finanzamtes bzw in ihrem Vorlageantrag vor, die
Geldübergabe sei aus näher genannten Gründen in Istanbul erfolgt.
A.B. habe gemeinsam mit ihr in Wien das Informatikstudium absolviert und sei
sodann in seine Heimat zurückgekehrt. Dort führe er fallweise für
sie Programmierarbeiten durch. Die Bw legte folgende Unterlagen
vor:
-
Originalbeleg über die Honorarzahlung von 10.000,00 € an A.B.
("I
acknowledge the receipt of Euro 10.000,00 from Mrs. ... [die Bw] for programming
works and scripting modules written in PHP for the Application
'xyz', namely 1. Cataloguing digital
media ... 6. Graphical Interface for the administration
tool With the receipt of my remuneration of Euro 10.000,00 the source
itself and all rights for rewrite, reuse an selling of this program goes to Mrs.
... [die Bw].")
-
Schreiben bzw Erläuterungen der Bw betreffend die näheren
Umstände der Zusammenarbeit mit A.B. und der Zahlung in Istanbul sowie mit
einer detaillierten Beschreibung der von A.B. geleisteten Arbeiten (zwei
Seiten)
-
Bestätigung des Lebensgefährten der Bw, Mag. F.K., über die an
A.B. geleistete Zahlung
("Ich
möchte hiermit bestätigen, dass ich Frau ... [die Bw] am 28.4. nach
Istanbul begleitet habe. Zweck der Reise war, Herrn A.B. sein Honorar
persönlich zu überreichen. Frau ... [Die Bw] hat in meiner Gegenwart
Herrn A.B. am 30.4.2003 10.000 Euro übergeben."]
-
Überbringersparbuch (dieses zeigt, dass am 23.1.2003 ein Betrag von
10.076,90 € abgehoben und das Sparbuch liquidiert wurde).
In dem genannten Schreiben führte die Bw aus, die
Honorarzahlung sei auf Wunsch von A.B. in bar erfolgt, weil es nach dessen
Angaben in Syrien keine Lohn- und Einkommensteuerpflicht gebe, Privatpersonen in
Syrien nur unter schwierigsten Bedingungen ein Konto eröffnen könnten
und es Konten in ausländischer Währung nicht gebe, durch den
Wechselkurs würde man fast die Hälfte des Betrages verlieren. Da er
ohnehin versuche, in der Türkei beruflich Fuß zu fassen und das
Honorar für seinen dortigen Lebensunterhalt brauche, würde er lieber
ein Konto in Istanbul eröffnen. Ihr Lebensgefährte, der ebenfalls aus
Syrien stamme habe ihr bestätigt, dass der Transfer von ausländischer
Währung nach Syrien fast unmöglich sei. Ursprünglich sei
vereinbart gewesen, dass A.B. versuchen sollte, die Bw in Wien zu besuchen. Da
es jedoch für einen Syrer schwierig sei, ein österreichisches
Einreisevisum zu bekommen und A.B. für Staaten wie Österreich auch
eine Ausreisegenehmigung von den syrischen Behörden benötigt
hätte, habe sie letztendlich vorgeschlagen, einander in Istanbul zu
treffen. Sie habe (auch wegen des hohen Geldbetrages) ihren Lebensgefährten
gebeten, sie zu begleiten. Dieser sei auch bei der Geldübergabe am
30.4.2003 anwesend gewesen. Das Programm "xyz ", an welchem A.B.
gearbeitet habe, sei eine Applikation zur Archivierung und Recherche von
elektronischen Dokumenten. A.B. habe für alle Module den Source-Code
geliefert, vom Design der Applikation bis zum Betatest habe er etwa ein Drittel
der Arbeiten geleistet. Es folgt eine nähere Darstellung der von A.B. ganz
oder zum Teil gelieferten Teile.
Weiters führte die Bw aus, die Honorarnote von A.B.
sei vorweg von diesem mit 28.4.2003 ausgestellt worden, die Geldübergabe
sei jedoch erst am 30.3.2003 in Istanbul erfolgt. Betreffend die Liquidierung
bzw Abhebung vom beiliegenden Sparbuch in Höhe von 10.076,90 € am
23.1.2003 sei anzumerken, dass diese ursprünglich deshalb erfolgt sei, weil
die Bw der Meinung gewesen sei, A.B. werde zur Geldübergabe nach Wien
kommen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, daher habe man sich auf ein
Treffen ca drei Monate später in Istanbul geeinigt. Der im Jänner
abgehobene Betrag sei bis zur Geldübergabe im April selbstverständlich
immer wieder durch Barausgaben vermindert und durch Barabhebungen erhöht
worden. Da aus diesen mehrfachen kleineren Bewegungen keine direkte Ableitung
des übergebenen Geldbetrages möglich sei, werde das Sparbuch mit der
ursprünglichen Abhebung vorgelegt.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
in welcher es die Berufung im hier strittigen Punkt abwies. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass
jemand im Jänner 10.000,00 € vom Sparbuch abhebe, um eine
Rechnung, die am 28.4.2003 ausgestellt worden sei, zu bezahlen. Das Geld werde
in der Zwischenzeit zu Hause aufbewahrt, um es Ende April bar in Istanbul zu
übergeben. Das Sparbuch, von dem das Geld abgehoben wurde, laute
außerdem auf Überbringer, wodurch nicht nachvollzogen werden
könne, woher das Sparbuch stamme.
Die Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, sie habe
niemals behauptet, dass das im Jänner abgehobene Geld bis zur Übergabe
im April in Istanbul sozusagen im Wäscheschrank aufbewahrt worden sei. Sie
habe vielmehr lediglich versucht zu erklären, warum es im April keine
Abhebung von exakt 10.000,00 € von einem Konto oder Sparbuch gegeben
habe. Wie bereits ausgeführt, sei die Abhebung im Jänner deshalb
erfolgt, weil ursprünglich geplant gewesen sei, dass A.B. zu diesem
Zeitpunkt nach Wien kommen sollte. Nach erfolgter Abhebung habe sich jedoch
herausgestellt, das A.B. nicht nach Wien kommen konnte, weshalb das abgehobene
Geld einerseits in Teilbeträgen für andere Zwecke ausgegeben worden
sei, wobei andererseits im Zeitraum bis zur Übergabe im April auch wiederum
Abhebungen kleinerer Beträge zur Bestreitung privater Lebensaufwendungen
bzw beruflicher Ausgaben erfolgt sei. Bei dem genannten Sparbuch habe es sich im
Übrigen um ein Sparbuch des Lebensgefährten der Bw gehandelt, welcher
mit dieser Abhebung eine auf ihn entfallende Schuld aus einer
Wohnungsrenovierung gegenüber der Bw abgedeckt habe. Dies eben zu dem
genannten Zeitpunkt, weil die Bw der Meinung gewesen sei, den Betrag von
10.000,00 € zu diesem Zeitpunkt zu benötigen. Aus der Tatsache,
dass es sich um ein Überbringersparbuch gehandelt habe, sei im Übrigen
nichts zu gewinnen, weil solche Sparbücher in Österreich im
Streitzeitraum gesetzlich zulässig gewesen seien. Sollte damit jedoch
gemeint sein, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, 10.000,00 €
aufzubringen, verweise sie auf ihre Einkommenslage im Streitjahr sowie in den
Vorjahren und lege zudem einen Bankauszug ihres Geschäftskontos vom April
2003 vor, aus welchem ersichtlich sei, dass sich auf diesem Konto ein Guthaben
von 20.656,94 € befunden habe. Es existiere zudem keine gesetzliche
Vorschrift, wonach geleistete Barzahlungen durch Barabhebungen in der exakten
Höhe nachzuweisen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
§ 167 Abs 2 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
In Streit steht, ob die Bw tatsächlich am 30.4.2003 an
A.B. 10.000,00 € für Programmierarbeiten geleistet hat. Dazu hat
die Bw die oben angeführten Beweismittel vorgelegt. Sie hat aufgezeigt,
dass sie A.B. aus der Zeit des gemeinsamen Informatikstudiums kennt. Weiters hat
sie dargelegt, weshalb es zu einer Abhebung vom Sparbuch im Jänner 2003 und
einer Geldübergabe im April 2003 in Istanbul gekommen ist.
Das Finanzamt ist diesen Beweismitteln insoweit
entgegengetreten, als es sich auf die Lebenserfahrung, den zeitlichen Abstand
zwischen Abhebung und Zahlung und den Umstand, dass das Sparbuch auf
Überbringer lautete, berufen hat.
Jedoch hat das Finanzamt keine Umstände aufgezeigt und
sind im Verfahren auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die im
Einklang mit dem Vorbringen der Bw stehenden übereinstimmenden
Bestätigungen des A.B. und des Lebensgefährten der Bw, Mag. F.K., in
Zweifel gezogen hätten.
Die Bw hat für die von ihr behauptete Tatsache der
Zahlung am 30.4.2003 in Istanbul entsprechende Beweismittel vorgelegt. Der
Beweis für die am 30.4.2003 erfolgte Zahlung der Bw an A.B. ist damit
gemäß
§ 166 iVm § 167 Abs 2 BAO erbracht. Der
Berufung ist somit stattzugeben.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FremdhonorarSyrienInformatikerProgrammiererProgrammierarbeitenBeweiswürdigungNachweisGeldübergabeZahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0886-W/06
- Stammnummer
- 23439
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF