Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0276-L/06
Haftung des Kommanditisten bei Veräußerung des Kommanditanteils
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-L/06vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, vom 2. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. Februar 2006 zu StNr. 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Firma R KEG im Ausmaß von 8.270,64 €
in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.8.2002 wurde von P als
persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und dem
Berufungswerber als Kommanditist die R KEG gegründet. Gemäß
§ 6 des Gesellschaftsvertrages betrug die Hafteinlage des Kommanditisten
(die auch seiner Pflichteinlage entsprach) 17.000,00 €
Mit Abtretungsvertrag vom 19.12.2003 hat der
Berufungswerber einen Teil seines Kommanditanteils an die B GmbH um den
Nominalwert von 7.300,00 € abgetreten.
Das Landesgericht Steyr wies mit Beschluss vom 20.12.2004
einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die Gesellschaft
mangels Vermögens ab.
Da vom Komplementär behauptet worden war, das
"Stammkapital" von 17.000,00 € sei nicht einbezahlt worden, und
die Kommanditisten würden dafür haften, nahm das Finanzamt den
Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom 2.2.2006 für näher
aufgegliederte Abgabenschulden der Gesellschaft in Höhe von insgesamt
8.270,64 € gemäß
§ 12 BAO in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 2.3.2006
Berufung erhoben. Am 28.8.2002 sei der KEG-Vertrag abgeschlossen worden mit
einer "Kapital- und Stammeinlage" von 17.000,00 €. Dieses
Kapital sei kein Darlehen gewesen und nie zurückgefordert worden. Das
Kapital sei vertragsgemäß auf ein Firmenkonto zur Verfügung des
Geschäftsführers einbezahlt worden. Mit Abtretungsvertrag vom
19.12.2003 seien 30 % KEG-Anteile um 7.300,00 € an die B GmbH verkauft
und von dieser bezahlt worden.
Mit weiterer Eingabe vom 18.4.2006 führte der
Berufungswerber aus, dass die Vermögenseinlage auf Wunsch des
Komplementärs auf Sparbücher bei der Volksbank Linz-Mühlviertel
einbezahlt worden sei. Weiters habe er zusätzliches Kapital in Höhe
von 10.000,00 € zur Verfügung gestellt. Die Gesamtsumme von
27.000,00 € habe er am 18.11.2002 auf zwei näher bezeichnete
Sparbücher einbezahlt. Die Sparbücher seien im Eigentum der KEG
gestanden und bei der Bank hinterlegt gewesen. Am 2.12.2003 seien die
Sparbücher aufgelöst und das Kapital samt Zinsen auf das Firmenkonto
der KEG einbezahlt worden. Diese Angaben wurden durch Ablichtungen der
Sparbücher und der Überweisungsbelege glaubhaft gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf
die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma anzuwenden. Gemäß
§ 161 Abs. 2
HGB finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene
Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in den
§§ 161 bis 177 anderes vorgeschrieben ist.
Gemäß
§ 171 Abs. 1 HGB haftet der
Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner
Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage
geleistet ist. Damit entfällt die Möglichkeit, ihn in Anspruch zu
nehmen, wenn die Einlage geleistet und dadurch das Gesellschaftsvermögen
vermehrt wurde (Koppensteiner in Straube, HGB³,
§ 171 Rz 7). Im gegenständlichen Fall hat der
Berufungswerber mit der Eingabe vom 18.4.2006 ausreichend nachgewiesen, dass er
die Hafteinlage zur Gänze geleistet hat.
Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt
wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet (§
172 Abs. 4 HGB). Im Fall der Übertragung des Kommanditanteils (oder eines
Teiles desselben) haftet der Kommanditist als Veräußerer seines
Anteils daher dann, wenn dabei eine Rückgewähr der geleisteten Einlage
stattfindet. Findet keine Rückgewähr der Einlage statt, haftete der
Veräußerer nicht (Koppensteiner, a.a.O.,
§ 172 Rz 10).
Im gegenständlichen Fall wurde weder von der
Erwerberin der Kommanditanteile, noch vom Komplementär behauptet, dass es
im Zuge der Abtretung eines Teiles des vom Berufungswerber gehaltenen
Kommanditanteils zu einer (teilweisen) Rückgewähr der geleisteten
Einlage gekommen wäre. Derartiges ist auch dem von der Erwerberin
vorgelegten Abtretungsvertrag vom 19.12.2003 sowie dem übrigen Akteninhalt
nicht zu entnehmen. Der Berufungswerber hat in der Berufung ausgeführt,
dass er die "Kapital- und Stammeinlage" von 17.000,00 € nie
zurückgefordert habe.
Insgesamt gesehen lagen daher die Voraussetzung für
eine Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers nicht vor, und war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 161 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 171 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 172 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-L/06
- Stammnummer
- 23434
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF