Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0318-L/04
Zurückweisung als verspätet
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0318-L/04vom 24.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 15. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden,
vertreten durch Mag. Christine Sageder, vom 30. April 2002 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Der gegenständliche Bescheid wurde am
30. April 2002 abgefertigt und laut den Angaben des Berufungswerbers
in der Berufungsschrift am 3. Mai 2002 zugestellt. Die Berufung
wurde am 15. Juli 2002 eingebracht, somit jedenfalls außerhalb
der Berufungsfrist gemäß
§ 245 BAO von einem
Monat. Eine Verlängerung der Berufungsfrist wurde nicht
beantragt. Da die Berufung nicht fristgerecht eingebracht worden ist, war
diese gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurückzuweisen.
Linz, am 24.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0318-L/04
- Stammnummer
- 23406
- Gültig
- 24.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF