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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0318-L/04

Zurückweisung als verspätet

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0318-L/04vom 24.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom 15. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden, vertreten durch Mag. Christine Sageder, vom 30. April 2002 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründung Der gegenständliche Bescheid wurde am 30. April 2002 abgefertigt und laut den Angaben des Berufungswerbers in der Berufungsschrift am 3. Mai 2002 zugestellt. Die Berufung wurde am 15. Juli 2002 eingebracht, somit jedenfalls außerhalb der Berufungsfrist gemäß § 245 BAO von einem Monat. Eine Verlängerung der Berufungsfrist wurde nicht beantragt. Da die Berufung nicht fristgerecht eingebracht worden ist, war diese gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen. Linz, am 24. Juli 2006

Normen und Schlagworte

Berufungsfristverspätet

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0318-L/04
Stammnummer
23406
Gültig
24.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF