Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0284-F/03
Der Nachweis betreffend Unternehmereigenschaft für den Vorsteuerabzug wurde nicht erbracht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-F/03vom 21.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
11. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 8. Juli
2003 betreffend Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO betreffend
Umsatzsteuer 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 5. März 2002 regte der damalige
steuerrechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 27. März 1998 gemäß
§ 299
Abs 2 BA0 an, da die Berücksichtigung der Vorsteuern in Höhe von ATS
68.429,00 (€ 4.972,93) aus der Anschaffung des Kfz VW Sharan beantragt
werde. Es werde auf das EuGH-Urteil vom 8. Jänner 2002 verwiesen. Das Kfz
sei im Hinblick auf die per 1. Juli 1996 gegründete Praxisgemeinschaft mit
dem Bruder des Bw angeschafft worden. Die vorgelegte Rechnung ist mit 17. April
1996 datiert und weist das Kaufvertragsdatum mit 2. November 1995 aus. Die
vorgenannte Anregung zur Aufhebung wurde laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters
des Finanzamtes vom steuerrechtlichen Vertreter zurückgezogen.
Mit Antrag vom 26. März 2002 wurde die Wiederaufnahme
des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 27. März 1999 gemäß
§
303 BA0 begehrt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 3. April
2002 abgewiesen, da das EuGH-Urteil vom 8. Jänner 2002 ebenso wie ein rein
innerstaatliches höchstgerichtliches Erkenntnis keinen Wiederaufnahmegrund
nach § 303 BA0 darstelle.
Gegen diesen Bescheid berief der steuerrechtliche Vertreter
mit seiner Eingabe vom 29. April 2002 und führte aus, dass seines Erachtens
das EuGH-Urteil einen Vorfragentatbestand darstelle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu begründet, dass aus der
Verwaltungspraxis zur Anwendbarkeit der EuGH-Judikatur für Zeiträume
vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002 für den
österreichischen Rechtsbereich abzuleiten sei, dass das EuGH-Urteil so zu
behandeln ist, wie eine innerstaatliche höchstgerichtliche Rechtsprechung,
die zum Beispiel eine gegenüber einer bisherigen Verwaltungspraxis
abweichende Aussage trifft. Das EuGH-Urteil sei somit in allen nicht
rechtskräftigen Fällen anzuwenden. Ebenso wie ein rein
innerstaatliches höchstgerichtliches Erkenntnis stelle auch das EuGH-Urteil
keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit c BA0 dar.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 regte der steuerrechtliche
Vertreter des Bw die Aufhebung des im Betreff angeführten Bescheides wegen
Verstoßes gegen zwischenstaatliche abgabenrechtliche Vereinbarungen an und
beantragte wiederum die Berücksichtigung der Vorsteuer aus der Anschaffung
des Kfz im Jahre 1996. Der EuGH habe mit seinem Urteil vom 8. Jänner 2002,
Rs. C-409/99, Metropol und Stadler, die Beschränkung der
Vorsteuerabzugsfähigkeit für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge
aufgrund der Verordnung vom 15. Feber 1996, AÖF 1996/273, aufgehoben,
weshalb rückwirkend ab 1. Jänner 1995 wieder die Rechtslage und
Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt des EU-Beitritt Österreichs Gültigkeit
erhält (insbesondere der BMF-Erlass vom 18. November 1987, Z 09
1202/4-IV/9/87, AÖF 1987/330). In Punkt 5. der vom BMF unter
Berücksichtigung des genannten EuGH-Urteils neu veröffentlichten Liste
der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse werde
auch das von seinem Mandanten im Jahr 1996 erworbene Fahrzeug als
vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus angeführt. Mit Verweis auf den
BMF-Erlass vom 24. Jänner 2002, GZ 09 1202/4/IV/9/02, beantrage er daher,
den im Betreff genannten Bescheid wegen Verstoßes gegen zwischenstaatliche
abgabenrechtliche Vereinbarungen gemäß
§ 299 Abs 4 BA0 idgF
aufzuheben.
Im Schreiben der damaligen Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg vom 14. Juni 2002 wurde ausgeführt, dass der Anregung auf
Aufhebung des Bescheides nicht nachgekommen werden könne. Eine
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs 4 BA0 komme nur bei einem
Verstoß eines Bescheides gegen zwischenstaatliche abgabenrechtliche
Vereinbarungen in Frage. Eine EG-Richtlinie stelle keine zwischenstaatliche
Vereinbarung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar. Eine Bescheidaufhebung
aufgrund des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, Rs C-409/99, komme daher nur
gemäß
§ 299 Abs 2 BA0 innerhalb der Jahresfrist in Frage. Der
Verweis auf den Erlass des BMF vom 24. Jänner 2002, GZ 09 1202/4-IV/9/02,
sei unverständlich, weil in diesem Erlass nur von einer Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs 2 BA0 und eben nicht von § 299 Abs 4 BA0
die Rede ist.
Mit Schreiben vom 7. März 2003 regte der
steuerrechtliche Vertreter nunmehr die Aufhebung des im Betreff angeführten
Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an und beantragte die
Berücksichtigung der Vorsteuer aus der Anschaffung des genannten
Fahrzeuges. Zusätzlich wurde begründet, dass die zur Novellierung der
§§ 299 und 302 BA0 am 3. Feber 2003 vom BMF veröffentlichten
Richtlinien zur Aufhebung gemäß
§ 299 BA0 in Punkt 3. auch einen
Verstoß gegen Sekundärrecht der Europäischen Union als
Rechtswidrigkeit des Inhaltes definierten. Da im gegenständlichen Fall ein
Verstoß gegen die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977
(77/388/EWG) vorliege, beantragt der steuerliche Vertreter innerhalb offener
Frist des § 302 Abs 2 lit c BA0 den im Betreff genannten Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß
§ 299 Abs 1 BA0
aufzuheben.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 8. April 2003 wurden vom
Finanzamt folgende Punkte aufgeworfen:
"Aufgrund
der Novellierung der §§ 299 und 302 BA0 besteht grundsätzlich die
Möglichkeit der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 27. März
1998 gemäß
§ 299 Abs 1 BA0, wobei allerdings nachfolgendes zu
berücksichtigen bzw nachzureichen ist:
Eine
Berücksichtigung der Vorsteuern für 1996 ist nicht möglich, da
Sie lediglich unecht befreite Umsätze gemäß
§ 6 Abs 1 Z 19
UStG getätigt haben.
Für
die Jahre 1997 bis 2000 kann eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges
gemäß
§ 12 Abs 10 UStG erfolgen, wobei zu berücksichtigen
ist, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit zusteht, als umsatzsteuerpflichtige
Einnahmen vorliegen und bezüglich der Privatnutzung ist eine
Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen.
Nachdem
Sie das nunmehr vorsteuerabzugsberechtigte Kfz ab 1997 offensichtlich ins
Betriebsvermögen der Praxisgemeinschaft PG eingebracht haben, sind für
1997 bis 2000 berichtigte Umsatzsteuererklärungen und berichtigte
Erklärungen über die Feststellung von Einkünften von
Personengesellschaften (Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage) einzureichen,
wobei für jedes Jahr die oa Umstände zu berücksichtigen
sind."
Mit Eingabe vom 21. Mai 2003 legte
der steuerrechtliche Vertreter des Bw für die Jahre 1997 bis 2000
berichtigte Umsatzsteuererklärungen und Erklärungen über die
Feststellung von Einkünften von Personengesellschaften für die
obgenannte Praxisgemeinschaft vor.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2003 wurde die Anregung auf
Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 27. März 1998
gemäß
§ 299 Abs 1 BA0 abgewiesen und hiezu begründend
ausgeführt, dass der Bw bis 30. Juni 1996 im Krankenhaus n beschäftigt
gewesen sei und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
und Poolgelder im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit bezogen habe. Weiters habe der Bw in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1996 Ausgaben aus der Ordinationsgründung A
geltend gemacht (ua Kilometergelder von ATS 4.199,80). Der
vorsteuerabzugsberechtigte VW Sharan sei mit Kaufvertrag vom 2. November 1995
erworben und am 17. April 1996 geliefert worden. Laut Anlageverzeichnis bei der
Praxisgemeinschaft sei dieses Fahrzeug am 1. Juli 1996 mit einem Wert von ATS
384.913,-- eingelegt worden, was dem Anschaffungswert von ATS 410.574,-- minus
Halbjahresabschreibung von ATS 25.661,-- entspricht. Nachdem hiernach der VW
Sharan privat angeschafft und aus der nichtunternehmerischen Sphäre am 1.
Juli 1996 in die Praxisgemeinschaft eingelegt wurde, sei ein Vorsteuerabzug
nicht möglich (EuGH vom 11. Juli 1991, Rs - 1990/97 Lennartz, Slg
1991, I-3795).
Mit Berufungsschrift vom 11. August 2003 wandte der
steuerrechtliche Vertreter ein, dass der VW Sharan von seinem Mandanten nicht
als Privatmann für seine persönliche Lebensführung angeschafft
worden sei, sondern von Anfang an als Fahrzeug für seine Arztpraxis bzw in
Folge für die Gemeinschaftspraxis bestimmt gewesen sei. Diese
Ärztegemeinschaft sei zum Zeitpunkt des Kaufvertrages für das Kfz
bereits in Vorbereitung gewesen, wie das beiliegende Schreiben vom 19. Dezember
1995 zeigt. Darin bestätige die Ärzteberatung B, den Auftrag zur
Erbringung von Consulting-Leistungen im Hinblick auf die Gründung der
Praxisgemeinschaft. Das Fahrzeug sei im April 1996 geliefert und von seinem
Mandanten für seine - zu dieser Zeit noch einzelunternehmerische
- ärztliche Tätigkeit verwendet worden, wie auch insbesondere
für Fahrten zur Baustelle des damals gerade errichteten Praxisgebäudes
der Praxisgemeinschaft. Die Bauaufsicht habe nach Beendigung seiner
Tätigkeit im Krankenhaus vor allem sein Mandant wahrgenommen, wofür
bis Mitte April 1996 das Privatfahrzeug und danach vorwiegend der VW Sharan
eingesetzt wurde. Da diese betriebliche Verwendung vor der eigentlichen
Eröffnung der Praxis aber von nur untergeordnetem Ausmaß gewesen sei
(ca. 45 %), unterblieb die Akitivierung des Fahrzeuges. Sein Mandant habe
darüber hinaus hinsichtlich des in Frage stehenden Kfzs für das
einzelunternehmerische Rumpfjahr 1. Jänner bis 30. Juni 1996 neben dem
Kaufbeleg keine Belege über Betriebskosten (Treibstoffrechnungen udgl)
vorgelegt, wohl aber Fahrtkostenaufzeichnungen für das gesamte halbe Jahr
(somit auch über den Zeitpunkt der Anschaffung des VW Sharan hinaus), aus
welchen sich Kilometergelder in Höhe von ATS 4.199,80 errechneten. Aus
Gründen der administrativen Vereinfachung und Wirtschaftlichkeit seien
diese Aufzeichnungen für die Erstellung der Steuererklärung
übernommen und somit die laufenden Betriebsausgaben für den VW Sharan
in den ersten zweieinhalb Monaten in Form von pauschalen Kilometergeldern
berücksichtigt worden. Nach Eröffnung der Praxisgemeinschaft im Juli
1996 sei das Fahrzeug von seinem Mandanten ausschließlich für die
ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Praxisgemeinschaft verwendet worden,
was auch an der entsprechenden Ausstattung (Martinshorn udgl) erkennbar ist. Da
die Anschaffung des fraglichen KFZ für Zwecke des Unternehmens erfolgte,
beantrage er die Anerkennung der daraus resultierenden Vorsteuer.
Per Fax vom 28. Juli 2003 wurde dem Finanzamt ein Schreiben
zur Auftragsbestätigung von B, datiert mit 19. Dezember 1995, adressiert an
den Bruder des Bw, übermittelt. Für die Erstellung der
wirtschaftlichen Vorausplanung wurde in diesem Schreiben um Vorlage diverser
Unterlagen (Jahresabschluss des Vaters 1993, Einkommensteuerbescheide,
Vorauszahlungsbescheide, Saldenliste aus der Buchhaltung, Bekanntgabe der
Bankkonten etc) gebeten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2003 wurde
die Berufung gegen den Abweisungsbescheid über den Antrag auf Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 1996 gemäß
§ 299 Abs 1 BA0 als
unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass sich der im
Berufungsschriftsatz vorgetragene Sachverhalt - Anschaffung des VW Sharan
für die in Vorbereitung befindliche Gemeinschaftspraxis - anhand der
Aktenlage nicht verifizieren lasse. Aus den Kaufpapieren sei nicht zu erkennen,
dass der streitgegenständliche Pkw für den unternehmerischen Bereich
der Praxisgemeinschaft gekauft worden ist. Die Gründung einer
Praxisgemeinschaft sei dem Finanzamt am 4. Juli 1996 angezeigt worden. Auch die
nachfolgende steuerliche Behandlung des Fahrzeuges im Rahmen des
Einzelunternehmens und im Rahmen der Praxisgemeinschaft bestätige nicht,
dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung einer unternehmerischen
Nutzung zugeführt werden sollte. Anhand der Aktenlage erachte die
Finanzbehörde die für eine Einlage sprechenden Beweise als
stärker, weshalb das gegenständliche Rechtsmittel abzuweisen war.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 stellte der
steuerrechtliche Vertreter einen Vorlageantrag an die damalige
Finanzlandesdirektion Feldkirch und führte aus, dass die Rechnung vom 17.
April 1996 an einen der Herren Dres. und nicht an die Gemeinschaft gestellt
werden habe müssen, weil Gemeinschaftspraxen aufgrund des damals
gültigen Ärztegesetzes 1984 nur als Innengesellschaften geführt
werden konnten. Die Möglichkeit, Gruppenpraxen mit Außenwirkung zu
gründen, sei erst durch das Ärztegesetz 1998 in seiner mit BGBl. I Nr.
110/2001 novellierten Fassung (in Kraft getreten am 11. 08. 2001) eröffnet
worden. Darüber hinaus weise er darauf hin, dass seiner Mandantschaft zum
Zeitpunkt der Anschaffung des berufungsgegenständlichen KFZ bereits zwei
Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden seien und daher
keinerlei Bedarf für den Kauf eines weiteren Privatautos gegeben war.
Ergänzend lege er weitere Besprechungsprotokolle, Ausarbeitungen der r
Ärzteberatungsfirma und Behörden- sowie sonstige Korrespondenz bei,
woraus hervorgehe, dass zum Kaufzeitpunkt schon wesentliche Vorbereitungs- und
Gründungsmaßnahmen hinsichtlich der Gemeinschaftspraxis erfolgt waren
und der Erwerb eines ganz oder nahezu ausschließlich der unternehmerischen
Nutzung dienenden Fahrzeuges von Beginn an Teil der Praxisplanung war. Als
Beilage befinden sich somit noch folgende Unterlagen im Akt:
ein
nicht unterschriebenes und datiertes Auftagsschreiben der Firma B;
zwei
Vollmachten der beiden Drs. betreffend obige Firma, datiert mit 6. Feber
1996;
ein
Schreiben vom 29. April 1996, welches an die Salzburger Firma gerichtet war und
die Finanzierung des Ordinationsumbaues betraf, welches mit dem Absenderkopf
"AK" versehen war;
ein
Besprechungsprotokoll, welches den Vermerk "Beratung mit dem namentlich
genannten steuerrechtlichen Vertreter wegen gemeinsamer
Praxisführung" und betreffend Auto den Vermerk "Dr. s 1 x zu
100 bis 80 %, Dr. m 2 x 80 %" enthielt;
ein
Schreiben des Bw vom 31. Jänner 1996 betreffend Ansuchen um einen
Kassenvertrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, in welchem der Bw
angibt, dass er sich ab 1. Juli 1996 in einer Ordinations- und
Apparategemeinschaft mit seinem Bruder niederlassen werde;
ein
Schreiben einer namentlich genannten Bank vom 18. März 1996 an den Bruder
des Bw, in welchem die Finanzierung für die Sanierung und den Umbau der
Arztordination angesprochen wird;
eine
Baubeschreibung, datiert mit 29. Feber 1996, aus welcher das entsprechende
Objekt nicht hervorgeht;
Mit Schriftsatz vom 17.
November 2005 wurde der Bw vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht,
nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"1. In sämtlichen Schriftsätzen (zB vom 5.
und 26. März 2002) hat ihr damaliger steuerlicher Vertreter angegeben, dass
das KFZ VW Sharan im Hinblick auf die per 1. Juli 1996 mit Ihrem Bruder
gegründete Praxisgemeinschaft angeschafft worden sei. In der
Berufungsschrift vom 11. August 2003 wurde ua eingewandt, dass das in Rede
stehende Fahrzeug als Fahrzeug für Ihre Arztpraxis bzw in Folge für
die Gemeinschaftspraxis bestimmt gewesen sei. Geben Sie diesbezüglich bitte
an, wo sich Ihre Arztpraxis befunden hat und welche Einkünfte Sie damit
erwirtschaftet haben.
2. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1995
wurden Ausgaben zur Ordinationsgründung laut Beilage von ATS 1.830,60
angeführt. Welche Ordinationsgründung war damit gemeint?
3. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996
waren unter Punkt I. b) betreffend Ordinationsgründung A Einnahmen von ATS
2.340,00 angegeben. Legen Sie bitte den diesbezüglichen Beleg vor. Welche
Ordination war damit gemeint? Welchem Bereich sind daher diese Einnahmen
zuzuordnen?
4. Hatten Sie vor Gründung der Praxisgemeinschaft mit
Ihrem Bruder eine eigene Ordination?
5. Inwieweit hat die von Ihnen und Ihrem Bruder
gegründete Praxisgemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Anschaffung Ihres
Fahrzeuges schon am Wirtschaftsleben teilgenommen bzw ist nach außen hin
gegenüber Dritten aufgetreten (nach außen gerichtete wirtschaftliche
Aktivität)? Können Sie hiezu Unterlagen vorlegen?
6. Laut Angaben in der Berufungsschrift vom 11. August 2003
wurde das im April 1996 gelieferte Fahrzeug vom Berufungswerber für seine
zu dieser Zeit noch einzelunternehmerische ärztliche Tätigkeit
verwendet. Welche einzelunternehmerische Tätigkeit war hier genau gemeint?
Wann begann diese einzelunternehmerische Tätigkeit und wie wurde Sie
ausgeführt?
7. Geben Sie bitte an, wie das Ausmaß von 45 %
betriebliche Verwendung des Fahrzeuges vor der eigentlichen Eröffnung der
Praxisgemeinschaft berechnet wurde.
8. Welcher Teil der geltend gemachten Kilometergelder in
Höhe von ATS 4.199,80 betraf die mit dem neu angeschafften Fahrzeug VW
Sharan zurückgelegten Kilometer?"
Nach zweimaliger Fristverlängerung wurde zu obigem
Vorhalt von der nunmehr steuerlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 3.
Jänner 2006 wie folgt Stellung genommen:
"Ad 1. Vor Beginn der Praxisgemeinschaft mit seinem
Bruder erzielte der Bw Einkünfte als selbständiger Arzt. Er
übernahm Wochenenddienste und die Vertretung seines Bruders. Die
Einkünfte decken sich mit den in Punkt 3 angeführten Einkünften.
Die Entscheidung, ob der Bw sich als Arzt in einer Einzelpraxis oder in der
nachher erfolgten Form als Gemeinschaftspraxis selbständig machen
würde, war zu diesem Zeitpunkt die Diskussion, hiefür wurden auch die
Berater beschäftigt.
Ad 2. Der Bw tätigte Ausgaben zur
Ordinationsgründung für die Gemeinschaftspraxis 9. Unter anderem
wurden Gebühren für Hausapothekenbewilligungen, diverse
Behördenbewilligungen, Ansuchen, Mitgliedschaften in Berufsverbänden
etc getätigt.
Ad 3. siehe 1. hiebei handelt es sich um die Einkünfte
aus der Vertretung seines Bruders.
Ad 4. siehe 1. Nein es handelte sich um vorbereitende
Handlungen und die Vertretung seines Bruders.
Ad 5. nach außen gerichtete Aktivität: Der Bw
war als Vertreter seines Bruders nach außen hin tätig. Die
Praxisgemeinschaft DH war bereits im Februar 1996 nach außen hin
tätig, siehe Beauftragung von B, als Berater, aber auch das Schreiben an
die Versicherungsanstalten um Ansuchen um einen Kassenvertrag im Jänner
2005 (richtigerweise wohl 1996). Beide Schriftstücke wurden der Vorlage am
15. Oktober 2003 beigeschlossen. Siehe auch Schreiben vom damaligen
Steuerberater vom 15. 10. 2003 an das Finanzamt. Zudem sind in den dem Finanzamt
vorliegenden Ausschreibungen und in den Kreditanträgen für den Umbau
im Mai 1996 bereits beide Brüder als Kreditnehmer und Bauherrn
angeführt.
Ad 6. Siehe auch Ausführungen zu Punkt 1. Das Fahrzeug
wurde zur Vorbereitung einer einzelunternehmerischen Tätigkeit verwendet.
Hiebei handelte es sich unter anderem um die Vertretung des künftigen
Praxispartners (Visiten), Organisationsfahrten betreffend Ordinationsumbau 9,
wie zum Beispiel die Besprechungen mit Architekten, Baufirmen, Material- und
Geräteauswahl, Besichtigung von Fremdpraxen zur Planungshilfe, Besuch eines
Ordinationsausstatters in Deutschland, Besprechungen mit Banken und
Versicherungen etc.
Ad 7. Der Prozentsatz errechnet sich aus den
tatsächlich gefahrenen Kilometern. Der betriebliche Anteil wurde aus den
bis dahin gefahrenen Kilometern abgeleitet.
Ad 8. Diese Kilometergelder wurden bis zur Zulassung des VW
Sharan vom Bw für die genannten Aufgaben verrechnet und wurden mit seinem
privaten PKW gefahren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs 1 BA0 kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufheben. Nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden. Nach Abs 3 tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs
1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs
1) befunden hat (BGBl I 2002/97 ab 2003).
Gemäß
§ 302 Abs 1 BA0 sind
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist,
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig. Nach Abs 2 lit c dieser
Gesetzesbestimmungen sind darüber hinaus Aufhebungen nach § 299, die
wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen
oder mit Gemeindschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb
dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist
zulässig;
Daher kann für Aufhebungen wegen Widerspruches mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union eine Verletzung von
Primärrecht ebenso wie von Sekundärrecht (zB Richtlinien)
sein.
Das neue (ab 1. Jänner 2003 bestehende) Antragsrecht
(§ 299 Abs 1 iVm § 302 Abs 2 lit c) ist beispielsweise bedeutsam
für Vorsteuerbeträge (für Kleinbusse), die dem EuGH-Urteil vom 8.
Jänner 2002, Rs C-409/99, zufolge zustehen (vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete Auflage, Linde Verlag 2005, Tz 25 zu
§ 299) und somit auf den Gegenstandsfall anwendbar.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer als Vorsteuerbeträge die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Der Vorsteuerabzug steht nur Unternehmern zu. Die
Unternehmereigenschaft richtet sich nach § 2 UStG 1994. Maßgebend ist
nicht nur § 2 Abs 1 UStG 1994, sondern auch die folgenden Absätze, die
den Unternehmerbegriff präzisieren, einengen oder erweitern. Sachlich steht
der Vorsteuerabzug somit nur für Leistungen zu, die für die
Unternehmenssphäre ausgeführt werden. Die Unternehmereigenschaft muss
im Zeitpunkt der (Beendigung der) Leistung gegeben sein.
Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein, besitzt jedes
Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn erbringt.
Die Unternehmerfähigkeit ist weder mit einem bestimmten zivilrechtlichen
Status noch mit einer bestimmten zivilrechtlichen Rechtsform
verknüpft.
Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung
von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch)
nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene
Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen
angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt (vgl. VwGH 3. 5.
1968, 1081/66 Slg 3750 F). Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend.
Maßgebend ist, wann - nach außen erkennbar - die ersten
Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden (vgl.
VwGH 15. 1. 1981, 1817/79 Slg 5541 F; 30. 9. 1998, 96/13/0211). Ob die Handlung
ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist
Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast
zum Tragen kommen (vgl. Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994, 2.
überarbeitete und erweiterte Auflage, WUV-Universitätsverlag 1999, Tz
134 zu § 2).
Ob (die Unternehmereigenschaft begründende)
Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der
Tätigkeit entschieden werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die
Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine
unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht
rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in
entgeltliche Leistungen mündet (a.a.O. Tz 135 zu § 2).
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die
Anschaffung des VW Sharan mit einer unternehmerischen Tätigkeit des Bw in
Zusammenhang steht und somit dem Ansuchen auf Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 27. März 1998 gemäß
§ 299
Abs 1 iVm § 302 Abs 2 lit c BA0 Folge zu leisten ist oder ob dieses
Fahrzeug - wie im Bescheid vom 8. Juli 2003 ausgeführt - privat
angeschafft und aus der nichtunternehmerischen Sphäre am 1. Juli 1996 in
die Praxisgemeinschaft eingelegt wurde.
Der seinerzeitige steuerrechtliche Vertreter des Bw hat in
seinen Eingaben vom 5. und 26. März 2002 sowie vom 15. Oktober 2003
mehrmals angegeben, dass das in Rede stehende Kfz im Hinblick auf die per 1.
Juli 1996 gegründete Praxisgemeinschaft mit dem Bruder des Bw angeschafft
worden sei. Fest steht unbestrittenermaßen weiters, dass der Bw bis 30.
Juni 1996 im Krankenhaus n beschäftigt war und dort Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie Poolgelder im Rahmen der Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit erzielte.
Erstmals in der Eingabe vom 11. August 2003 wurde vom
damaligen steuerrechtlichen Vertreter angegeben, dass das in Rede stehende
Fahrzeug vom Bw nicht als Privatmann für seine persönliche
Lebensführung angeschafft wurde, sondern von Anfang an für seine
Arztpraxis bzw in Folge für die Gemeinschaftspraxis DH bestimmt gewesen
sei. Diese Ärztegemeinschaft sei zum Zeitpunkt des Kaufauftrages (2.
November 1995) bereits in Vorbereitung gewesen (siehe hiezu auch das Schreiben
von B, vom 19. 12. 1995). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats geht
aber aus diesem Schreiben lediglich hervor, dass Ansprechpartner der Bruder des
Bw war und ua um Vorlage gewisser dort angeführter Unterlagen (teilweise
betreffend beide Drs.) zur Erstellung der wirtschaftlichen Vorausplanung gebeten
werde.
Zutreffend gibt der steuerrechtliche Vertreter in seiner
Eingabe vom 23. Oktober 2003 an, dass die Rechnung vom 17. April 1996 an einen
der Herren Drs. und nicht an die Gemeinschaft gestellt werden habe müssen,
weil Gemeinschaftspraxen aufgrund des damals gültigen Ärztegesetzes
1984 nur als Innengesellschaften geführt werden konnten. Nochmals verweist
der Vertreter darauf, dass der Erwerb eines ganz oder nahezu
ausschließlich der unternehmerischen Nutzung dienenden Fahrzeuges von
Beginn an Teil der Praxisplanung gewesen sei. Die beigelegte
Auftragsbestätigung von B ist weder unterschrieben noch datiert. Die
beigelegten Vollmachten hiezu waren mit 6. Feber 1996 datiert. Außerdem
wurden noch ein Beratunsprotokoll betreffend gemeinsamer Praxisführung
datiert mit 16. April 1996, ein Ansuchen um einen Kassenvertrag vom 31.
Jänner 1996, ein Schreiben betreffend Darlehensaufnahme vom 18. März
1996 sowie eine Baubeschreibung vom 29. Feber 1996 vorgelegt. Aus den Schreiben
vom 29. April 1996, dem Beratungsprotokoll, dem Ansuchen um einen Kassenvertrag
vom 31. Jänner 1996 geht jedenfalls hervor, dass geplant war, ab 1. Juli
1996 eine Praxisgemeinschaft zu eröffnen.
Voraussetzung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist
unumstößlich die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowohl des
Erbringers als auch des Empfängers der Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, wobei die Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der (Beendigung der)
Leistung gegeben sein muss (vgl. Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1994,
2. überarbeitete und erweiterte Auflage, WUV-Universitätsverlag 1999,
Tz 19 zu § 12).
Nach § 52 ÄrzteG kann die Zusammenarbeit von
freiberuflich tätigen Ärzten bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit
eines jeden Arztes "auch in der gemeinsamen Nutzung von
Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen
Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen". Nach Abs 2 des zitierten
Gesetzes dürfen solche Gemeinschaften nur zwischen freiberuflich
tätigen Ärzten begründet werden. Bis 31. März 1997 durfte
eine solche Zusammenarbeit nach außen hin nicht als Gesellschaft in
Erscheinung treten. Dieses Verbot von Außengesellschaften wurde durch VfGH
mit Erkenntnis vom 1. März 1996, G 1279/95 Slg 14444 aufgehoben (BGBl
204/1996). Seit 1. April 1997 sind Ordinations- und Apparategemeinschaften daher
auch in der Form von Außengesellschaften zulässig, wobei jedenfalls
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eingetragene Erwerbsgesellschaft
und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aber wohl auch die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft in Betracht kommen. Tritt die Gemeinschaft
hingegen nach außen nicht in Erscheinung, fehlt ihr die
Unternehmereigenschaft (a.a.O. Tz 417/19 zu § 6).
Der Bw hatte am 2. 11. 1995 den Kaufvertrag über das
in Rede stehende Fahrzeug abgeschlossen. Die gemeinsame
Praxisgemeinschaftseröffnung fand erst am 1. Juli 1996 statt. Die
nunmehrige steuerrechtliche Vertretung gibt selbst in ihrem Schriftsatz vom 3.
Jänner 2006 an, dass vor Beginn der Praxisgemeinschaft mit dem Bruder des
Bw noch die Diskussion darüber herrschte, ob der Bw sich als Arzt in einer
Einzelpraxis oder in der nachher erfolgten Form als Gemeinschaftspraxis
selbständig machen würde. Die vom Bw in seiner
Einkommensteuererklärungsbeilage für 1995 angeführten Ausgaben
von ATS 1.830,60 würden laut Angaben in diesem Schriftsatz zu Punkt 2 die
Gemeinschaftspraxis und keine Einzelordination betreffen. Dies widerspricht aber
der vorangestellten Aussage, dass Diskussion darüber bestand, ob der Bw
eine Einzelordination oder Gemeinschaftspraxis eröffnen möchte, welche
logischerweise jedenfalls auch noch den Zeitraum ab 1. Jänner 1996 und
somit auch den Zeitraum vor 1996 betreffen muss. Außerdem wurde angegeben,
dass die Einnahmen von ATS 2.340,00 betreffend Ordinationsgründung A
Einkünfte aus der Vertretung seines Bruders seien. Diesbezügliche
Belege wurden nicht vorgelegt. Außerdem handelt es sich hiebei nach der
Aktenlage nicht um Einkünfte sondern Einnahmen. Der Bw hatte laut
Ausführungen der steuerlichen Vertretung vor Gründung der
Praxisgemeinschaft keine eigene Ordination. Die nach außen gerichtete
Aktivität der Praxisgemeinschaft ist damit begründet worden, dass der
Bw seinen Bruder vertreten habe. Die Praxisgemeinschaft sei schon bereits im
Februar 1996 nach außen hin tätig gewesen und könnte dies auch
durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen werden. Dies widerspricht aber den
Angaben des früheren steuerlichen Vertreters, der selbst angibt, dass
Gemeinschaftspraxen aufgrund es damals gültigen Ärztegesetzes 1984 nur
als Innengesellschaft geführt werden konnten, der VW Sharan vorerst
für die einzelunternehmerische Tätigkeit verwendet worden sei (siehe
Schreiben vom 11. August 2003) und auch den Angaben der jetzigen steuerlichen
Vertretung, die in ihrem Schriftsatz vom 3. Jänner 2006 angibt, dass die
Gründung der Praxisgemeinschaft noch zur Diskussion stand (dies muss
logischerweise jedenfalls den Zeitraum ab 1. Jänner 1996 betreffen). Auch
die vorgelegten Unterlagen können nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nur aufzeigen, dass Beratungsgespräche (siehe Schreiben von
B, Besprechungsprotokoll mit dem damaligen steuerlichen Vertreter und der
Beraterfirma, Schreiben der Bank betreffend Finanzierung) stattgefunden hatten.
Dies allein, kann aber nicht den Zusammenhang zwischen einem im November
abgeschlossenen Kaufvertrag über das in Rede stehende Auto und der erst
nach Gesprächen und Beratungen im Juli 1996 konkret erfolgten
Gemeinschaftspraxiseröffnung nachweisen.
Der damalige steuerliche Berater gibt in seiner
Berufungsschrift vom 11. August 2003 an, dass er das im April 1996 gelieferte
Fahrzeug vom Bw für seine zu dieser Zeit noch einzelunternehmerische
ärztliche Tätigkeit verwendet worden sei. Als einzige
einzelunternehmerische Tätigkeit des Bw nannte die jetzige steuerliche
Vertretung im Schriftsatz vom 3. Jänner 2006 Wochenenddienste und die
Vertretung seines Bruders. Das heisst, vormals wurde behauptet, dass das Auto
rein für die Gründung der Praxisgemeinschaft erworben worden
wäre, dann wiederum wird als sogenannte
"Optionsmöglichkeit" angegeben, dass der Bw eine
einzelunternehmerische Tätigkeit durch die Vertretung seines Bruders
durchgeführt hätte. Dies lässt aber auch den Schluss zu, dass die
steuerrechtliche Vertretung im Falle, dass der Vorsteuerabzug im Bereich der
Unternehmereigenschaft der Praxisgemeinschaft nicht gelingt, zur
einzelunternehmerischen Tätigkeit des Bw optiert, um den Vorsteuerabzug in
jedem Fall begründen zu können. Es wird konkret noch einmal angegeben,
dass das Fahrzeug zur Vorbereitung einer (nunmehr) einzelunternehmerischen
Tätigkeit verwendet worden sei (siehe hiezu ad 6. der Vorhaltbeantwortung
vom 3. Jänner 2006). Hiebei habe es sich ua um die Vertretung des
künftigen Praxispartners (Visiten), Organisationsfahrten betreffend
Ordinationsumbau, Besichtigung von Fremdpraxen, Besuch eines
Ordinationsausstatters, Besprechungen mit Banken etc. gehandelt.
Betreffend der angesetzten Km-Gelder wurde erstmals vom
damaligen Steuerberater im Schriftsatz vom 11. August 2003 angegeben, dass aus
Gründen der administrativen Vereinfachung und Wirtschaftlichkeit diese
Aufzeichnungen für die Erstellung der Steuererklärung übernommen
und somit die laufenden Betriebsausgaben für den VW Sharan in den ersten
zweieinhalb Monaten in Form von pauschalen Kilometergeldern berücksichtigt
worden seien. In der Vorhaltbeantwortung vom 3. Jänner 2006 wurde wiederum
entgegengesetzt unter Punkt 8. behauptet, dass diese Kilometergelder bis zur
Zulassung des VW Sharan vom Bw für die genannten Aufgaben verrechnet und
mit seinem privaten PKW gefahren worden seien. Das würde wiederum bedeuten,
dass keine Kilometergelder betreffend des VW Sharan angesetzt worden
seien.
In der Eingabe vom 11. August 2003 gab der damalige
Steuerberater an, dass vor allem der Bw die Bauaufsicht des damals gerade
errichteten Praxisgebäudes der Praxisgemeinschaft nach Beendigung seiner
Tätigkeit im Krankenhaus wahrgenommen habe, wofür bis Mitte April 1996
das Privatfahrzeug und danach vorwiegend der VW Sharan eingesetzt worden ist.
Der Bw war aber laut Aktenlage bis 30. Juni 1996 im Krankenhaus tätig und
erwirtschaftete hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger und
selbständiger Tätigkeit (sogenannte Poolgelder). Das heisst, wenn der
Steuerberater angibt, dass die Bauaufsicht nach Beendigung der Tätigkeit
des Bw im Krankenhaus erfolgt ist, so müsste dies den Zeitraum ab 1. Juli
1996 betreffen.
Der Unabhängige Finanzsenat kann durch die
Widersprüchlichkeit der Angaben und dem teilweise unvollständigen
Beweismaterial nicht erkennen, dass das Fahrzeug VW Sharan dem Bw als
Unternehmer - weder im Rahmen einer einzelunternehmerischen Tätigkeit
noch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft
- zuzuordnen wäre.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden und es
war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-F/03
- Stammnummer
- 23387
- Gültig
- 21.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF