Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0465-W/06
Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-W/06vom 25.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, W., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wurde von der
Großbetriebsprüfung Klagenfurt Folgendes mitgeteilt: Im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der F.GmbH. (ehemals A.GmbH.) wurde festgestellt, dass
der Abgabepflichtige Bw (VNR X) wohnhaft in K.Gasse, im Jahr 2004 seine
Geschäftsanteile an der F.GmbH. um Euro 1.918.591,00 verkauft hat. Die
Vereinbarung über den Verkauf wurde am 30.01.2004 geschlossen (siehe Fax
vom 6.9.2004). Die Veräußerung von Beteiligungen ist
gemäß
§ 31 Abs.1 EStG 1988 steuerpflichtig, weshalb die
entsprechende Einkommensteuervorauszahlung festzusetzen ist.
Dem o.a. Fax waren die Vereinbarung vom 30.01.2004 zwischen
Bw und der F.AG und ein Firmenbuchauszug vom 6.Sept. 2004 beigelegt. In
der Vereinbarung wurde u.a. Folgendes festgehalten: "Der Abtretende (Bw
) und die Erwerberin (F.AG ) haben am 29.12.1999 einen Optionsvertrag über
10% der Geschäftsanteile an der damaligen A.GmbH., der heutigen F.GmbH.
abgeschlossen. Mit Notariatsakt vom 30.12.2003 hat der Abtretende die Option
angenommen. Der Abtretende und die Erwerberin halten fest, dass der
Abtretungspreis gemäß
§ 4 des Optionsvertrages einvernehmlich
und entsprechend den vertragsgemäß heranzuziehenden
Berechnungsgrundlagen mit € 1.918.591,- festgelegt wird. Mit Bezahlung
dieses Abtretungspreises geht der von dem Optionsvertrag umfasste
Geschäftsanteil zur Gänze auf die Erwerberin über."
Der Firmenbuchauszug zeigt den 10% Anteil von dem Bw. in
Höhe von € 89.400,00,-.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2004
wurden wie folgt die Einkünfte aus der Veräußerung von
Beteiligungen gemäß
§ 37 EStG berechnet:
|
Abtretung Anteile F.GmbH (vormals A.GmbH
) Abtretungsvertrag vom 30. Jänner 2004)
|
|
Veräußerungserlös
|
1.918.591,00
|
abzüglich Anschaffungskosten
|
-3.633,64
|
abzüglich Werbungskosten (Beratungskosten im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung)
|
-4.832,64
|
Einkünfte aus der Veräußerung von
Beteiligungen
|
1.910.124,72
Es erging der Einkommensteuerbescheid 2004. Die sonstigen
Einkünfte wurden in der erklärten Höhe von € 1.910.124,72
mit dem halben Steuersatz gemäß
§ 37 Abs.1 EStG
besteuert.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde Berufung
eingebracht. Begründend wurde ausgeführt:
"Unsere Berufung richtet sich gegen die Besteuerung von
Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des
§ 31 EStG (sonstige Einkünfte) in Höhe von
€ 1.910.124,72. Diese Einkünfte wurden als Differenz zwischen dem
erzielten Veräußerungserlös für die Beteiligung und den
tatsächlichen (historischen) Anschaffungskosten der Beteiligung
ermittelt.
Die Besteuerung dieser Einkünfte im vollen Umfang der
Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungserlös und den
tatsächlichen (historischen) Anschaffungskosten der Beteiligung
widerspricht unseres Erachtens aus den nachfolgend angeführten Gründen
dem Gleichheitsgrundsatz und ist daher verfassungswidrig.
Die gegenständlichen Einkünfte aus der
Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG
stammen aus der Veräußerung eines 10% Geschäftsanteiles an der
F.GmbH. (vormals A.GmbH .) durch unseren Klienten, Herrn Bw, mit
Abtretungsvertrag vom 30. Dezember 2003 (wobei die Abtretung erst mit der
Bezahlung des Kaufpreises im Februar 2004 rechtswirksam geworden ist). Unser
Klient, Herr Bw, war ursprünglich zu 100% an dieser Gesellschaft beteiligt
(seit 1973). In der Folge hat Herr Bw seine Beteiligung an dieser Gesellschaft
durch Anteilsveräußerung bzw. durch die Übertragung von Anteilen
an die von ihm begründete Bw Privatstiftung auf 10% reduziert. Herr Bw ist
daher seit Anfang 1999 an der Gesellschaft nur mehr mit einem Anteil von 10%
beteiligt.
Auf Grund der damaligen, im Jahr 1999 geltenden Rechtslage
(§ 31 EStG idF vor dem KMOG, BGBl. I 2001/2) konnte Herr Bw daher davon
ausgehen, dass er diese Beteiligung nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren (§
31 Abs.1 EStG) steuerfrei veräußern kann.
In der Folge wurde durch das KMOG in § 31 Abs.1 EStG
die Grenze für die Steuerpflicht bei der Veräußerung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von über 10% auf 1% abgesenkt. Diese
Änderung ist gemäß
§ 124 b Z 57 EStG auf alle
Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.
Ergänzend dazu enthält diese Bestimmung allerdings folgende
Übergangsregelung: "Hat der Veräußerer oder bei
unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem
1.Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31.Dezember 1997 bis zum
31.Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der
Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001
angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf
Grund des § 20 Abs.5 des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im
Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht
zulässig."
Durch die zitierte Übergangsbestimmung soll für
die dargestellten Fälle erreicht werden, dass bei bis zu 10%igen
Beteiligungen die bis Ende 2000 angesammelten und bei einer späteren
Veräußerung nach bisheriger Rechtslage steuerfreien stillen Reserven
auch bei einer nach der der neuen Rechtslage steuerpflichtigen
Veräußerung nach dem 31.12.2000 durch die Möglichkeit des
Ansatzes des gemeinen Wertes zum 31.12.2000 an Stelle der Anschaffungskosten
nicht besteuert werden (und somit steuerfrei bleiben). Damit soll eine
Rückwirkung der erwähnten Verschärfung der Besteuerung nach
§ 31 EStG (Herabsetzung der Beteiligungsgrenze für die steuerfrei
Veräußerung nach 10% auf unter 1%) und damit ein verfassungsrechtlich
bedenklicher Vertrauensschaden abgefedert werden. Sachlich nicht
begründbar und damit auch verfassungsrechtlich bedenklich ist in diesem
Zusammenhang allerdings der Umstand, dass die Übergangsbestimmung nur auf
jene veräußernde Gesellschafter anzuwenden sind, die ab 1.1.1997 und
bis 31.12.2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt gewesen sind (vgl dazu
ausführlich Muszynska, ÖStZ 2002/105). Ein Gesellschafter, der am
1.1.1997 mit zB 20% beteiligt gewesen ist und kurze Zeit danach seine
Beteiligung auf 10% reduziert hat (um sie später - nach damaliger
Rechtslage - steuerfrei veräußern zu können), bleibt
nämlich vom Vorteile der Übergangsbestimmung ausgeschlossen. Da
Herr Bw am 1.1.1997 an der gegenständlichen Gesellschaft (F.GmbH, vormals
A.GmbH .) noch mit mehr als 10 % beteiligt gewesen ist, ist die
gegenständliche Übergangsbestimmung auch im vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Der Einkommensteuerbescheid 2004 stützt sich damit bei
der Besteuerung der Einkünfte nach § 31 EStG auf eine voraussichtlich
verfassungswidrige, weil hinsichtlich ihrer Einschränkung sachlich nicht
begründbare Bestimmung (vgl ausführlich Muszynska,
ÖStZ 2002/105). Die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung könnte
uE dadurch beseitigt werden, dass in der zitierten Übergangsbestimmung die
Wortfolge "und war er nach dem 31.Dezember 1997 bis zum 31.Dezember 2000 zu
nicht mehr als 10 % beteiligt" aufgehoben wird. Die Übergangsbestimmung
hätte danach folgenden Wortlaut (der aufzuhebende Satzteil wird
durchgestrichen dargestellt):
"Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem
Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1.Jänner 1998
angeschafft und war er nach dem
31.Dezember 1997 bis zum 31.Dezember 2000 zu nicht mehr als 10%
beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der
Anteile zum 1.Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes
ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs.5 des
Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31 des
Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig." Wir stellen daher
den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2004 aufzuheben und die Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes nach § 31 EStG unter Berücksichtigung
der Übergangsbestimmung des § 124 b Z 57 EStG (Ansatz des gemeinen
Wertes zum 1.1.2001 an Stelle der historischen Anschaffungskosten) vorzunehmen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs.1 EStG id bis 2000 geltend
Fassung gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der
Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10%
beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der
Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch
eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile
unentgeltlich erworben, so tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der
Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb
der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war.
Durch das Kapitalmarktoffensive-Gesetz 2000 (ab 2001) wurde
§ 31 Abs.1 EStG in folgender Weise geändert: Zu den sonstigen
Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung
eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.
Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer
mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft,
beteiligt war. Hat der Veräußere Anteile unentgeltlich erworben,
tritt die Steuerpflicht dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht
selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu
mindestens einem Prozent beteiligt war (BGBl I 2001/2 ab 2001, siehe
ergänzend § 124b Z 57).
§ 124 b Z 57 EStG: § 31 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Veräußerungsvorgänge
nach dem 31.Dezember 2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei
unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1.
Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31.12.1997 bis zum 31.Dezember
2000 zu nicht mehr als 10 % beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der
gemeine Wert der Anteile zum 1.Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des
gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs.5 des
Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31 des
Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig."
Im gegenständlichen Fall war der Bw. laut
Ausführungen in der Berufung seit Anfang 1999 an der Gesellschaft nur mehr
mit einem Anteil von 10 % beteiligt. Auf Grund der damaligen, im Jahr
1999 geltenden Rechtslage (§ 31 EStG idF vor dem KMOG, BGBl I 2001/2)
konnte der Bw. davon ausgehen, dass er diese Beteiligung nach Ablauf einer Frist
von 5 Jahren steuerfrei veräußern könne.
Die Absenkung des maßgeblichen
Beteiligungsausmaßes auf mindestens ein Prozent erfolgte mit dem KMOG
(BGBl I 2001/2). Die Neuregelung ist auf alle
Veräußerungsvorgänge nach dem 31.12.2000 anzuwenden. (§
124b Z 57). Die Veräußerung von Anteilen im Ausmaß von 1% im
Jahr 2001 erfüllt den Tatbestand des § 31 Abs. 1 daher unabhängig
vom Beteiligungsausmaß und der daran anknüpfenden
Steuerhängigkeit in den Vorjahren.
Die Entsteuerung der bei Beteiligungen bis 10% vor 2001
nicht steuerhängigen stillen Reserven durch Aufwertung auf den gemeinen
Wert (§ 124b Z 57 zweiter Satz) knüpft insbesondere an die Anschaffung
der Beteiligung vor 1998 an; die Übergangsregelung kann daher eine
materielle Rückwirkung in einzelnen Konstellationen nicht vermeiden (mit
verfassungsrechtlichen Bedenken Muszynska, ÖStZ 2002,65) (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 31, Tz 25 ff)
Im vorliegenden Fall hat der Bw. die Beteiligungen zwar
schon vor dem 1.1.1998 erworben, jedoch ist er erst seit Anfang 1999 nur mehr
mit einem Anteil von 10% beteiligt. Für die o.a. Entsteuerung müssen
beide in § 124b Z 57 EStG angeführten Voraussetzungen kumultativ
vorliegen.
Diese vorliegenden Gegebenheiten wurden von dem Bw. auch
nicht in Frage gestellt. Auch wurde in der Berufung ausgeführt, dass die
Übergangsbestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Der Bw.
führte in der Berufung jedoch aus, dass die Stichtagsregelung "nach dem
31.Dezember 1997 bis 31.Dezember 2000" verfassungsrechtlich bedenklich sei und
sich der Einkommensteuerbescheid 2004, der den Veräußerungsgewinn
besteuert, auf eine voraussichtlich verfassungswidrige, weil hinsichtlich ihrer
Einschränkung sachlich nicht begründbare Bestimmung
stützte.
Es ist jedoch nicht Aufgabe des UFS die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die
Bestimmung verfassungswidrig sein sollte, konnte dies im gegenständlichen
Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der UFS an das in Art. 18 Abs.1
B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 25.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 57 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-W/06
- Stammnummer
- 23369
- Gültig
- 25.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF