Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0037-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, hinreichende Verdachtsmomente
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-I/05vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Kitzbüheler Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr.
Karl Koller KG, Steuerberatungsgesellschaft, 6370 Kitzbühel,
Josef-Pirchl-Straße 18, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
25. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
21. September 2005, SN a, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin wird mit ihrem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. September 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN a ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
verantwortliche Geschäftsführerin der X-Ltd. im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate
11/2003 bis 03/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 16.808,51
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Berufung" bezeichnete) Beschwerde der Beschuldigten vom
25. September 2005 (richtig wohl: 25. Oktober 2005), in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Durch RA, Rechtsanwalt, sei
über dessen sich in der Hotel ABC-Immobilie befindlichen Büro im Jahre
2003 eine durch einen Todesfall ergebende günstige Gelegenheit zum Erwerb
einer Wohnungseinheit offenkundig geworden. Diese Immobilie sei dem in London
lebenden Sohn der Beschwerdeführerin, X, zum Kauf empfohlen worden. X habe
am 23. Mai 2003 für den Erwerb - wie in England üblich
- eine Objektgesellschaft, die X-Ltd., als jetzige Eigentümerin der
gegenständlichen Liegenschaft gegründet. Diese Gesellschaft werde von
der X-Company mit der Geschäftsadresse X-Islands und dem Londoner Büro
in der X-Street verwaltet. Dort seien zuständig A und B. Die steuerlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft würden von der XYZ, XIslands,
wahrgenommen, zuständig sei dort C gewesen. Mit Kaufvertrag vom
1. September 2003 seien von der Firma X-Ltd. 442/9496 Anteile der
Liegenschaft in EZ-X, um € 1,525.000,00 gekauft worden. Wie dem
Finanzamt mit Brief vom 2. März 2004 von der
X-WirtschaftsprüfungGmbH mitgeteilt worden sei, sei die Finanzierung des
Kaufpreises mit € 750.000,00 Fremdkapital erfolgt, der Rest sei durch
Eigenmittel der Gesellschaft aufgebracht worden. Mit Erwerb des
Wohnungseigentums an 442/9496 Anteilen der Liegenschaft X-Grundbuch, sei als
feste Einrichtung eine inländische Betriebsstätte der Firma X-Ltd.
gemäß
§ 29 BAO geschaffen worden. Die Gesellschaft habe die
Eigentumswohnung als Anlageobjekt mit der Absicht erworben, diese auch zu
vermieten. Die Vermietungsabsicht sei der Behörde mit oben genanntem Brief
der X-WirtschaftsprüfungGmbH vom 2. März 2004 ebenfalls bekannt
gegeben worden. Mieter der Eigentumswohnung habe die Beschwerdeführerin
sein sollen, und zwar zu einem durchaus fremdüblichen Mietzins in Höhe
von € 6.000,00 monatlich für das möblierte Objekt. Aus
praktischen Gründen sei die Beschwerdeführerin zusammen mit Mr.X als
Director der Gesellschaft installiert worden. Somit habe die Gesellschaft in
Österreich durch eine hier ansässige natürliche Person
rechtsgeschäftlich tätig werden können und es habe sich die
Aufnahme eines anderen inländischen Vertretungsberechtigten erübrigt.
Mit der Erledigung aller steuerlichen Angelegenheiten in Österreich sei von
der XYZ die X-WirtschaftsprüfungGmbH in Wien beauftragt worden. Dort sei D
zuständig gewesen. Nach dem Kauf bzw. nach der grundsätzlichen
mündlichen Einigung über die wesentlichen Punkte eines
abzuschließenden Mietvertrag sei die Einrichtung bzw. Ausstattung der
Eigentumswohnung erfolgt. Die Aufträge hierfür seien von der
inländischen Vertreterin der Gesellschaft (Beschwerdeführerin) gegeben
worden. Nachdem sie - gleich einem Fremden - die Eigentumswohnung zu
mieten gedacht habe, sei ihr gestattet worden, diese unter
kostenmäßiger Abstimmung mit dem zweiten Direktor Mr.X
grundsätzlich nach ihren Wünschen einzurichten. In der Folge sei
für die als Mietobjekt genutzte Eigentumswohnung beim Finanzamt Innsbruck
(Betriebsstättenfinanzamt) eine Steuernummer beantragt und unter dieser
- erstmalig am 10. Jänner 2004 für Oktober 2003 -
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden. Diese habe vorerst nur Guthaben aus
geltend gemachten Vorsteuern enthalten, da das Objekt ja möbliert vermietet
habe werden sollen und eine Vermietung daher erst nach vollzogener Einrichtung
habe erfolgen können. Auf Grund der ausgewiesenen Umsatzsteuerguthaben habe
es zwischen dem steuerlichen Vertreter der Gesellschaft -
X-WirtschaftsprüfungGmbH - und dem Finanzamt Innsbruck einige
Telefonate gegeben, die schlussendlich in der mit Brief vom 2. März
2004 erfolgten Übersendung von Originalrechnungen und schriftlicher
Erklärung des Sachverhaltes gemündet hätten. Am
22. März 2004 sei vom ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der
Prüfungsauftrag für eine gemäß
§ 150 BAO
angesetzte Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 10/2003 bis
01/2004 unterzeichnet worden. Eine Selbstanzeige sei zu diesem Zeitpunkt nicht
erfolgt, da keinerlei Hinterziehungsabsicht vorhanden gewesen sei und der
Sachverhalt vorher mündlich und zuletzt mit Brief vom 2. März
2004 dargestellt und offen gelegt worden sei. Bis dahin habe die Behörde
auch keinerlei gegenteilige Rechtsansicht geäußert. Auf Grund der
Feststellungen der durch Prüfungsorgan PP vorgenommenen UVA-Prüfung
sei die Vermietung als nicht fremdüblich eingestuft und die geltend
gemachten Umsatzsteuerguthaben (die sich stets auf dem Steuerkonto befunden
hätten) aus Gründen der Liebhaberei mit Bescheiden vom 30. Juli
2004 als Rückstand wieder festgesetzt worden. Unternehmer
hätten grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Jene
Unternehmer, deren Umsatz die Grenze von € 22.000,00 nicht
übersteige, könnten beantragen, dass sie auf die Anwendung der
KIeinunternehmerregelung verzichten und die Anwendung der allgemeinen
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes begehren. Letzteres sei von der
Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertreter auch beantragt worden.
Wenn nachfolgend durch die gemäß
§ 150 BAO durchgeführte
Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellt worden sei, dass es sich bei
gegenständlicher Vermietung um eine "nicht fremdübliche" handle
und dies in der den Festsetzungsbescheiden der Zeiträume 10/2003 bis
01/2004 zu Grunde liegenden Niederschrift festgestellt werde, so könne
allein durch diese Rechtsansicht der Behörde der Beschwerdeführerin
nicht vorgeworfen werden, sie habe vorsätzlich unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch eine Verkürzung von
Abgaben bewirkt. Die Beschwerdeführerin bzw. deren inländische
Vertreterin habe sämtliche für die Besteuerung erforderlichen
Informationen bereits vor dem Beginn der gemäß
§ 150 BAO
erfolgten Umsatzsteuersonderprüfung dargelegt und damit einerseits der
erforderlichen Offenlegungspflicht entsprochen, andererseits auch ihre
Rechtsansicht klar dargelegt. Auch habe sie sich eines befugten
Parteienvertreters bedient und damit die vom Gesetz geforderte Sorgfalt walten
lassen (im gegenständlichen Fall sei die Kanzlei des E beauftragt gewesen).
Es könne daher der Beschwerdeführerin selbst im Nachhinein keine
strafrechtliche Relevanz ihres Handelns aufgebürdet werden. Das schreibe
auch Prof. Dr. Roman Leitner in ecolex 2003, Seite 617, unter G. "Zur
strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Abgabepflichtigen".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Am 23. Mai 2003 wurde in England die Gesellschaft
X-Ltd. gegründet. Gesellschafter waren der Sohn der
Beschwerdeführerin, X, zu 99% und die Y-Company zu 1%.
Geschäftsführer (Direktoren) der X-Ltd. waren die
Beschwerdeführerin und Mr.X. Mit Kaufvertrag vom 1. September 2003
erwarb die X-Ltd. von Verkäufer, München, 442/9496-Anteile an der
Liegenschaft in GrundbuchX verbunden mit Wohnungseigentum an Top XX zum
vereinbarten Kaufpreis von € 1,525.000,00. Der Kaufvertrag wurde auf
Käuferseite durch die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte der
X-Ltd. abgeschlossen. Die X-WirtschaftsprüfungGmbH wurde von der X-Ltd. mit
ihrer steuerlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Am
18. November 2003 teilte die X-WirtschaftsprüfungGmbH dem Finanzamt
Innsbruck (unter anderem) mit, die X-Ltd. werde in Österreich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (für Wohnzwecke) einer in Q
gelegenen Liegenschaft beziehen. Für die X-Ltd. wurden - soweit
für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung relevant -
folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht:
|
Zeitraum
|
eingebracht am
|
Vorsteuer
|
11/2003
|
12.01.2004
|
€ 13.406,19
|
12/2003
|
09.02.2004
|
€ 42,82
|
01/2004
|
08.03.2004
|
€ 1.041,33
|
02/2004
|
07.04.2004
|
€ 1.463,41
|
03/2004
|
17.05.2004
|
€ 854,76
|
Summe
|
|
€ 16.808,51
Bei der X-Ltd. fand zu AB-Nr. b eine
USt-Sonderprüfung statt. Aus dem Arbeitsbogen (vgl. etwa
Prüfungsauftrag vom 10. März 2004, Niederschrift vom
15. Juni 2004) wurde als Prüfungszeitraum 10/2003 bis 01/2004
angeführt; tatsächlich geprüft wurden die Zeiträume 10/2003
bis 03/2004. Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die
gegenständliche Wohnung von der Beschwerdeführerin bereits seit
Oktober 2003 benutzt wurde. Mietzahlungen sind nicht erfolgt. Es wurde weder ein
Mietvertrag vorgelegt noch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Bestandsgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Höhe des Mietzinses,
allfällige Wertsicherungsklauseln, Betriebskosten, Vereinbarungen über
das Schicksal von Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten etc.) bekannt
gegeben. Die vom Prüfer angeforderten Unterlagen - etwa
belegmäßiger Nachweis der Finanzierung der Liegenschaft und
Prognoserechnung sowie Eingangsrechnungen im Original - wurden trotz
mehrfacher Urgenzen nicht vorgelegt. Bei den Gegenständen, für deren
Erwerb die oben dargestellten Vorsteuern geltend gemacht wurden, handelt es sich
um solche, die der persönlichen Lebensführung der
Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, wie etwa teils hochpreisige
Unterhaltungselektronik (XXX Plasma-Flachdisplay, YYY Home Entertainment Systeme
bestehend aus Center mit DVD, CD und Tuner, Videorecorder, TV-Geräte etc.),
hochpreisige Vorhang- und Möbelstoffe und eine Waschmaschine, weiters
- in geringem Ausmaß - eine Honorarrechnung des Notars sowie
Betriebskosten. Da das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht
standhielt, wurden (unter anderem) die im Zusammenhang mit dieser Wohnung
geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 16.808,51 nicht
anerkannt.
Aufgrund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung
ergingen am 23. Juni 2004 Bescheide über die Festsetzung von
Umsatzsteuer (unter anderem) für die Zeiträume 11-12/2003 und
01-03/2004, in denen die Vorsteuer jeweils mit € 0,00 angesetzt wurde.
Die Bescheide für 11-12/2003 sowie 01/2004 und 03/2004 sind unbekämpft
in Rechtskraft erwachsen, hinsichtlich des Bescheides für 02/2004 wurde
aufgrund eines hier nicht relevanten Sachverhalts (Bemessungsgrundlage für
innergemeinschaftliche Erwerbe) Berufung erhoben.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. d FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.
Die Beschwerdeführerin ist - laut dem im
Veranlagungsakt der X-Ltd. enthaltenen Unterschriftsprobenblatt - für
diese Gesellschaft einzeln zeichnungsberechtigt. Sie hat die
X-WirtschaftsprüfungGmbH persönlich mit der steuerlichen Vertretung
der X-Ltd. beauftragt und bevollmächtigt. Die Beschwerdeführerin war
demnach zur Vertretung der X-Ltd. berufen und damit für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Aufgrund der oben getroffenen
Feststellungen besteht somit der Verdacht, dass sie durch das ungerechtfertigte
Geltendmachen von Vorsteuern für 11/2003 bis 03/2004 eine
Abgabenverkürzung in Höhe von € 16.808,51 bewirkt und damit
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Die Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2
lit. a FinStrG ist
dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit
einer nachfolgenden
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG kein Hindernis
entgegensteht (vgl. etwa VwGH
27.2.2001, 99/13/0103). Da im vorliegenden Fall die Tat durch die
USt-Sonderprüfung zu Ab-Nr. b bereits entdeckt war und aufgrund der
Feststellungen der USt-Sonderprüfung keine nachfolgenden
Umsatzsteuerjahreserklärungen
abgegeben wurden, ist eine Strafbarkeit hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer ausgeschlossen, sodass die Vorinstanz zutreffenderweise den
Verdacht auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG (und nicht etwa § 33 Abs. 1 FinStrG) festgestellt
hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist allgemein bekannt und bedarf keines
unternehmerischen Spezialwissens, dass Vorsteuern nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen geltend gemacht werden können. In der Beschwerdeschrift
wird vorgebracht, die gegenständliche Wohnung sei mit der Absicht
angeschafft worden, diese zu vermieten und Mieterin sollte die
Beschwerdeführerin zu einem fremdüblichen Mietzins von
€ 6.000,00 monatlich sein. Dies entspricht jedoch keineswegs den
tatsächlichen Gegebenheiten, weil nach den Feststellungen der
USt-Sonderprüfung zu Ab-Nr. b mit der Mieterin (Beschwerdeführerin)
weder ein Mietvertrag abgeschlossen wurde noch die Beschwerdeführerin
irgendwelche Zahlungen an die X-Ltd. geleistet hat, obwohl sie bereits seit
7. Mai 2003 an der dortigen Anschrift gemeldet war und jedenfalls seit
Oktober 2003 die gegenständliche Wohnung bewohnt hat. Der
Beschwerdeführerin war dies alles sowohl in ihrer Eigenschaft als
Direktorin der X-Ltd. als auch in ihrer Eigenschaft als Wohnungsmieterin
bekannt. Ebenso war ihr zweifelsfrei bewusst, dass die angeschafften
Gegenstände, für die Vorsteuern geltend gemacht wurden, ihrer
persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Die
Beschwerdeführerin musste daher damit rechnen,
dass die dem nichtunternehmerischen Bereich
zuzuordnenden Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden. Damit ist der
Verdacht gegeben, dass sie vorsätzlich - auch im Sinne von
Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolges - gehandelt
hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass die
näheren Umstände der Anschaffung der Wohnung durch die X-Ltd., vor
allem aber die Tatsache, dass kein abgabenrechtlich relevantes
Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der X-Ltd.
bestanden hat, erst im Zuge der Prüfung hervorgekommen ist (wobei noch
während der Prüfung seitens der X-Ltd. weitere Vorsteuern geltend
gemacht wurden). Dem Finanzamt Innsbruck wurde mit Schreiben vom
18. November 2003 mitgeteilt, dass die X-Ltd. aus der Vermietung des hier
gegenständlichen Objekts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielen werde. Dies hat sich als unrichtig herausgestellt, weil an die X-Ltd.
keine Mietzahlungen entrichtet wurden. Es kann also nicht davon gesprochen
werden, es seien bereits vor Beginn der USt-Sonderprüfung sämtliche
für die Besteuerung erforderlichen Informationen dargelegt worden; vielmehr
wurden vom Prüfer angeforderte Unterlagen (z.B. Originalbelege,
Prognoserechnung) auch im Zuge der USt-Sonderprüfung nicht vorgelegt. In
der Beschwerdeschrift wird auch ausgeführt, der Mietzins hätte
€ 6.000,00 monatlich "für das möblierte Objekt"
betragen sollen und die Vermietung hätte erst nach vollzogener Einrichtung
erfolgen können. Dazu ist festzuhalten, dass - soweit aus den
vorliegenden Akten ersichtlich ist - von einer "möblierten
Vermietung" bislang im Abgabenverfahren bzw. bei der
USt-Sonderprüfung nicht die Rede war. Der Prüfer hat das Objekt am
10. Mai 2004 besichtigt und im Arbeitsbogen zu AB-Nr. b als
"luxuriös eingerichtete Wohnung" bezeichnet. Auch zu diesem
Zeitpunkt sind jedoch keine Mietzahlungen erfolgt. Mittlerweile wurde der
Veranlagungsakt der X-Ltd., StNr. c, gelöscht (siehe dazu auch das
Schreiben der X-WirtschaftsprüfungGmbH vom 18. Jänner 2005, mit
welchem um Löschung der "Steuerkennzeichen K3 und U1" ersucht
wurde).
Da somit hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben sind und das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, den Tatverdacht zu beseitigen, war die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-I/05
- Stammnummer
- 23358
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF