Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1717-W/03
Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist das gültige zu Stande kommen des Rechtsgeschäftes
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1717-W/03vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.W., P.E., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Juni
2003 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Am 3. Jänner 2003, beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangt am
10. Jänner 2003, wurde von Herrn D.W., dem Berufungswerber, eine
Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren betreffend einen
Mietvertrag vom 3. Jänner 2003 mit einem Herrn K.H. eingereicht.
Am 3. März 2003 richtete der Berufungswerber folgende Eingabe an
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien:
"Betr.:
Gebührenanmeldung gem. § 6/2 GebG. vom 3.1., überreicht am
10.1.2003
Am 3.1.2003
wurde von mir als Vermieter ein Mietvertrag über ein Geschäftslokal im
Hause W81 abgeschlossen. Als Mieter
trat ein Herr K.H., geb.
1.3.,
W14, auf. Mit diesem wurde als
Bedingung für das Wirksamwerden des Mietverhältnisses vereinbart, dass
er eine Woche später die Miete für Jänner und die Gebühr
für das Finanzamt zu erlegen hätte. Die Anmeldung wurde
irrtümlich schon vor Eintritt dieser Bedingung überreicht, der Mieter
erschien jedoch nicht. Ein Schreiben an die von ihm angegebene obige Adresse kam
mit dem Vermerk "unbekannt" zurück, eine Anfrage beim ZMR war
negativ, woraus sich ergibt, dass die betreffende Person falsche Angaben
bezüglich Adresse und Geburtsdatum machte und somit offenbar mit diesem
Namen und Geburtsdatum überhaupt nicht existiert.
Da das
Mietverhältnis daher nicht gültig zustande gekommen ist und die
Gebührenanzeige irrtümlich zu früh erfolgte, ersuche ich, von
einer Gebührenvorschreibung abzusehen, da die auf dem Vertrag angegebene
Person als Vertragspartner offenbar nicht existiert.
Kopien der
ZMR-Auskunft und der Mitteilung der Post lege ich
bei."
Die in der Eingabe angeführten Kopien wurden dieser
beigelegt. Der vorgelegten ZMR-Anfrage mit den Anfragedaten Familienname,
Vorname, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum ist zu entnehmen, dass
über den Gesuchten keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen.
Nachdem an den Berufungswerber eine Buchungsmitteilung mit einem Rückstand
von € 593,-- ergangen ist, wurde vom Berufungswerber die Eingabe vom
5. April 2003 überreicht, welche auszugsweise
lautet:
"Mit
Eingabe vom 3.3.d.J.gab ich bekannt, dass das der Vorschreibung zugrunde
liegende Mietverhältnis nicht wirksam zustande gekommen ist und aus den
dort angeführten Gründen ersucht, von einer Gebührenvorschreibung
abzusehen. Da eine Erledigung dieses meines Ansuchens nicht erfolgt ist, ersuche
ich nochmals um Erlassung eines Bescheides und um Aussetzung der Einhebung des
angeführten Betrages bis zur Erledigung.
Im übrigen
gestatte ich mir darauf hinzuweisen, dass bezüglich des
gegenständlichen Bestandobjektes am 1.4.d.J. ein neuer Mietvertrag mit
einem tatsächlich existierenden Mieter errichtet wurde, wofür die
Gebühr angemeldet und abgeführt wird."
Über Aufforderung wurde dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom Berufungswerber der
Originalmietvertrag vorgelegt. Diesen Mietvertrag haben sowohl die Vermieter als
auch der Mieter unterschrieben.
Mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO über die
Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom 10. Juni 2003
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für
diesen Mietvertrag die Gebühr mit € 592,96 festgesetzt. Dieser
Bescheid enthält folgende Begründung:
"Ihr
Schreiben vom 3. 3. 2003 mit der Begründung, das Mietverhältnis sei
nicht gültig zustandegekommen, wurde als Berichtigungsschreiben
hinsichtlich der selbstberechneten Gebühr in Höhe von 593,-- €
gewertet.
Gem. § 16
Abs 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung. Die Vernichtung der
Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner
Ausführung heben gem. § 17 Abs 5 GebG die entstandene
Gebührenschuld nicht auf.
Der Vertrag
wurde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet, die Gebührenschuld ist als
entstanden anzusehen."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass kein gültiges Mietverhältnis zu Stande gekommen sei,
obwohl eine Urkunde unterzeichnet wurde. Es handle sich im gegenständlichen
Fall nicht um eine Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben der
Ausführung, sondern um dessen Nichtigkeit ex tunc. Ein Bestandvertrag sei
nicht gültig zu Stande gekommen, da sowohl die aufschiebende Bedingung
nicht eingetreten sei als auch ein nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
des ABGB gültiger Vertrag nicht vorliege. Vom Berufungswerber wird auf die
Bestimmungen der §§ 871 ff und 879 ABGB verwiesen. Es liege ein
Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn ein Vertragspartner völlig
falsche Angaben über die Identität seiner Person mache und die
vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhalte.
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG
unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer
Rechtsgebühr von 1 v. H. nach dem Wert.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur
dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es
sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Dies
bedeutet zum einen, dass nicht die Urkunde, sondern das Rechtsgeschäft
Gegenstand der Gebührenanforderung ist, zum anderen, dass jedes
Rechtsgeschäft, um die Gebührenpflicht auszulösen, auch
gültig zu Stande gekommen sein muss. Voraussetzung für die
Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes ist also, dass es gültig zu
Stande gekommen ist (vgl. VwGH 22. 5. 1978, 726/76, 26. 6. 1996, 93/16/0077, 24.
9. 2002, 99/16/0310, 20. 2. 2003, 2002/16/0116 u. a.).
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften -
wie beim Bestandvertrag - entsteht die Gebührenschuld, wenn die
Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird, gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung. Unter
einer Unterschrift ist das schriftliche Bekenntnis zum Inhalt eines
Schriftstückes durch den eigenhändigen Namenszug, der nicht unbedingt
lesbar, jedoch charakteristische Besonderheiten aufweisen muss, zu
verstehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer
üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des unterzeichnenden
kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei
nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss jedoch ein die
Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller
Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich
als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. VwGH 16. 2 1994, 93/13/0025, 13.
10. 1999, 97/13/0030).
Das gültige zu Stande kommen des gegenständlichen
Mietvertrages wird vom Berufungswerber bestritten. Erhebungen ob der Mietvertrag
gültig zu Stande gekommen ist, sind dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.
So wäre zu erheben gewesen, ob die vom "Mieter" geleistete
Unterschrift auch die Voraussetzungen für eine Unterschrift im obigen Sinne
erfüllt. War der Wille des "Mieters" tatsächlich darauf
gerichtet, diesen Mietvertrag abzuschließen oder wurde von ihm alles nur
vorgetäuscht? Welche Vorkehrungen wurden vom Berufungswerber bezüglich
der Identität des "Vertragspartners" getroffen?
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§
256 Abs. 3, § 274 BAO) zu erklären ist, durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführungen der Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen
würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen eine andere
Erledigung nach sich ziehen können, war der angefochtene Bescheid (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs.
1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufzuheben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1717-W/03
- Stammnummer
- 23349
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF