Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0125-I/06
Abgrenzung Instandhaltungsaufwand - Instandsetzungsaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-I/06vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Austausch der gesamten Schalung sowie des schadhaften Blechdachs durch ein Kupferdach stellt auch bei einem Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, Instandsetzungsaufwand dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes B vom 14. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte in der Berufung gegen die
- nach einer Außenprüfung - am 14.10.2005 endgültig ergangenen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 und 2003 den Antrag, die Kosten der
Dachsanierung des Gebäudes in der A-straße in B als sofort
abzugsfähigen Instandhaltungsaufwand (und nicht als auf zehn Jahre
verteilungspflichtigen Instandsetzungsaufwand) zu behandeln. Im Jahr 2002 sei
das Dach des Hauses, bedingt durch einen Sturmschaden, derart defekt geworden,
dass es an 41 Stellen hineingeregnet habe und eine notdürftige Abdichtung
mittels Silikon nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Reparatur des Daches
sei somit unumgänglich gewesen. Das Ereignis sei insofern plausibel, als es
mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar sei, dass ein an 41 Stellen undichtes
Dach längerfristig ohne Sanierung bzw. Reparatur bleibe. Der Bw sei xx
Jahre alt und verwalte das denkmalgeschützte Gebäude mangels
Finanzierbarkeit einer externen Hausverwaltung selbst. Auch aus dieser
Perspektive sollte, so der Bw., nachvollziehbar sein, dass die Schadhaftigkeit
des Daches nicht über einen längeren Zeitraum vorgelegen haben
könne, andernfalls die Gebäudesubstanz zusätzlich
beeinträchtigt worden wäre. Rz 6468 EStR 2000 sei anwendbar.
Sowohl die H als auch das G hätten die Maßnahme als
Instandhaltungsmaßnahme beurteilt. Auch wenn der steuerliche Begriff der
Instandhaltung einen Sondertypus darstelle, sei trotz der Richtlinienaussagen
auch der Inhalt des § 28 EStG 1988 zu berücksichtigen. Der
Nutzungswert des Gebäudes werde durch die Maßnahme nicht erhöht,
die Nutzungsdauer des Gebäudes werde nicht wesentlich verlängert,
zumal dies bei einem Denkmalschutzgebäude ohnedies kaum möglich und
begrifflich greifbar sein dürfte.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidungen vom
17.1.2006 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des
Berufungsvorbringens und der Rechtslage (§ 28 Abs. 2 EStG 1988)
führte das Finanzamt in der Begründung der Entscheidung aus, es sei
erstmals in der Berufung vorgebracht worden, dass das Dach des Hauses im Jahr
2002 durch einen Sturmschaden derart defekt geworden sei, dass eine Reparatur
unumgänglich gewesen sei und daher die Aufwendungen für die Erneuerung
als Instandhaltungsaufwand gemäß Rz 6864 EStR 2000 zu behandeln
seien. In den Beilagen zu den Abgabenerklärungen 2002 und 2003 sei jedoch
angeführt worden, dass die Aufwendungen - unter anderem - den Austausch
eines durchgerosteten Bleches bzw. gefaulter Dachsparren und Dachholzlattung
betroffen hätten. Dabei handle es sich um Schäden, die nicht erst auf
Grund eines Sturmes entstanden seien. Da das Dach bereits
sanierungsbedürftig gewesen sei, handle es sich laut Rz 6864 EStR 2000
nicht um Instandhaltungsaufwand. Instandsetzungsaufwand iSd § 28
Abs. 2 EStG 1988 liege nur bei einer wesentlichen Erhöhung des
Nutzungswertes vor. Eine wesentliche Erhöhung sei dann zu unterstellen,
wenn zB das Dach oder der Dachstuhl zur Gänze ausgetauscht würden
(EStR 2000 Rz 6463 und 6469). Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse nur
eine der beiden Voraussetzungen - wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes
oder wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer - erfüllt sein, um
Instandsetzungsaufwand anzunehmen. Davon abgesehen sei bei der Beurteilung der
Frage, ob sich die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängere,
nicht auf die ursprüngliche Nutzungsdauer, sondern auf die aktuelle,
wirtschaftliche Restnutzungsdauer im Zeitpunkt vor der Instandsetzung
abzustellen (EStR 2000 Rz 6464). Es sei davon auszugehen, dass die
Restnutzungsdauer des Gebäudes ohne die Dachsanierung infolge des
Wassereintritts wesentlich kürzer gewesen wäre als mit selbiger.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 10.2.2006
wurde - ohne weitere Ausführungen in der Sache selbst - der Antrag
gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Auszugehen ist von folgendem als erwiesen anzunehmenden
Sachverhalt: Der Bw. ist Eigentümer der Liegenschaft A-straße. Auf
dieser befindet sich ein unter Denkmalschutz stehendes Althaus, erbaut ca. xxxx
als Haupthaus, und das xxxy erbaute Stöcklgebäude. In den
Abgabenerklärungen der Jahre 2002 und 2003 machte der Bw. ua. Ausgaben
für die Sanierung des Dachs des Haupthauses geltend. Für das Jahr 2002
waren dies Ausgaben für den Ankauf des Kupferblechs für den Austausch
des durchgerosteten Eisenblechs, die Sanierung der defekten undichten Kamine
sowie Ausgaben für die Lieferung des Dachschalholzes (wie Bretter,
Kanthölzer, Mauerbankteile, Stützkanthölzer usw.). In der
Abgabenerklärung für 2003 wurden Ausgaben für das Austauschen der
gefaulten Dachholzlattung sowie den Austausch verschiedener gefaulter
Dachsparren, weiters Ausgaben für die Sanierung der gefaulten
Holzkonstruktion sowie Ausgaben der Montage des Austauschs des Blechdachs mit
Tafeldeckung ("das alte defekte Blechdach war an 46 Stellen durchgerostet und
unbrauchbar geworden") geltend gemacht.
Unter Pkt. 1 der Prüfungsfeststellungen vom
6.9.2005 wurde der Umfang der zugrunde liegenden Maßnahmen wie folgt
beschrieben: "Im Jahre 2002 und 2003 wurde das Dach erneuert. Die bestehenden
Dachsparren wurden mit neuen Dachsparren verstärkt und
höhenausgeglichen. Teile der Mauerbank wurden ausgetauscht. Die
Dachschalung, das Blechdach wurden zur Gänze erneuert. Die Kaminköpfe
wurden teilweise abgebrochen und neu aufgemauert". Soweit die (diesen
Maßnahmen zugrunde liegenden) Ausgaben nicht durch steuerfreie
Subventionen gedeckt waren und auf die für Wohnzwecke vermieteten
Gebäudeteile entfielen, wurde eine Verteilung auf zehn Jahre vorgenommen.
Wie sich auch aus der Rechnung der Fa. C (über
10.929,38 €) ergibt, handelte es sich um eine "unumgängliche
Dachsanierung" und den "Austausch von Teilen der durch Nässeeinwirkung
schadhaften Mauerbank". In dieser Rechnung wurden ua. 5,5 m3
Sparrenverstärkungen, 1,3 m3 an "Austausch schadhafter Dachsparren"
sowie 475 m2 Dachschalung in Rechnung gestellt. Durch den breiten Abstand
der Dachsparren wurde die Dachschalung relativ stark (38 mm) ausgeführt
(Aktenvermerk des Prüfers über eine Besichtigung des Dachbodens vom
3.8.2005).
2.) Von einer "klassisch unumgänglichen Dachreparatur"
geht auch der Bw. aus. Seine Erachtens habe sie aber nicht die geringste
Nutzungsverbesserung und Wertigkeit zur Folge. Es seien gefaulte, statisch nicht
mehr belastbare Dachsparren ausgewechselt und (bedingt durch die zu großen
Sparrenabstände) Hilfssparren beigegeben worden, um die statische
Sicherheit beim Altdach sicherzustellen, da sonst eine Reparatur von Seite der
ausführenden Firma abgelehnt worden wäre. Ferner habe das G eine
Tafeldeckungsausführung verlangt, um den Altcharakter des Hauses zu
unterstreichen, ebenso eine Holz-Schneebalkenschutzvariante. Die Reparatur des
Daches sei eine technisch unumgängliche klassische Notmaßnahme, damit
das Gebäude überhaupt "statisch bewohnbar" sein dürfe. Der
Hauseigentümer eines solchen Hauses setze nicht instand, sondern vollziehe
mit den erzwungenen erforderlichen Reparaturen die Instandhaltung und mit
Erhaltungsaufwand die Funktionalität für alle Mieter (Schr. v.
11.8.2005). Bei einem denkmalgeschützten bzw. denkmalzuschützenden
Haus sei zu beachten, dass man so ein Haus nicht instandzusetzen habe, sondern
instandzuhalten verpflichtet sei. So ein Haus werde erbaut und unter
verschiedenen Gesichtspunkten gleich oder später als erhaltungswürdig
befunden und unter Denkmalschutz gestellt mit der Auflage, das unter
Denkmalschutz gestellte Anwesen bzw. Denkmal zu erhalten, denn instandgesetzt
worden sei es ja schon vor der Instandhaltung, am Baubeginn des Denkmals (bei
der Feststellung, dass diese Sache unter Denkmalschutz zu stellen sei). Der
Terminus technicus setze voraus, dass es sich um Instandhaltung handle, um das
Denkmal nicht dem Untergang zuzuführen. Bei der Einkommensteuergesetzgebung
habe man "die Tatsachen der Feststellung und Festlegung wohl grundsätzlich
falsch in Unkenntnis der Sache ausgelegt", um "unbotmäßige,
unberechtigte Steuervorteile" zu erlangen (Schr. v. 26.9.2005).
3.) § 28 Abs. 2 EStG 1988 enthält neben
dem Gesetzesbefehl, wie Instandsetzungsaufwendungen unter bestimmten
Umständen zu behandeln sind, auch eine Definition, was unter
Instandsetzungsaufwendungen zu verstehen ist. Danach handelt es sich um jene
Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert
des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich
verlängern.
Sowohl Instandhaltungsaufwand als auch
Instandsetzungsaufwand bilden Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand ist im Jahr
des Aufwands grundsätzlich sofort abzugsfähig. Eine Einschränkung
besteht bei Mietwohngebäuden: Instandsetzungsaufwendungen sind nicht sofort
abzugsfähig, sondern zwingend auf
zehn Jahre zu verteilen (vgl. Doralt,
EStG 1988, § 28 Tz 104 f.).
Instandsetzungsaufwendungen sind solche Aufwendungen, die
zugleich eine Sanierung ("Instandsetzung") des Gebäudes bewirken. Die
Regelung der Verteilungspflicht erfolgte in Reaktion auf die Rechtsprechung des
VwGH, der den Aufwand zur Sanierung eines verwahrlosten Gebäudes als
Erhaltungsaufwand beurteilt hatte (VwGH 10.6.1987, 86/13/0167;
Doralt, aaO., § 28
Tz 116).
Eine Ausnahme von der Verteilung ist nicht vorgesehen. Dies
gilt auch für Wohngebäude, die unter Denkmalschutz gestellt
wurden.
4.) Das Denkmalschutzgesetz kennt zwar den Begriff der
"Instandhaltung" bzw. des für die "Instandhaltung" eines Denkmals
Verantwortlichen (§§ 4, 30 Denkmalschutzgesetz). Es verwendet
diesen Begriff, vor allem aber den für das Verständnis des Gesetzes
wesentlichen Begriff der "Erhaltung" (§ 1 Abs. 2
Denkmalschutzgesetz), nicht im jenem Sinn, der ihm im Steuerrecht - im
vorliegenden Fall in § 28 Abs. 2 EStG 1988 - zuerkannt wurde. Bei
der Auslegung von Rechtsbegriffen, die einem bestimmten Sonderrechtsgebiet
arteigen sind (in diesem Fall dem Steuerrecht), muss aber immer auf das
betreffende Sondergesetz zurückgegriffen werden, das diesen Begriff
geprägt hat (zB VwGH 18.6.2002, 2002/16/0145). Dem Begehren des Bw., den
Begriff der "Instandsetzungsaufwendungen" bei denkmalgeschützten
Gebäuden im Sinne von "Instandhaltungsaufwendungen" zu verstehen, kann
daher nicht näher getreten werden.
5.) Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, wäre die Restnutzungsdauer des Gebäudes ohne die
Sanierung des Dachs wesentlich kürzer gewesen. Der Bw. ist dieser
Feststellung in seinem Antrag vom 10.2.2006 nicht mehr entgegen getreten.
Für eine wesentliche Verlängerung der Nutzungsdauer spricht
nämlich nicht nur der Austausch von Sparren und der gesamten Lattung (vgl.
FLD OÖ 20.11.1997, 4/29/1-1996, ÖStZ 1998, 272), sondern auch der
Austausch der gesamten Dachhaut (mit einer bekanntermaßen langlebigen
Kupfereindeckung), darüber hinaus auch die Sanierung des Dachstuhls unter
dem Gesichtspunkt der statischen Belastbarkeit (durch den Einsatz von
Hilfssparren), die teilweise Erneuerung der Kaminköpfe und den Austausch
von Teilen der Mauerbank. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese
Maßnahmen, die immerhin mit Kosten von rd. 71.000 € (netto;
Prüfungsfeststellungen v. 6.9.2005) verbunden waren, zu einer grundlegenden
Sanierung des gesamten Dachstuhls auf lange Zeit geführt haben, auf die
Kaufpreisfindung bei einer allfälligen Veräußerung von Einfluss
wären und damit auch zu einer wesentlichen Erhöhung des Nutzungswerts
des Gebäudes beigetragen haben.
6.) Selbst wenn Schäden auf Grund höherer Gewalt
eingetreten wären, läge Instandhaltungsaufwand dennoch nicht vor. Der
- zunächst behauptete - Sturm des Jahres 2002 hätte lediglich zur
Folge gehabt, dass die Erneuerung des Dachs (umgehend) vorgenommen werden
musste, weil es (bereits) instandsetzungsbedürftig war: Das Blechdach war
"durchgerostet", die gesamte Dachlattung sowie einzelne Sparren "gefault", die
Statik des Daches nicht mehr gewährleistet. Selbst wenn daher einzelne
Schäden (einzelne Wassereintritte) auf den Sturm des Jahres 2002
zurückzuführen waren, wäre die Sanierung des Daches nicht erst
durch diesen Sturm erforderlich geworden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem
Zustand des Bleches zum Zeitpunkt des Sturms sowie aus den Gründen des
Austauschs der gesamten Lattung und einzelner Sparren in Folge
Unbrauchbarkeit.
7.) Der Bw. hat mit FAX vom 10.7.2006 mehrere Schreiben
(vom 3., 4. und 5.7.2006) vorgelegt, in denen zum Ausdruck gebracht werden
sollte, dass das Dach des Gebäudes ohne die eingetretenen Schäden
("wohl") noch "auf Jahre" hinaus "funktionsfähig", "tauglich" bzw.
"brauchbar" gewesen wäre, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden
sollte, dass die Schäden am Blechdach auf "massive Sturmschäden und
Föhneinwirkungen" bzw. "Umwelteinflüsse" wie heftigen Wind, Föhn,
aber auch "extreme Windverfrachtung" zurückzuführen waren. Bei den
genannten Einwirkungen handelte es sich - zumal im Hinblick auf die im Raum B
bekannten Föhneinbrüche - aber weder um "unvorhersehbare
Elementarereignisse" noch um ein einzelnes (zeitlich fixierbares) Ereignis
"höherer Gewalt", das die Unbrauchbarkeit eines funktionsfähigen
Gebäudeteils zur Folge gehabt hätte. Vielmehr war das bestehende
Blechdach ganz offenkundig in einem altersbedingten Zustand, der es nicht mehr
als zweckmäßig bzw. machbar erscheinen ließ, die vielen
Wassereintritte einzeln zu sanieren: Das Blechdach war an mehreren Stellen
ausgerissen, die Falzverbindungen bei den Längsbahnen waren zum Teil
aufgezogen und getrennt (Schr. des D vom 4.7.2006; ebenso Schr. der Fa. E v.
5.7.2006). Eine Reparatur des Daches wäre auf Grund der zahlreichen
Schäden und der unmöglichen Lokalisierung der undichten Stellen nicht
zielführend gewesen (Schr. der Fa. F v. 3.7.2006). Das bestehende Blechdach
war "in diesem Zustand" - der Bw. selbst sprach von 46 durchgerosteten Stellen
(siehe oben; verrostete, undichte Teile wurden laut Beilage zur
ESt-Erklärung zB schon im Jahr 2000 ersetzt) - nicht mehr reparabel (Schr.
der Fa. E). Die zahlreichen undichten Stellen konnten sogar nicht mehr "alle
exakt örtlich zugeordnet werden" (Schr. der Fa. F). Dazu kam (auch nach
diesen Schreiben; G, Fa. F, Fa. E), dass sich die bestehende Dachkonstruktion
infolge der Schädigungen und wegen der großen Sparrenabstände
als nicht mehr statisch ausreichend erwiesen hat. Damit konnte aber nicht mehr
die Rede davon sein, dass das Dach des Hauses nicht deshalb erneuert werden
musste, weil es sich - nach dem zuletzt erstatteten Vorbringen des Bw. - um
keinen instandsetzungsbedürftigen Gebäudeteil und damit um
Instandhaltung (im steuerlichen Sinne) gehandelt hätte.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 17. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-I/06
- Stammnummer
- 23309
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF