Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0127-G/06
Vergütung von Energieabgaben im Zusammenhang mit der Heizung von Büroräumlichkeiten eines Produktionsbetriebes nach der Rechtslage ab 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-G/06vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch Produktionsbetriebe haben ab 2002 Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben, die im Zusammenhang mit der Beheizung von Büroräumlichkeiten angefallen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Graz, vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft, vom 25. Mai 2004 gegen den im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid für das Jahr 2002 des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Mai 2004 betreffend die Festsetzung des
Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Vergütungsbetrag nach dem
Energieabgabenvergütungsgesetz wird mit
28.476,16 Euro
festgesetzt. Gegenüber dem angefochtenen Bescheid ergibt
sich eine Gutschrift in Höhe von 1.188,87 Euro.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung für die Jahre 2000 bis 2002 wurde festgestellt, dass ein Teil
der bisher geltend gemachten Energieabgabenvergütung auf Energieabgaben im
Zusammenhang mit der Heizung der Büroräumlichkeiten
entfiel. Die Betriebsprüfung kürzte die bisher festgesetzten
Vergütungen der Energieabgaben um die unten dargestellten
Beträge:
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und setzte mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die
Vergütungsbeträge der Jahre 2000 bis 2002 wie folgt
fest:
|
Zeitraum
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2000
|
2001
|
2002
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Festsetzung laut angefochtenem Bescheid in
Euro
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19.716,79
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25.071,62
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27.287,29
|
Festsetzung laut angefochtenem Bescheid in
Schilling
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271.309,00
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344.993,00
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Bisherige Festsetzung in Euro
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20.735,16
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26.451,89
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28.476,16
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Bisherige Festsetzung in Schilling
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285.322,00
|
363.986,00
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Nachforderung in Euro
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1.018,36
|
1.380,28
|
1.188,87
|
Nachforderung in Schilling
|
14.013,00
|
18.993,00
|
Bereits im Betriebsprüfungsverfahren brachte die Bw.
in einer Stellungnahme vom 18. März 2004 vor, dass das
Energieabgabenvergütungsgesetz mit Wirkung ab 2002 dahingehend
geändert worden sei, dass nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes alle
Betriebe und nicht nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, Anspruch auf
Vergütung hätten. Nach § 3 dieses Gesetzes bestehe der
Vergütungsanspruch für die Verwendung von Energie für
betriebliche Zwecke und nicht nur für Energie, die unmittelbar für den
Produktionsprozess verwendet werde. Für die Jahre 2000 und 2001
werde in diesem Zusammenhang auf ein Rundschreiben des Fachsenates für
Steuerrecht 3/2004 verwiesen, wonach die Frage beim VwGH anhängig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die auf die
Heizung der Büroräumlichkeiten entfallenden Energieabgaben nach den
Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes vergütet werden
können. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. 11. 2001 im
Vorabentscheidungsverfahren Rs C-143/99 entschieden, dass die Beschränkung
der Vergütung von Energieabgaben auf Unternehmen, deren Schwerpunkt in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, eine staatliche
Beihilfe im Sinne des Art. 93 (jetzt 87) EG-Vertrag darstellt. Die
Europäische Kommission hat in einer Entscheidung vom 22. 5. 2002 diese
Beihilfe für den Zeitraum vom 1. 6. 1996 bis 31. 12. 2001
rückwirkend genehmigt. Ab dem Wirtschaftsjahr 2002 wurde durch eine
Änderung des
§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 und § 3 Z 1
Energieabgabenvergütungsgesetz 1996 dem Urteil des EuGH seitens des
österreichischen Gesetzgebers entsprochen.
Der Kreis der vergütungsberechtigten Betriebe wurde
ausgeweitet, sodass auch alle Dienstleistungsbetriebe bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen das Recht auf Energieabgabenvergütung
haben. Bis zum Wirtschaftsjahr 2002 bestimmte § 3
Energieabgabenvergütungsgesetz, dass kein Anspruch auf Vergütung
bestand, soweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung
von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wurde, ausgenommen unmittelbar
für einen Produktionsprozess. Bis zum Jahr 2002 bestand demnach ein
Vergütungsanspruch nur dann, wenn die durch Erdgas oder elektrische Energie
produzierte Wärme unmittelbar in einem Produktionsprozess im technischen
Sinn Verwendung fand.
Keine Vergütung von Energieabgaben gab es demnach
für jene Energie, die zum Beheizen eines Büro-, Verwaltungs-, Lager-
und Fabrikgebäudes oder zur Warmwasseraufbereitung für die
Nassräume verwendet wurde.
Der Grund hierfür lag darin, dass Produktionsbetriebe
hinsichtlich ihres Energiebedarfes für Heizung und Warmwasseraufbereitung,
sofern dieser nichts mit dem Herstellungsprozess zu tun hatte, nicht besser zu
stellen als Dienstleistungsbetriebe, denen bis zum Jahre 2002 überhaupt
keine Vergütung zustand.
Ab 2002 sind nun auch Dienstleistungsbetriebe
vergütungsberechtigt. Naturgemäß war auf Grund der
Erweiterung des Kreises der Vergütungsberechtigten eine Umformulierung von
"Produktionsprozess" auf "betriebliche Zwecke" erforderlich. Dies
deshalb, da bei Dienstleistungsbetrieben erfahrungsgemäß der
Großteil der Energieaufwendungen der Wärmegewinnung (Heizung) dient.
Eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage hätte den Anwendungsbereich
für Dienstleistungsbetriebe sehr eingeschränkt.
Nach der Neufassung des § 3 Abs. 1
Energieabgabenvergütungsgesetz ist die Vergütungsfähigkeit von
Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser
sowohl bei Dienstleistungs- als auch bei Produktionsbetrieben gegeben, wenn die
Energiezufuhr "unmittelbar betrieblichen Zwecken" dient.
Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl bei
Dienstleistungs- als auch bei Produktionsbetrieben, etwa die Beheizung von
Verwaltungsräumen durchaus unmittelbar dem Betriebszweck dient und sind
daher die bei derartigen Vorgängen anfallenden Energieabgaben innerhalb des
gesetzlichen Rahmens vergütungsfähig.
Der Berufung war daher spruchgemäß
stattzugeben.
Die Berufung gegen die Festsetzungsbescheide der Jahre 2000
und 2001 wird derzeit keiner Erledigung zugeführt, da beim VwGH zur Frage,
ob die nachträgliche Sanktionierung der Einschränkung der
Vergütungsberechtigten durch die rückwirkende Genehmigung der
EU-Kommission dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ein Verfahren anhängig
ist. Der VwGH hat in diesem Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss nach §
26a VwGG am 3. August 2003, BGBl. Nr. 170/2003, erlassen. Die
Entscheidung für die 2000 und 2001 Jahre wird gesondert nach Ergehen der
Entscheidung durch den VwGH erfolgen.
Graz, am 14.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 3 Z 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-G/06
- Stammnummer
- 23306
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF