Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0705-W/04
Bürgschaftszahlungen für Gesellschaftsschulden im Falle von notwendigem Betriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-W/04vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Handelt es sich bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft um notwendiges Betriebsvermögen, weil die Kapitalgesellschaft im Einzelunternehmen entwickelte Erfindungen zur Marktreife bringen, produzieren und verwerten soll, dann sind nachträgliche Zahlungen aufgrund einer für Schulden der Gesellschaft übernommenen Bürgschaft als Betriebsausgaben abzugsfähgig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X , geb. GebDat, Adresse, vertreten
durch PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
2380 Perchtoldsdorf, Ketzergasse 253, vom 29. März 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23, vertreten durch OR Mag. Christa Dürr, vom
2. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem vorläufigen Bescheid vom 28. November 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuer von Herrn X , in der Folge mit Bw.
bezeichnet, wurde für das Jahr 2002 mit Bescheid vom 28. November 2003
vorläufig in Höhe von 9.675,28 € festgesetzt. In der Beilage
zur Einkommensteuer-Erklärung erklärte der Bw., der nicht
protokollierte Gewerbebetrieb XY, Betrieb, habe im Zeitraum ab 18. August 1975
folgende Geräte entwickelt:
Produkt1.
Dieses Gerät sei entwickelt und zur Fertigungsreife gebracht und alle
behördlichen Zulassungen erreicht worden.
Produkt2
- auch hier seien alle behördlichen Zulassungen erwirkt
worden.
Zum Zwecke des internationalen Vertriebes
sowie zur Fertigung dieser Produkte im industriellen Stil seien durch das
Büro1.F Anteile an der AGmbH, in der Folge mit A bezeichnet, erworben
worden. Zur kommerziellen Durchsetzung dieser Produkte sei seitens der A ein
Kredit aufgenommen worden, für den das Büro1.F als Gesellschafter die
gegenständliche Bürgschaft am 20. Dezember 1979 habe übernehmen
müssen. Aus dieser Bürgschaft sei am 22. August 2002 eine einmalige
Abstandszahlung an die Bank in Höhe von 30.000,00 € bezahlt
worden.
Den vom Bw. in der Folge vorgelegten Unterlagen war
Folgendes zu entnehmen:
Der Bw. hatte zu dem am 20. Feber 1979 der A
eingeräumten Kontokorrentkredit in Höhe von 250.000,00 ATS (in
der Folge am 12. August 1980 aufgestockt auf den Betrag von
1.000.000,00 ATS) die Haftung als Bürge und Zahler übernommen.
Diese Bürgschaft wurde nach Fälligstellung in Anspruch genommen und im
Jahr 1985 ein Versäumungsurteil erwirkt. Der Bw. leistete am 22. August
2002 eine Abschlagszahlung in Höhe von 30.000,00 € und wurde
daher aus der Haftung zu dem entsprechenden Kreditkonto entlassen.
In der Folge setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2002
in Höhe von 24.000,68 € fest und führte aus, die am 22.
August 2002 geleistete Abschlagszahlung von 30.000,00 € aus der
Inanspruchnahme als Bürge für die Kreditaufnahme der GmbH stelle nach
herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung keine Betriebsausgabe dar.
Die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen Gesellschafter sei
als Gesellschaftereinlage anzusehen, weil sie durch das
Gesellschafterverhältnis veranlasst sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben und 1.
die Aufhebung in eventu 2. die Abänderung des Bescheides im Sinne der
Anerkennung der Betriebsausgabe in Höhe von 30.000,00 €
beantragt. Begründend führte der Bw. zu 1. aus, der Bescheid vom 28.
November 2003 hätte endgültig ergehen müssen, sei jedoch
rechtskräftig geworden und gehöre nunmehr dem Rechtsbestand an. Da
keine Ungewissheit im Sinne des § 200 (1) BAO bestanden habe, sei die
Erlassung des nunmehrigen (endgültigen) Bescheides ebenfalls rechtswidrig.
Der Bw. beantragte daher, den nunmehr erlassenen Bescheid vom 2. März 2004
aufgrund seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben und den vorläufigen Bescheid
vom 28. November 2003 unverändert für endgültig zu erklären.
Aus Rechtsschutzgründen sei nämlich davon auszugehen, dass der
Bescheid ein endgültiger Bescheid gewesen sei. Zu 2. führte der Bw.
aus, die mittlerweile gelöschte GmbH hätte den Kredit nicht
zurückzahlen können und sei der Bw. für einen Teil des Darlehens
in Anspruch genommen worden. Die Beteiligung an der GmbH sei vom Bw. allein
deshalb eingegangen worden, weil er sich von einer Geschäftsverbindung mit
diesem Unternehmen eine Förderung des Umsatzes des Einzelunternehmens
erwartet habe. Diese Erwartung sei in vollem Umfang eingetroffen und resultierte
in den Jahren ab 1979 mehr als 50 % des Umsatzes des Einzelunternehmens aus
Leistungen an diese Gesellschaft. Der dadurch im Einzelunternehmen erzielte
Gewinn habe ein Mehrfaches der Bürgschaftssumme erreicht. Die
Bürgschaft sei eingegangen worden, weil der Bw. Gesellschafter der GmbH
gewesen sei. Die Beteiligung an der Gesellschaft habe aufgrund der engen
wirtschaftlichen Verflechtung und der Förderung der
Unternehmenstätigkeit des Einzelunternehmens notwendiges
Betriebsvermögen des Einzelunternehmens dargestellt. Der Bw. verwies auf
die Einkommensteuerrichtlinien und führte aus, die Entwicklung der Produkte
sei durch das Einzelunternehmen erfolgt, die Produktion und der Vertrieb durch
die GmbH. Die Rechtsfolge der Zugehörigkeit zum notwendigen
Betriebsvermögen sei nunmehr, dass die Kapitalerträge aus Dividenden
zwar endbesteuert wären, nicht aber Gewinne, die bei der
Veräußerung oder bei der Entnahme der Kapitalanlagen aus dem
Betriebsvermögen realisiert werden. Desgleichen seien Verluste, die aus dem
Abgang der Beteiligung verursacht werden, im Rahmen der betrieblichen
Einkünfte abzugsfähig. Die nachträgliche Zahlung für eine
zugunsten der GmbH eingegangene Bürgschaft sei daher eine Leistung für
ein ehemaliges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens und daher als
(nachträgliche) Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.
Im Falle der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat beantragte der Bw. eine mündliche
Berufungsverhandlung.
Die Gewerbeanmeldung des Büro2F
(Tätigkeitsbereich), eingeschränkt auf das Gebiet des elektrischen
Nachrichtenwesens und der Elektronik (gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. a)
Z. 8 GewO 1973) erfolgte am 3. Oktober 1975. Mit Schreiben vom 21. Jänner
1976 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, er werde das Büro1.F nebenberuflich
betreiben. Er beabsichtige, mit dem Büro3F v.a. wissenschaftliche
Kooperationen zu planen und zu vermitteln. Es seien für das kommende Jahr
und sicherlich auch für das Folgende keine Gewinne zu erwarten, zumal es
nicht eigentliches Ziel des Büros sei, Gewinne zu erzielen.
Der Bw. wurde mit Vorhalt ersucht, das Parteivorbringen
anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Insbesondere
sollte die Verbindung des Büro2F des Bw. zur Beteiligungsgesellschaft
dargelegt werden (Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführer, Beteiligungsverhältnisse, getroffene
Vereinbarungen bzw. abgeschlossene Verträge) sowie wann aus dieser
Beteiligung welche Erträge vom Bw. erzielt wurden (Kapitalerträge,
sonstige Erträge) und welche Entgelte der Bw. für allenfalls an die
Beteiligungsgesellschaft erbrachte Leistungen erhalten hat und wie diese
Beteiligungserträge bzw. Leistungserträge jeweils versteuert
wurden.
Der Bw. hat diesen Vorhalt wie folgt
beantwortet: Das Büro1.F X1 habe eine 25 % -ige Beteiligung
gehalten. Zweck dieser Beteiligung sei es gewesen, die Entwicklungen des
Büro2F im Rahmen der GmbH zu produzieren und zu vertreiben. Alleiniger
Geschäftsführer der GmbH sei Mag.Z gewesen. (Der Bw. legte einen
Auszug aus dem Handels-Compass Österreich für das Jahr 1981/82 bei.
Diesem ist zu entnehmen, dass die A offenbar 1976 gegründet wurde und das
Stammkapital der A 100.000,00 ATS betragen hat). Die vom Büro3.F aus
der Verbindung mit der GmbH erzielten Erträge hätten
ausschließlich in Honoraren für geleistete Entwicklungsarbeiten
bestanden. Diese seien dem Finanzamt als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erklärt worden. Dies gehe zB aus den beiliegenden
Steuererklärungen samt Beilagen für das Jahr 1981 hervor. Der durch
die Verbindung mit der GmbH erzielte Gewinn des Einzelunternehmens hätte
insgesamt die Bürgschaftssumme überstiegen, aufgrund des lange
zurück liegenden Zeitraumes sei es jedoch nicht möglich, weitere
Beweise vorzulegen.
Der Bw. legte eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, der
Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von netto
183.860,00 ATS zu entnehmen waren (der Überschuss betrug
92.944,69 ATS). Von diesen entfielen auf die A 46.296,30 ATS
netto.
Der Beilage zur Umsatzsteuer-Erklärung für das
Jahr 2002 war folgende Information zu entnehmen:
Im Jahre 1981 ist an die BGmbH - vormals CGmbH - in der
Folge mit NFGmbH bezeichnet, eine Leistung erbracht worden, deren Entgelt
zunächst nicht bewertet werden konnte. Anlässlich der erst 2002
festgestandenen Höhe des Entgeltes sowie dessen Vereinnahmung im Jahr 2002
wurde die Leistung im Jahr 2002 fakturiert.
In der am 18. August 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw.
über Befragen, sein Bruder und er hätten damals versucht, im Branche
vor allem diese zwei Produkte zu entwickeln und hätten damals klein
angefangen und ihr Engagement durch die Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit und aus anderen familiären Geldquellen zu finanzieren. Das
Dienstverhältnis des Bw. sei damals im Bereich der Branche2 gewesen und
habe ihn sein damaliger Dienstgeber auf Grund einer Konkurrenzklausel
aufgefordert, das Dienstverhältnis zu beenden. Damit sei die Tätigkeit
des Büro2F für seinen Lebensunterhalt bedeutsamer als vorher geworden.
Sie hätten damals mit allen möglichen Leuten darüber gesprochen
und irgendwann sei Herr Z an ihn herangetreten und habe erklärt, er
hätte Interesse, die von ihm entwickelten Produkte zu verwerten. Herr Z sei
längere Zeit Wirtschaftsreferent bei der Institution gewesen und glaube der
Bw., dass dieser sein Dienstverhältnis damals beendet habe. Herr Z habe die
A gegründet mit dem Ziel, solche Produkte zu produzieren und zu verwerten.
Seitens der A habe es zum damaligen Zeitpunkt eine Infrastruktur in Form von
Büroräumlichkeiten, Kontakten und finanziellen Mitteln gegeben. Das
Ergebnis der Gespräche sei gewesen, dass sich sein Büro2.Fk an der A
beteilige, sein Büro2.Fk dort die Entwicklungen durchführe und die A
die Produkte produziere oder produzieren lasse und verkaufe. Seine
Tätigkeit sei in Form von Honoraren entlohnt worden, er sei damals
selbständig tätig gewesen. Betreffend die zwei von ihnen entwickelten
Produkte seien Prototypen vorhanden gewesen, aber kein fertiges Produkt, vor
allem seien bestimmte rechtliche Hürden zu überwinden gewesen. Sein
Büro habe Pläne gezeichnet, Behörden kontaktiert und die
praktischen Dinge abgewickelt. In diesem Fall sei er im Auftrag der A
aufgetreten. In diesem Zeitraum hätten sie sich um die Patente für das
Produkt noch nicht gekümmert. Wenn man ein Produkt bereits in der
Öffentlichkeit vorgestellt habe, sei es zu spät für ein Patent,
denn dann gelte es bereits als Stand der Technik. Für die A hätte er
dann die Zulassungen erreicht. Wäre es im Zuge der Vermarktung der Produkte
durch die A zu Gewinnen gekommen, hätte er auf Grund seiner Beteiligung
über die Honorare hinaus noch Kapitalerträge erzielt. Seine
Aufträge von der A hätten sich auf die Erreichung der Marktreife und
Betreuung dieser Produkte bezogen. Darin habe auch die Hauptaktivität der A
bestanden. Die Tätigkeit für diese Produkte sei damals der Hauptteil
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gewesen. Durch die
Tätigkeit durch die A hätte er überhaupt erst größere
Umsätze erzielt, weil sich sein Engagement zuvor wirklich auf eine
Tätigkeit geringeren Erfolges beschränkt habe. Seiner Erinnerung nach
sei er bis etwa 1980 für die A tätig gewesen. Die für das Jahr
1981 in der Steuererklärung erklärten Honorareinnahmen von der A seien
entweder ein Akonto gewesen, oder habe die Tätigkeit eben doch so lange
gedauert. Die A habe es noch länger gegeben. Es habe länger gedauert,
bis jemand den Mut gefunden habe, den Kostenvorschuss für eine
Konkurseröffnung zu erlegen. Die A habe die von ihm entwickelten Produkte
selbst produziert und auch verkauft. Vom Umsatz her seien dies die
Hauptumsatzträger gewesen. Über Vorhalt, dass vom Bw. 1981 auch noch
andere Leistungen erbracht worden seien, die erst 2002 zu Einnahmen geführt
hätten, erklärte dieser, die NFGmbH habe damals seiner Familie
gehört und habe er eine Maschine entwickelt. Den Prototyp dieser Maschine
habe er in die NFGmbH eingebracht, wobei vereinbart gewesen sei, dass als
Entgelt für diese Maschine die NFGmbH ihn im Falle einer Inanspruchnahme
aus der Bürgschaft für die A schad- und klaglos halten würde. Die
NFGmbH habe daher auch diese Ausgaben abgegolten. Wirtschaftlich gesehen habe
daher die NFGmbH den Aufwand aus der Bezahlung der Bürgschaft getragen. Die
NFGmbH hat mit dieser Maschine Millionenumsätze gemacht. Die Maschine habe
der Bw. "gleichzeitig mit der Azeit" entwickelt. Für die Entwicklung dieser
Maschine habe er ungefähr 500 Stunden aufgewendet. Die Weiterentwicklung
dieser Maschine und der Betreuungsaufwand sei von seinem Büro3F für
die NFGmbH gegen entsprechendes Entgelt erbracht worden. Über Vorhalt, dass
der Bw. im Jahr 1981 auch noch Einnahmen aus einer Tätigkeit für die
X1 GesmbH und die GP GesmbH erzielt habe, erklärte der Bw. dies damit, dass
er in diesem Jahr auch einen weiteren Auftrag der GP GesmbH angenommen habe. Es
habe sich dabei um einen Produkt3 gehandelt. Außer diesen S 23.000,00
habe er von der GP GesmbH nichts bekommen, habe aber gehofft, dass
Folgeaufträge erteilt werden. Wie viel Arbeit er mit dem Produkt3 gehabt
habe, könne er heute nicht mehr sagen. Für die X1 GesmbH habe er
damals selbständig als Geschäftsführer gearbeitet und seien seine
Einnahmen Honorare aus dieser Tätigkeit gewesen. Der Bw. erklärte
weiters betreffend eine mögliche Zeugeneinvernahme von Herrn Z , er glaube,
dass dieser sich nicht nur vor der Finanz verstecke. Er habe ihn vor ein paar
Jahren bei einer Gerichtsverhandlung wieder gesehen. Dabei sei es darum
gegangen, dass er als Bürge für den Kredit in Anspruch genommen worden
sei, und sich dagegen gewehrt habe, alleine herangezogen zu werden.
Nach Vertagung der
Berufungsverhandlung wurde Folgendes ermittelt:
Der Bw. teilte die
Geschäftszahl des Gerichtsaktes der von ihm erwähnten Verhandlung mit.
In diesen wurde Einsicht genommen. Der Aussage des Mag. Z und dem Akt ist
lediglich zu entnehmen, dass die A Ende 1981 in Konkurs gegangen sei und dass
Herr X1 Prokurist der Gesellschaft gewesen sei und den "Schlamassel" verursacht
haben soll (S 32). Weder über die Geschäftsfelder der A noch
betreffend die Rolle des Herrn X1 war irgend etwas Verwertbares im Akt
enthalten. Aus dem Arbeitsbogen der NFGmbH war nicht ersichtlich, dass der
gegenständliche Geschäftsfall überprüft worden wäre und
weder der Gewinn- und Verlustrechnung noch dem sonstigen Akt konnte entnommen
werden, dass und wie der Aufwand den die NFGmbH dem Bw. für die
Bürgschaft ersetzt hat, verbucht worden ist. Eine Einvernahme von Herrn
Mag. Z als Zeuge war beabsichtigt, scheiterte aber daran, dass keine Adresse, an
der eine Zustellung möglich gewesen wäre, in Erfahrung gebracht werden
konnte.
Über Vorhalt ergänzte
der Bw. sein Vorbringen und führte aus, dass er zu keinem Zeitpunkt
Prokurist, Geschäftsführer oder Angestellter der A gewesen sei, dass
er weder jemals eine Handlungsvollmacht für diese noch eine
Zeichnungsberechtigung auf einem ihrer Konten gehabt habe. Die NFGmbH habe von
ihm eine Maschine gekauft. Der Geschäftsfall sei 2002
ordnungsgemäß verbucht worden (Aktivierung im Anlagevermögen,
Abschreibung auf zwei Jahre). Der Kaufpreis habe 31.400 €
zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Eine Kopie der Rechnung und die
Anlagekonten, aus denen die Aktivierung ersichtlich war, wurden beigelegt. Zu
dem Umstand, dass der Bw. bei der GKK sozialversichert war, wurde von der
steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 30. November 2005 bekannt gegeben,
dass vor 1998 für
selbständige
Werkvertragsnehmer keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Über
Vorhalt, dass damit noch nicht bekannt sei, warum der Bw. bei der GKK versichert
war, weil Versicherungen bei dieser Krankenkasse üblicherweise für
unselbständige
Dienstnehmer bestehen und dass der Schritt in die Selbständigkeit daher
nicht nachvollzogen werden könne, wurde erklärt, die
Versicherungspflicht des Bw. bei der GKK sei durch eine nichtselbständige
Tätigkeit für die fDG, 1110 Wien, begründet worden und habe mit
der selbständigen Erwerbstätigkeit nichts zu tun. Der Schritt in die
Selbständigkeit sei zweifellos erfolgt. Der Bw. habe selbständige
Einkünfte erklärt, hievon ein nicht unerheblicher Teil aus
Tätigkeiten für die A. Die Einkommensteuererklärung 1981 sei
vorgelegt worden, andere Erklärungen seien nicht mehr vorhanden. Es seien
jedoch über Jahre Einkünfte aus Tätigkeiten für die A
erzielt und erklärt worden. Dem Bw. wurde weiters vorgehalten, dass die A ,
an welcher der Bw. zu 25 % beteiligt war, über ein Stammkapital von
100.000,00 ATS verfügt habe und offenbar unterkapitalisiert gewesen
sei, weshalb ein Kontokorrentkredit auf 1.000.000,00 ATS aufgestockt werden
habe müssen. Für diesen Kredit habe der Bw. die Bürgschaft
übernommen. Wie dem Schreiben der Bank entnommen werden könne, wurde
1985 ein Versäumungsurteil über einen Betrag von rund
900.000,00 ATS erwirkt. Die einzigen nachweislich vom Bw. erzielten, in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1981 erklärten, auf die A
entfallenden Einkünfte in Höhe von 46.296,30 ATS machten nur
einen geringen Teil dieses Betrages aus. Ein Anlageverzeichnis sei den für
1981 vorgelegten Unterlagen nicht beigelegt, die einzigen verbuchten
Aufwendungen, die auf ein allenfalls vorhandenes Anlagevermögen
schließen ließen, seien die für ein Kfz ausgewiesenen Kosten.
Der Betrieb des Bw. sei daher im Wesentlichen auf seine eigene Tätigkeit
beschränkt gewesen, wobei er gleichzeitig auch für andere Unternehmen
tätig geworden sei. Insbesondere sei für die NFGmbH eine Maschine
entwickelt worden, die wesentlich erfolgreicher vermarktet habe werden
können als die Produkte, die über die A produziert und vertrieben
werden hätten sollen und für die nicht einmal ein Patentschutz
beantragt worden sei. Diese Produkte hätten vom Bw. weiter betreut werden
sollen. Dazu führte der Bw. aus, es seien selbständige Einkünfte
erzielt und eine laufende Tätigkeit für die A ausgeübt worden. Es
könne nicht Kriterium der Zurechnung einer Beteiligung zum
Betriebsvermögen sein, ob der Unternehmer möglicherweise aus einem
anderen Geschäft einen höheren Erfolg gehabt habe und "ob ein
Versäumungsurteil den Leistungsumsatz eines Jahres (die übrigen Jahre
liegen nicht vor) überstiegen" habe, zumal der Bw. nicht den gesamten
Betrag habe bezahlen müssen.
In der am 3. April 2006 fortgesetzten
Berufungsverhandlung erklärte der Bw. auf die Frage, wie lange er bei der
"fDG " beschäftigt gewesen sei und ab welchem Zeitpunkt er bei der NFGmbH
selbständig bzw. unselbständig als Geschäftsführer
beschäftigt gewesen sei, er sei für die NFGmbH seit Gründung,
d.h. seit 1980 als Geschäftsführer tätig.
(Zunächst offenbar) Einige Jahre
(selbständig) und in der Folge
dann als Angestellter. Wie lange er für die fDG beschäftigt gewesen
sei, wisse er nicht. er sei niemals selbst versichert gewesen, d.h. die
Versicherung bei der WGKK müsse für die fDG erfolgt sein. Die Miete
für das Geschäftslokal in dem er selbständig erwerbstätig
gewesen sei, habe er am Anfang, er wisse nicht mehr genau wie lange, aus seinen
unselbständigen Erwerbseinkünften finanziert. Die Produkte, die
über die A produziert und vertrieben werden hätten sollen, sind laut
Bw. ab August 1975 entwickelt worden und habe die A 1979 zur kommerziellen
Nutzung dieser Produkte einen Kredit aufnehmen müssen. Die Tätigkeit
des Bw. für die A sei spätestens 1981 beendet worden. Über
Vorhalt erklärte der Bw. weiters, der zeitliche Einsatz für die von
ihm entwickelten Produkte, die von der A produziert und vertrieben werden
sollten, sei erheblich gewesen, vielleicht 20 Stunden pro Woche. Er habe
gleichzeitig 40 Stunden für die fDG gearbeitet und 20 Stunden für die
A , weil auch nach Entwicklung der Produkte für die Entwicklung bis zur
Marktreife noch ein entsprechender zeitlicher Einsatz erforderlich gewesen sei.
Er habe nur über Herrn Mag. Z als Beruf eine Chance gesehen, das Produkt zu
verkaufen und deshalb die Geschäftsbeziehung zu ihm aufgenommen. Für
sein Engagement habe er etwa S 200.000,00 bekommen, genau könne er das
nicht mehr sagen. Sein Bruder habe damals studiert und sei froh gewesen, bei
diesem Projekt mitarbeiten zu dürfen. Er habe aus diesem Engagement
keinerlei Einkünfte erzielt. Sein Bruder habe etwa 10 oder 15 Stunden
mitgearbeitet. Da sein Vater gestorben sei, habe der Bw. bereits arbeiten gehen
müssen als er 15 Jahre alt gewesen sei und hätten seine drei
Brüder von Zuwendungen von seiner Mutter und von ihm gelebt und hätten
daher ihre Hochschulabschlüsse machen können. Zu seiner sonstigen
Tätigkeit im Verhältnis zur Tätigkeit für die A führte
der Bw. aus, von der X1 GmbH nunmehr NFGmbH , habe er, wie der
Einkommensteuererklärung 1991 (gemeint offenbar 1981) zu entnehmen sei,
ungefähr S 10.000,00 erhalten. Sein Engagement für die zwei
Firmen A und NFGmbH sei so zu sehen, dass die NFGmbH als Ablöse für
die A gedacht gewesen sei. Die NFGmbH sei Ende 1980 gegründet worden und
1981 das erste Jahr wirtschaftlich tätig gewesen, während das
Engagement für die A ausgelaufen sei. Über Frage der Referentin was
die A in der Folge wirklich gemacht habe, erklärte der Bw., die A habe die
Entwicklung, das Prod1kurz, an die Abnehmer vermarktet, weil Platin für
Temperaturmesszwecke verwendet werde. Die Abnehmer habe S 1.000.000,00 an
die A bezahlt und ein Beteiligungsmodell entwickelt. Das Produkt hätte in
Lizenz produziert werden sollen, wozu es aber in der Folge nicht gekommen sei,
weil die Abnehmer ihr eigenes, schlechteres Produkt weiter vermarktet habe. Die
A habe insgesamt nur einige wenige Prod1kurz hergestellt, die als Muster
verwendet worden seien. Im Nachhinein betrachtet, habe es sich bei der Million
um eine Art Stillhalteprämie gehandelt, damit kein Konkurrenzprodukt
für das Produkt der Abnehmer auf den Markt komme. Von den Produkt2kurz
seien 100 bis 200 Geräte verkauft worden um den Preis von ca.
S 40.000,00 pro Stück. Sie hätten das erste Gerät mit einer
Funktion auf den Markt gebracht, das eine elektronische Auswertung hatte,
deshalb seien die Geräte damals so teuer gewesen. Die A sei nur deshalb in
Konkurs gegangen, weil sein Mitgesellschafter zuviel Geld aus der Firma
herausgenommen habe für private Zwecke. Er sei daher zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er persönlich
schiebe die Schuld dem Bw. in die Schuhe. Die A habe es schon vor seinem
Einstieg in diese Gesellschaft gegeben und habe diese einen Handel mit
medizinischem Bedarf aller Art betrieben. Um welche Beträge es dabei
gegangen sei, entziehe sich seiner Kenntnis, weil er damit nicht befasst gewesen
sei. Die von ihm entwickelte, an die NFGmbH verkaufte Maschine sei
ursprünglich "im Zeitrahmen der A " entwickelt worden. Es sei eigentlich
eine Verwertung durch die A geplant gewesen, obwohl es sich nicht um ein
medizinisches Gerät gehandelt habe. Herr Mag. Z sei von dieser Sache
informiert und einverstanden gewesen.
Die steuerliche Vertreterin führte aus, dass es nur
durch die Beteiligung der A möglich gewesen sei, die vom Bw. entwickelten
Produkte zu vertreiben, weil der Geschäftspartner die notwendigen
Verbindungen gehabt habe.
Der Bw. führte weiters aus, die von ihm entwickelten
Produkte hätten sich in der Konkursmasse der A befunden und seien in der
Folge verschleudert worden. Bezüglich der Rechte an den Produkten seien
keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden, es habe sich um
geistiges Eigentum gehandelt, das der A stillschweigend überlassen worden
sei. Mittlerweile habe der Bw. aus diesen Erfahrungen gelernt und verfüge
die NFGmbH mittlerweile über acht Patente. Er persönlich sei nur der
Erfinder, die NFGmbH der Inhaber. Von ihm aus gesehen sei die NFGmbH die neue
Vermarktungsschiene, diese sei an die Stelle der Beteiligung an der A getreten.
An der NFGmbH sei er nicht beteiligt, diese gehöre seiner Familie und
stelle daher für ihn auch kein notwendiges Betriebsvermögen
dar.
Nach Abschluss des
Beweisverfahrens gab die Referentin bekannt, dass die Berufungsentscheidung der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
Aus den Akten des Finanzamtes wird weiters Folgendes
festgestellt:
Am 9. Dezember 1980 wurde die AX1 Gesellschaft m.b.H. von
AX1 , geb. am 31. März 1960, Kaufmann und von Herrn GH, Angestellter,
gegründet. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 24. August
1981 änderten die Gesellschafter AX1 und BX1 den Firmenwortlaut in
"Firma.". Als Gegenstand des Unternehmens wurde angeführt: Gegenstand,
Handel mit Waren aller Art, Handelsagentur, die Beteiligung an Unternehmen aller
Art, sowie die Übernahme deren Geschäftsführung, jedoch unter
Ausschluss von Bankgeschäften. Zum Geschäftsführer mit
Einzelvertretungsbefugnis wurde XY (nunmehr X ) bestellt. Mit Bescheid vom 18.
Juni 1982 wurde erklärt, die Firma . sei zur Ausübung des Gewerbes
"Gewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 8 GewO 1973)" berechtigt. Die am 2.
Dezember 1981 erstattete Anzeige betreffend Ausübung des Gewerbes durch den
Geschäftsführer XY wurde zur Kenntnis genommen. Mit Beschluss der
Generalversammlung vom 11. Jänner 1984 wurde die Firma der Gesellschaft
geändert in NFGesmbH.. Mit Bescheid vom 25. Mai 1987 stellte das Magistrat
der Stadt Wien fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Ausübung des am 7. Februar 1986 angemeldeten Handwerkes "GewerbeNeu" der
NFGmbH vorlagen.
Wie den Gewinn- und Verlustrechnungen der NFGmbH zu
entnehmen ist, leistete diese in den Jahren ab 1998 folgende
Lizenzzahlungen:
|
1998
|
152.713,00
|
ATS
|
1999
|
1.000,00
|
ATS
|
2000
|
200.000,00
|
ATS
|
2001
|
150.000,00
|
ATS
|
2001
|
56.284,24
|
ATS
|
"Lizenzkosten
|
2002
|
10.901,00
|
EUR
Im selben Zeitraum erklärte der Bw. folgende
Einnahmen aus Lizenzzahlungen:
|
1998
|
152.713,00
|
ATS
|
2000
|
200.000,00
|
ATS
|
2001
|
218.582,37
|
ATS
|
2002
|
10.901,00
|
EUR
In der Eingabe des Bw. vom 14. Oktober 2003 (Berufung
betreffend Abgaben des Jahres 2001) führte der Bw. hinsichtlich der
Anwendung des Hälftesteuersatzes für die Position Lizenzen aus, dass
dieser Position eine Reihe erteilter österreichischer Patente zugrunde
liegt. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes sei bei der letzten
Betriebsprüfung ausführlich diskutiert und zuerkannt worden. Der Bw.
legte Kopien von Patenturkunden vor. Die Patente wurden beginnend mit dem Jahr
1998 erteilt.
Die erzielten Lizenzeinnahmen wurden vom Finanzamt
gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung beurteilt.
Spätestens seit 1994 ist CX1, die Gattin des Bw.,
Alleingesellschafterin der NFGmbH .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob es sich bei
der vom Bw. im Jahr 2002 geleisteten Zahlung für eine im Jahr 1979 aufgrund
einer Kreditvergabe an die A , an welcher der Bw. beteiligt war,
übernommene Bürgschaft um eine abzugsfähige Betriebsausgabe
handelt. Das Finanzamt erklärte dazu, nach herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung stellten derartige Zahlungen keine Betriebsausgabe
dar. Die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen
Gesellschafter sei als Gesellschaftereinlage anzusehen, weil sie durch das
Gesellschafterverhältnis veranlasst sei. Der Bw. erklärte hingegen,
die Beteiligung an der Gesellschaft habe aufgrund der engen wirtschaftlichen
Verflechtung und der Förderung der Unternehmenstätigkeit des
Einzelunternehmens notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
dargestellt.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 idgF unterliegen
der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§
21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§
22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im
Sinne des § 29.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 leg. cit. sind
Einkünfte im Sinne des Abs. 3:
1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. 2. Der
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15
und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 leg. cit. darf der
Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann
als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus.
Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und
sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren
Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Hinsichtlich des Grund
und Bodens gilt Abs. 1 letzter Satz.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 leg. cit. sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlaßt sind.
Gemäß
§ 16. Abs. 1 leg. cit sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
...
8. Absetzungen für
Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8).
...
Bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen wird der Begriff der Werbungskosten am engsten gefasst.
Darunter fallen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge
zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm
betreffenden Ausgaben. Verluste am Stammvermögen sind nicht
abzugsfähig, ebensowenig Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten.
Auch Verluste aus Bürgschaften, die von Gesellschaftern einer
Kapitalgesellschaft übernommen wurden, sind keine Werbungskosten (siehe
VwGH vom 20.6.1990, 90/13/0064).
Bei den betrieblichen
Einkunftsarten wird der Gewinn gemäß
§§ 4 und 5 EStG
ermittelt. Dieser umfasst auch die im Rahmen des Betriebes erzielten
Kapitaleinkünfte.
Zahlungen in Erfüllung
einer betrieblich übernommenen Bürgschaft sind, wenn sie nach Ablauf
des Jahres geleistet werden, in dem die Betriebsveräußerung oder
Betriebsaufgabe erfolgt, für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie
geleistet wurden (VwGH vom 14.3.1978, 2792/77). Dasselbe muss für den Fall
gelten, dass ein im Betriebsvermögen gehaltener Anteil an einer
Gesellschaft m.b.H. aufgrund einer Insolvenz aus dem Betriebsvermögen
ausscheidet, wenn nachträglich Zahlungen aufgrund einer für die
Gesellschaft übernommenen Bürgschaft anfallen.
Entscheidend für die
Beurteilung der Abzugsfähigkeit der gegenständlichen Zahlung ist
daher, ob es sich bei der vom Bw. gehaltenen Beteiligung um notwendiges
Betriebsvermögen gehandelt hat.
Was als Betriebsvermögen
anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem
Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz nicht näher
bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen
bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die
Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des
Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung
maßgebend. Kommt neben betrieblicher auch eine private Nutzung in
Betracht, zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher
überwiegender betrieblicher Verwendung zum Betriebsvermögen.
Stammanteile an einer Gesellschaft m.b.H. weisen ihrer Art nach eindeutig weder
in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört
jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck
des Beteiligten fördert, oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem
die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. In der
Literatur werden Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft, an
einer Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erzeugerunternehmens vertreibt,
sowie die Beteiligung an einer Einkaufsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern
günstige Einkaufsmöglichkeiten bietet, als typische Beispiele für
notwendiges Betriebsvermögen angesehen (siehe VwGH vom 18.9.2003,
2001/15/0008).
Im gegenständlichen Fall
liegt eine Beteiligung von 25 % an einer Gesellschaft vor, welche die vom Bw.
entwickelten, wenn auch nicht patentierten Erfindungen zur Marktreife bringen,
produzieren und diese vertreiben sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im Falle einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter ein technisches
Büro betrieben hat, erklärt, es bestehe zwischen den vom technischen
Büro erbrachten Leistungen und der von der Mitunternehmerschaft entfalteten
Tätigkeit ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn die
Personengesellschaft gegründet wurde, um die Produktion der im technischen
Büro entworfenen und geplanten Sondermaschinen nicht Dritten
überlassen zu müssen. Ein Erfinder, der seine Erfindung im eigenen
Gewerbebetrieb auswerte, habe die damit zusammenhängenden Einnahmen den
gewerblichen Einkünften zuzurechnen (VwGH vom 4.7.1995, 91/14/0199). Der
Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Falle von Bürgschaftsübernahmen
durch Freiberufler ausgesprochen, dass diese dann als betrieblich veranlasst
gelten, wenn eine Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der
Übernahme der Bürgschaft durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt
vorlag, d.h., wenn der Steuerberater oder Rechtsanwalt den Klienten nur durch
die Bürgschaftsübernahme gewinnen oder halten konnte. Bei
Verträgen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein
Fremdvergleich anzustellen. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die Frage in
ihre Ermittlungen und Beurteilung einzubeziehen, ob die Verknüpfung von
Bürgschaftsübernahmen durch Rechtsanwälte mit der Erlangung von
Syndikuspositionen auch dann der allgemein zwischen Klienten und Anwälten
geübten Praxis entspricht, wenn man von einer gesellschaftlichen
Beteiligung des Rechtsanwaltes an der Kapitalgesellschaft absieht (VwGH vom
21.3.1996, 95/15/0092).
Eine genaue Analyse der
tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Bw. und der Gesellschaft sowie der
vom Bw. erzielten Erträge aufgrund dieser Beziehungen ist insofern nicht
möglich, als aufgrund des langen, seit dem Konkurs der Gesellschaft
verstrichenen Zeitabraumes kaum Unterlagen vorgelegt werden konnten und deren
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht befragt werden konnte. Auch der
Bw. hat im Zuge des Berufungsverfahrens zT widersprüchliche Angaben
gemacht. So erklärte er zB in der Berufung, in den Jahren ab 1979
hätten mehr als 50 % des Umsatzes des Einzelunternehmens aus Leistungen an
die A resultiert. Der dadurch im Einzelunternehmen erzielte Gewinn habe ein
Mehrfaches der Bürgschaftssumme erreicht. In der Berufungsverhandlung vom
3. April 2006 erklärte er hingegen, er habe für sein Engagement etwa
200.000,00 ATS bekommen, was ungefähr der Hälfte der
tatsächlich bezahlten Summe entspricht. Gleichzeitig erklärte der Bw.
jedoch, er könne das nicht mehr genau sagen. In der am 18. August 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw., seiner
Erinnerung nach sei er bis etwa 1980 für die A tätig gewesen. Die
für das Jahr 1981 in der Steuererklärung erklärten
Honorareinnahmen von der A seien entweder ein Aktonto gewesen, oder habe die
Tätigkeit eben doch so lange gedauert. Diesen Äußerungen ist zu
entnehmen, dass selbst das Erinnerungsvermögen des Bw. nicht mehr
ausreichend ist, um die damaligen Verhältnisse und Umstände genau
wiederzugeben.
Die laut Bw. im fraglichen
Zeitraum entfaltete erfinderische Tätigkeit und deren Verwertung zeugen von
mangelnder Professionalität. So ist einer im Internet veröffentlichten
Information des Patentamtes zu entnehmen (was vom Bw. durch seine Aussage in der
Verhandlung vom 18. August 2005 bestätigt wurde), dass zum Stand der
Technik gehört, was vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit auf welche
Weise auch immer zugänglich gemacht worden ist. Laut Bw. haben sich
außerdem die von ihm entwickelten Produkte in der Konkursmasse der A
befunden und seien in der Folge verschleudert worden. Bezüglich der Rechte
an den Produkten seien keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen
worden, es habe sich um geistiges Eigentum gehandelt, das der A stillschweigend
überlassen worden sei. Es ist jedoch anzunehmen, dass derartige Fehler am
Anfang einer erfinderischen Tätigkeit häufig vorkommen
werden.
Bei den vom Bw. und seinem
Bruder entwickelten Produkten handelte es sich nach Angaben des Bw. um Produkte,
die verwertbar waren, zumal von den Produkt2kurz eine Anzahl verkauft werden
konnte und es auch einen Interessenten für eine Zusammenarbeit betreffend
das Prod1kurz gab. Der Bw. war jedoch offenbar aufgrund mangelnder
kaufmännischer Erfahrung sowie in Ermangelung ausreichender finanzieller
Mittel und Kontakte nicht in der Lage, diese Produkte selbst herzustellen und zu
verwerten. Es bestand außerdem ein gewisser Zugzwang, weil durch die
Vorstellung der Produkte ein Patent auf diese nicht mehr erlangt werden konnte.
So sah der Bw. nach seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung vom 3. April
2006 nur über Herrn Mag. Z als Beruf eine Chance, das Produkt zu verkaufen
und habe deshalb die Geschäftsbeziehung zu ihm aufgenommen. Aus Sicht des
Bw. diente das Eingehen der Beteiligung daher der Verwertung der von ihm bereits
teilweise entwickelten Produkte. Der zu erzielende Gewinn aus der Verwertung
wäre aufgrund der Beteiligung zwischen ihm und Mag. Z geteilt worden, doch
wurden spätere - aufgrund der noch nicht erreichten Marktreife der
Produkte - erbrachte Leistungen des Bw. aufgrund seiner Angaben von der A
in Form von Honoraren gesondert vergütet. Der Kredit der A wurde laut Bw.
1979 zur kommerziellen Nutzung dieser Produkte aufgenommen. In der Folge wurde
der Kredit am 12. August 1980 aufgestockt. Zwischen diesem Zeitpunkt und der
Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die AX1 Ges.m.b.H., nunmehr
NFGmbH , für welche der Bw. in der Folge Leistungen erbrachte, im Juli 1981
(laut Schreiben von XY vom 1. September 1981 an das Finanzamt) muss es zu
größeren wirtschaftlichen Problemen der A bzw. zu Differenzen mit
Mag. Z gekommen sein, sodass der Bw. seine Erfindertätigkeit in der Folge
im Rahmen einer anderen Gesellschaft fortführte.
Die Beteiligung an der A diente
daher in erster Linie betrieblichen Interessen, weil der Bw. die im Rahmen
seines Unternehmens entwickelten Produkte ohne Entgelt der A zur Verwertung
überlassen hat. Die von ihm allenfalls zu erzielenden Kapitalerträge
wären daher anstelle einer sonstigen Abgeltung der erbrachten Vorleistungen
des Einzelunternehmens getreten. Daneben hat der Bw. noch ein Entgelt in Form
von Honoraren für seine zusätzlich erbrachten Leistungen
erhalten.
Aus den angeführten
Umständen wird daher der Schluss gezogen, dass es sich bei der Beteiligung
an der A aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges und der vom Bw.
bezweckten Förderung des Einzelunternehmens um notwendiges
Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehandelt hat. Die
Bürgschaftszahlungen sind daher als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-W/04
- Stammnummer
- 23301
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF