Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1477-W/04
Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1477-W/04vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu Zinsbelastungen des Geschäftskonto führende Abbuchungen für endbesteuerte Wertpapiere fallen unter das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Steuerberater,
geb. X, 1140 Wien, Hstraße, vertreten durch Verax
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1140 Wien, Hauptstraße 108, vom
9. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Astrid Krünes, vom
9. April 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im
streitgegenständlichen Zeitraum als Steuerberater tätig.
Im Zuge eines
die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden Betriebsprüfungsverfahrens traf der
Prüfer in der Tz 25 des mit 21. 03. 2003 datierten BP-Berichtes
nachstehende, berufungsrelevante Feststellung:
Zinsaufwendungen
betreffend endbesteuerte Wertpapiere 1999 - 2001
In diesem Punkt
stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Sanierung des an der
Betriebsadresse des Bw. gelegenen Gebäudes mittels Aufnahme von
Bankkrediten finanziert worden sei, wobei am 3.4. 1997 eine Konvertierung
vorgenannter Kredite in einen auf Schweizer Franken lautenden Kredit erfolgt
sei. Zur Besicherung letzteren Kredits seien Wertpapiere angeschafft worden,
wobei sich diese - laut Auskunft des Bw. - ob Endbesteuerung nicht im
Betriebsvermögen befunden hätten.
Die Anschaffung
der Wertpapiere sei in Form einer monatlichen Abbuchung in der Höhe von ATS
40.000.- vom Geschäftskonto xx erfolgt, wobei ab dem 1.1. 1998 die Summe
der Abbuchungen den negativen Saldo des Geschäftskontos überstiegen
hätten.
In Ansehung
oben beschriebener Vorgangsweise vertrat der Prüfer die Auffassung, dass
auf Grund des Umstandes, dass die Wertpapiere aus Betriebsmittel angeschafft
worden seien und zur betrieblichen Zwecken Verwendung gefunden hätten,
diese dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen seien. Korrespondierend
damit seien die vom Bw. geltend gemachte Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit
nicht steuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988
gestanden und daher gemäß der Bestimmung des § 20 Abs. 2 leg.
cit. nicht abzugsfähig.
In
rechnerischer Hinsicht kam es via Kürzung des Zinsaufwandes zu
Hinzurechnungen von ATS 57.758 (1999), ATS 74.822,94 (2000) sowie ATS 81.936,44
(2001).
Gegen die mit
9.4. 2003 datierten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001
wurde mit Schriftsatz vom 9.5. 2003 Berufung erhoben und hierbei begründend
ausgeführt, dass die Steigerung des negativen Saldos nicht auf die
Anschaffungen der Wertpapiere rückführbar sei, sondern die
Erhöhung auf der Ausnützung eines im Ausmaß von ATS 1,5 Mio. bis
ATS 2,5 Mio. angesiedelten Kontokorrentkreditrahmens beruhe.
Die Entwicklung
des Kontokorrentkredites (zum jeweiligen Stichtag 1.1.) zeige folgendes
Bild:
|
Stichtag
|
Kontostände
(Beträge in ATS)
|
1.1.
1998
|
369.287.-
|
1.1.
1999
|
1.178.326.-
|
1.1.
2000
|
1.106.299.-
|
1.1.
2001
|
1.397.024.-
Der niedrige Stand zum 1.1.
1998 habe sich auf Grund der Vorsorge für die am 27.4. 1998 erfolgte
Restzahlung von ATS 1.350.000.- an die Baufirma KBau ergeben.
In Ansehung
obiger Ausführungen sei ableitbar, dass die Zinsen des Geschäftskontos
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Kapitalerträgen des § 97 EStG 1988 gestanden und seien diese folglich
auch als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
In seiner mit
29.7.2004 datierten Stellungnahme führte der Betriebsprüfer aus, dass
auf Grund der monatlichen Abbuchungen im Ausmaß von ATS 40.000.-,
respektive einem summierten Jahresaufwand von ATS 480.000.- zum Ultimo der Jahre
1999 bis 2001 ein an unterer Stelle tabellarisch aufgelisteter, negativer Stand
des Geschäftskontos bewirkt worden sei.
|
Datum
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Kontostand
(in ATS)
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summierte
Jahreszahlungen für Wertpapiere
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31.12.
1999
|
-
1.106.299,85
|
1.280.000.-
|
31.12.
2000
|
-
1.387.024,21
|
1.760.000.-
|
31.12.
2001
|
-
1.850.501,11
|
2.240.000.-
Obige
Darstellung erhelle, dass ohne die monatlichen Zahlungen für die
(endbesteuerten) Wertpapiere das Geschäftskontos positiv gewesen wäre,
respektive die ertragsteuerlich geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre
1999 bis 2001 nicht angefallen wären.
In Folge dessen
sei in Ansehung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 die Verweigerung
der Anerkennung nämlicher Aufwendungen zu Recht erfolgt und komme dem
Rechtsmittel keine Berechtigung zu.
In seiner
Gegenäußerung zu obiger Stellungnahme gab der Bw. mit Schriftsatz vom
26.8.2004 bekannt, dass die Betriebsprüfung versuche einen indirekten
Zusammenhang zwischen den Wertpapieranschaffungen und dem Kontokorrentkredit
herzustellen.
Demgegenüber
fordere die Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 einen unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang, welcher jedoch nach Ansicht des Bw. nur bei einer
Wertpapieranschaffung mittels Kreditaufnahme verwirklicht sei.
Tatsächlich
sei die Kreditaufnahme nicht im Zusammenhang habe der Kontokorrentkredit schon
seit den 80- ziger Jahren immer nur der Finanzierung von Honorarforderungen
gedient und hätten sich bei gleich bleibender Auftragslage die Zahlungen
für die Wertpapiere nur im Privatbereich ausgewirkt.
Den fehlenden
Zusammenhang zwischen dem Kontokorrentkredit und den Zahlungen für
Wertpapiere liefere die Darstellung der Betriebsprüfung selbst, zumal mit
Ansteigen der Zahlungen eine teilweise Reduktion des Kreditkontos bewirkt worden
sei und keineswegs einen linear aufsteigenden Trend aufzeige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der
Einkünfte weiters Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
Vor
näherer Beurteilung der Streitfrage, ob im vorliegenden Fall die vom Bw.
ertragsteuerlich geltend gemachten Zinsaufwendungen der Jahre 1999 bis 2001 den
Betriebsausgabentypus erfüllen, respektive ob diese als unter oben zitierte
Gesetzesstelle fallend zu erachten sind, bleibt vorweg festzuhalten, dass sowohl
die Anschaffung endbesteuerter Wertpapiere als auch deren Finanzierung via
Abbuchungen vom Geschäftskonto xx außer Streit steht.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hatte nunmehr zu befinden, ob im
vorliegenden das Tatbestandsmerkmal des " in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang Stehens" der Aufwendungen zu den Kaptalerträgen im Sinne des
§ 97 EStG 1988 als erfüllt anzusehen ist.
In Ansehung der
in der Stellungnahme des Betriebsprüfers dargelegten Kontostände, aus
denen klar und unmissverständlich ableitbar war, dass die aufsummierten
Abbuchungen conditio sine qua non für den negativen Stand des Kontos, bzw.
mit anderen Worten ausgedrückt diese in weiterer Folge eine Zinsbelastung
ausgelöst haben, der in der Diktion des § 20 Abs. 2 EStG 1988
geforderte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit den
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 als verwirklicht zu
qualifizieren war.
Das vom Bw. ins
Treffen geführte Argument, wonach von nämlichem unmittelbaren
Zusammenhang nur dann gesprochen werden könne, wenn die Anschaffung der
(endbesteuerten) Wertpapiere per Kreditaufnahme erfolgt, angesichts obiger, zum
Punkt "Belastung des Geschäftskontos" gezogener Schlussfolgerungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1477-W/04
- Stammnummer
- 23298
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF