Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1445-W/05
Zahlungserleichterung, Bewilligung nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1445-W/05vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.M., vertreten durch Dr. Nikolaus
Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St.
Veit-Gasse 15, vom 20. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St.
Pölten vom 13. Mai 2005 über die Abweisung einer
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und für die noch am Konto des Berufungswerbers
aushaftenden Abgaben in Höhe von € 1.578,97 die Zahlung in monatlichen
Raten von € 400,00 (die letzte Rate in Höhe von € 378,97)
beginnend ab 25. August 2006 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten vom 13. Mai 2005 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen des Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) vom
10. Mai 2005 auf Abstattung des offenen Rückstandes im
Gesamtausmaß von € 5.178,97 in zwölf gleichen Monatsraten
à
€ 400,00 für Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner 2003 bis
Februar 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§
212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung Zahlungserleichterungen nicht bewilligt
werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint
durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 20. Mai 2005 wird beantragt, dem Antrag vom 10. Mai
2005 vollinhaltlich stattzugeben. Die Begründung des angefochtenen
Bescheides, dass durch die Angaben im Antrag erkennbar sei, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde,
sei nicht der Fall. Im Antrag vom 10. Mai 2005 sei eingehend dargetan
worden, dass die ratenweise Bezahlung der Abgabenschuld aus den derzeit vom Bw.
erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
überschaubarer Zeit möglich sei und daher gerade keine Gefährdung
der Einbringlichkeit vorliege.
Es bleibe unerfindlich, wieso
das Finanzamt trotz dieses ausdrücklichen Vorbringens dennoch davon
ausgehe, dass die Einbringlichkeit durch die beantragte Zahlungserleichterung
gefährdet wäre; insofern sich das Finanzamt zur Begründung dieser
seiner Ansicht auf eine bloß formale "Musterbegründung"
beschränke, sei auch der gesetzlichen Begründungspflicht des § 93
Abs. 3 lit. a BAO nicht nachgekommen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 6. Juni 2005 wurde die Berufung
mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 212 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können,
wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben im Ansuchen
gegeben. Der aushaftende Rückstand sei im wesentlichen auf die nicht
erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller
Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
Im Schreiben vom 7. Juli 2005
wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und neuerlich beantragt, der
Berufung vom 20. Mai 2005 vollinhaltlich stattzugeben. Schon in der Berufung vom
20. Mai 2005 sei dargetan worden, dass die Begründung des angefochtenen
Bescheides vom 13. Mai 2005 nicht der gesetzlichen Begründungpflicht des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO entspreche. Die nunmehr angefochtene
Berufungsvorentscheidung wiederhole freilich die solcherart gerügte
Bescheidbegründung, sodass derjenige Verfahrensmangel, der bereits dem
Erstbescheid im Sinne der Berufung vom 20. Mai 2005 anhaftete, auch durch die
nunmehr angefochtene Berufungsvorentscheidung nicht behoben worden sei. Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung weiche in ihrer Begründung vom
Erstbescheid leidlich dahingehend ab, dass sie dessen Begründung
dahingehend ergänze, dass der aushaftende Rückstand auf die nicht
erfolgte Zahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen zurückzuführen sei,
in deren sofortige voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt
werden könne. Auch diese Begründung sei freilich eine bloß
formale "Musterbegründung", durch die gleichfalls der
gesetzlichen Begründungspflicht des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nicht
nachgekommen werde. Es sei nämlich nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht so, dass in der sofortigen vollen Entrichtung
rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen keinesfalls eine erhebliche
Härte erblickt werden könne. Vielmehr müsse zur Beurteilung der
Frage, ob eine erhebliche Härte vorliege, jedenfalls und sohin auch dann,
wenn nicht geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen Gegenstand eines
Zahlungserleichterungsansuchens sind, auf die Umstände des Einzelfalles
Bedacht genommen werden.
Dass im Einzelfall die
sofortige volle Entrichtung sehr wohl eine erhebliche Härte darstellen
würde, ergebe sich schon aus dem Vorbringen des
Zahlungserleichterungsantrages vom 10. Mai 2005, in welchem dargetan worden
sei, dass die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen auf ein
Missverständnis zwischen dem Bw. und seinem früheren Steuerberater
zurückzuführen gewesen sei, aufgrund dessen der Bw. gutgläubig
keinerlei Vorsorge für die Bezahlung der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen getroffen habe. Zum Beweis dieses Vorbringens werde
gemäß
§ 183 Abs. 1 BAO insbesondere die - gemäß
§ 173 Abs. 1 BAO tunlichst schriftliche - zeugenschaftliche
Vernehmung des Komplementärs des Parteienvertreters, M.W.,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der die Verhandlungen mit dem
früheren Steuerberater des Bw. in der gegenständlichen Angelegenheit
geführt habe, beantragt.
Weil sich bei einer dem
Berufungsbegehren Rechnung tragenden Berufungserledigung erst ein späterer
Zahlungstermin der streitverfangenen Abgabenschuldigkeiten ergeben würde,
werde hinsichtlich des derzeit noch aushaftenden Gesamtbetrages in Höhe von
€ 4.378,97 gemäß
§ 212a BAO der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist festzuhalten,
dass derzeit (Stand 14. Juli 2006) am Abgabenkonto des Bw. noch ein
Rückstand von € 1.578,97 offen aushaftet.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Er hat darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der
aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei
deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056).
Zur Frage, ob die sofortige
Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt, verweist die
Abgabenbehörde erster Instanz darauf, dass der aushaftende Rückstand
im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender
bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen
ist, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt
werden kann, ohne auf die vom Bw. dargestellte Situation und auch die zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der erheblichen
Härte im Einzelfall näher einzugehen. Gerade bei einer wie im Antrag
geschilderten Konstellation - Missverständnisse mit dem damaligen
Steuerberater und die damit zusammenhängende fehlende Möglichkeit,
für die Selbstbemessungsabgaben Vorsorge zu treffen, wobei diese Angaben
von der Abgabenbehörde erster Instanz unwidersprochen geblieben sind,
erscheint angesichts der geschilderten finanziellen Bedrängnis die
erhebliche Härte als gegeben.
Soweit die Abgabenbehörde
erster Instanz eine Gefährdung der Einbringlichkeit vermutet, ist darauf
hinzuweisen, dass - wie vom Bw. im Antrag angeboten - zwischenzeitig
diverse Raten in der Höhe von € 400,00 entrichtet wurden und der
Rückstrand am Abgabenkonto des Bw. zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits
auf einen Betrag von € 1.578,97 reduziert wurde. Allein der Hinweis, eine
Gefährdung erscheint durch die Angaben im Ansuchen gegeben, kann ohne
nähere Ausführung, worauf sich die Vermutung der Abgabenbehörde
erster Instanz stützt, keinesfalls als Begründung der Gefährdung
ausreichen.
Da nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch keine Gefährdung der
Einbringlichkeit - wie sich aus der Entrichtung der bisherigen Raten
erweist - gegeben erscheint, wird der Berufung stattgegeben und für
die noch aufhaftenden Abgaben in Höhe von € 1.578,97 die Zahlung in
monatlichen Raten von € 400,00 (die letzte Rate in Höhe von
€ 378,97) beginnend ab 25. August 2006 bewilligt. Der Beginn der
Ratenzahlungen wurde deshalb mit 25. Juli 2006 festgesetzt, da nicht mit
Sicherheit von einer entsprechenden Zustellung und entsprechenden Veranlassung
durch den Bw. bis 25. Juli 2006 auszugehen war.
Da dem Ansuchen stattgegeben
wurde, konnte von der beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung von M.W. Abstand
genommen werden.
Wien, am 14.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1445-W/05
- Stammnummer
- 23292
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF