Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0409-K/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach Asylgesetz 1997 gewährt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-K/05vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.K., 00, vertreten durch Dr.F.P.,
Rechtsanwalt, 01, vom 21. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
K. vom 17. Oktober 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind G.K. für den Zeitraum
vom Jänner 2002 bis Juni 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2002 bis
April 2004 für das Kind K.G., geb. xy., wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte am 2. Jänner 2002 einen Antrag auf
Gewährung von Asyl, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober
2003 abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vom Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27. Juli 2005 stattgegeben, dem Bw.
(und dessen Familienangehörigen) gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt und gemäß
§ 12 leg. cit. festgestellt, dass dem Bw.
sowie dessen Familienangehörigen kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukäme.
Am 29. Juli 2005 stellte der Bw. einen Antrag auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe für sein Kind G.. Als
Datum der Einreise nach Österreich wurde der 2.01.2001 (richtig wohl:
2.01.2002) angegeben.
Im Schriftsatz vom 22. August 2002 (richtig wohl: 2005),
beim Finanzamt eingelangt am 24. August 2005, stellte der Bw. - nach
Zitierung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967, des Art. 1 der "Genfer
Flüchtlingskonvention", Teile der Durchführungsrichtlinien
Familienbeihilfe, des § 50y FLAG 1967, des § 13 FLAG 1967 - den
Antrag auf Erlassung eines Bescheides über seinen Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum von Jänner 2002 bis April
2004.
Das Finanzamt erließ am 17. Oktober 2005 einen
Bescheid mit dem das Ansuchen des Bw. vom 24. August 2005 auf rückwirkende
Gewährung der Familienbeihilfe für sein Kind G. für den Zeitraum
vom Jänner 2002 bis Juni 2005 abgewiesen wurde. Begründend wurde auf
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 und das Bundesgesetz, BGBl Nr. 142/2004 verwiesen
und darauf, dass laut dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom
27. Juli 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe erst ab Juli 2005 bestünden.
In der mit 21. Oktober 2005 datierten Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 17. Oktober 2005 führt der Bw.
aus:
"I. Sachverhalt: Der nunmehrige
Berufungswerber hat im Jahre 2005 einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab dem Monat Jänner 2002 für sein mj. Kind G. , geb.
xy., mit dem er im gemeinsamen Haushalt unter der Adresse R., lebt, gestellt.
Die Behörde I. Instanz hat ihm in ihrer "Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe vom 4.8.2005 jedoch dargelegt, dass ihm erst ab dem Monat Juli
2005 bis zum Monat November 2005 Familienbeihilfe gewährt wird. Mit
Antrag vom 22.08.2005, bei der Erstbehörde eingelangt am 24.8.2005, stellte
der Berufungswerber den Antrag gemäß
§ 13 FLAG 1967 idgF
bescheidmäßig über seinen Antrag auf Familienbeihilfe
abzusprechen, weil ihm nicht schon ab dem Monat Jänner 2002
Familienbeihilfe gewährt wird. Mit der sogen. "Mitteilung über
den Bezug der Familienbeihilfe" vom 18.10.2005, Vers. Nr. 02 wurde dem
Berufungswerber von der Erstbehörde erneut nur Familienbeihilfe ab dem
Monat Juli 2005, allerdings diesmal bis zum Monat Oktober 2006 gewährt. Mit
dem "Abweisungsbescheid" der Erstbehörde vom 17.10.2005, VersNr. 02 wurde
sein Antrag vom 22.8.2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
Berufung von I.K..
II.
Begründung: 1.Mangelhaftigkeit des
Verfahrens: Gemäß
§ 2 lit. a der BAO sind die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1991 i.d.g.F (BAO), soweit
sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist,
sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des
Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
"Beihilfen aller Art" anzuwenden. Zu diesen "Beihilfen aller Art" zählt
auch die Familienbeihilfe.
Konkret hat die Erstbehörde mit dem
angefochtenen Bescheid mehrere Verfahrensvorschriften der BAO verletzt. So hat
gemäß
§ 93 Abs. 3 lit.a BAO ein Bescheid eine Begründung zu
enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird. Die Erstbehörde hat - entgegen dieser
Bestimmung - keinerlei Begründung dafür angegeben, warum sie dem
Antrag des Berufungswerbers, ihm bereits für den Zeitraum von Jänner
2002 bis April 2004 Familienbeihilfe zu gewähren, nicht vollinhaltlich
Rechnung trägt, sondern ihm erst ab dem Monat Juli 2005 Familienbeihilfe
gewährt.
Auch eine Sachverhaltsfeststellung, der eine
ordnungsgemäße Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen
könnte, ist nicht ersichtlich. Nur dann, wenn dem gesetzlichen Gebot,
Bescheide zu begründen entsprechend nachgekommen wird, kann von einem
rechtstaatlichen Verwaltungsverfahren gesprochen werden. Bescheide, denen es an
jeglicher Überprüfbarkeit mangelt, leiden demgemäß an
wesentlichen Verfahrensmängeln.
Abgesehen davon hat die Erstbehörde gar kein
Ermittlungsverfahren geführt. Sie hat damit gegen den in § 115 BAO
normierten Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens
verstoßen. Die Wiedergabe der verba legalia allein ersetzt jedenfalls
nicht die Durchführung eines den rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechenden Ermittlungsverfahrens, zu dem im Übrigen der Partei
gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO auch Gelegenheit zu geben ist, zu den
Ergebnissen eines solchen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Der nunmehrige Berufungswerber, seine Ehegattin
D.P. und ihr gemeinsames mj. Kind G.K. befinden sich seit dem 31.12.2001 in
Österreich. Sie haben am 02.01.2002 einen Asylantrag gestellt.
Mit den Bescheiden des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 27.07.2005, 03 bzw. 04 wurde ihm und seiner Familie
schließlich Asyl gemäß
§ 7 AsylG 1997
gewährt.
Bis zur Novelle des FLAG 1967 durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 hatten gemäß der Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 leg. cit. auch Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn es sich bei diesen
Personen um Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 08.07.1951, BGBl Nr. 78/1974 (Genfer
Flüchtlingskonvention) handelt. Gemäß der
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, GZ. 510 104/1-V/1/03 war ihnen
Familienbeihilfe - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
ab dem Monat gewährt worden, indem der Antrag auf Gewährung von Asyl
gestellt wurde. Somit fielen auch Asylwerber unter den Kreis der Personen, die
Anspruch auf Familienbeihilfe hatten.
Durch die zuvor erwähnte Novellierung des
FLAG 1967 durch das BGBl I Nr. 142/2004 haben nunmehr gemäß
§ 3
Abs. 2 leg. cit. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen Asyl nach dem AsylG 1997
gewährt wurde. Gemäß
§ 50y FLAG 1967 ist § 3 Abs. 2
idF des BGBl I Nr. 142/2005 am 01.05.2004 in Kraft getreten.
Für den Antragsteller bedeutet diese
Rechtslage nun, dass ihm zunächst ab dem Monat Juli 2005 ein Anspruch auf
Familienbeihilfe zusteht, weil ihm in diesem Monat Asyl nach dem AsylG 1997
gewährt wurde.
Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde
steht ihm darüber hinaus aber auch für den Zeitraum von Jänner
2002, in dem er seinen Asylantrag gestellt hat, bis zum April 2004
Familienbeihilfe zu, da erst ab dem Mai 2004 durch die auf Grund des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. 142/2004 erfolgten Novellierung des FLAG 1967 der
Anspruch auf Familienbeihilfe auf Asylberechtigte, also Flüchtlingen, denen
schon Asyl nach dem AsylG 1997 gewährt worden ist, eingeschränkt wurde
und daher erst ab Mai 2004 Asylwerber, also Flüchtlinge, die zwar einen
Asylantrag gestellt haben, aber denen noch nicht Asyl nach dem AsylG 1997
gewährt worden ist, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr geltend
machen können.
Da somit die Erstbehörde auf Grund der zuvor
angeführten Argumente zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der
Berufungswerber für den Zeitraum von Jänner 2002 bis zum April 2004
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, hat sie ihren Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Das Finanzamt legte die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Bw. führt § 93 Abs. 3 lit. a BAO ins Treffen.
Danach hat ein Bescheid (Anm.: ferner) eine Begründung zu enthalten, wenn
ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
wird, oder er von Amts wegen erlassen wird. Das Finanzamt habe entgegen
dieser Bestimmung keinerlei Begründung dafür angegeben, warum es dem
Antrag des Bw., ihm bereits für den Zeitraum von Jänner 2002 bis April
2004 Familienbeihilfe zu gewähren, nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
habe, sondern ihm erst ab dem Monat Juli 2005 Familienbeihilfe gewährt
habe.
Dieser Einwand ist berechtigt, führt aber dazu, dass
der Spruch des Abweisungsbescheides vom
17. Oktober 2005 hinsichtlich des Zeitraumes auf Jänner 2002 bis April 2004
zu ändern war. Das Finanzamt hat im Abweisungsbescheid vom 17. Oktober 2005
über den Zeitraum Jänner 2002 bis Juni 2005 abgesprochen.
Tatsächlich beantragt war die Gewährung der Familienbeihilfe aber
für den Zeitraum Jänner 2002 bis April 2004 (vgl. Schriftsatz vom
24. August 2005). Da die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt wird
(vgl. § 10 Abs. 1 FLAG 1967), sind die vom Bw. dargelegten Daten
maßgebend. Der Spruch des Abweisungsbescheides war insoweit zu
ändern.
Was aber den Vorwurf der fehlenden Begründung wie der
fehlenden Sachverhaltsfeststellung (die ein Begründungselement ist)
anlangt, ist zunächst auf die herrschende Judikatur und Lehre zu verweisen,
wonach eine Begründung einen Bescheid nachvollziehbar und kontrollierbar
machen muss und der Abgabepflichtige nicht rätseln müssen soll, warum
ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
S 296).
Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der
Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet,
sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte
nachvollziehbar ist (VwGH 19.12.2002, 98/15/0210, 27.2.2003, 98/15/0188,
3.8.2004, 2000/13/0039 uvam.). Der VwGH vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Ansicht, dass ein allfälliger Begründungsmangel zur
Bescheidaufhebung durch den VwGH dann führt, wenn er entweder die Parteien
des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der
Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche
Rechtmäßigkeit hindert (VwGH 6.4.1995, 93/15/0060, 26.11.2002,
98/15/0199 uvam.). Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren
können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (VwGH 17.2.1994,
93/16/0117), daher kann zB die Begründung einer Berufungsvorentscheidung
einen erstinstanzlichen Begründungsmangel sanieren (VwGH 23.9.1982,
81/15/0091).
Für den Berufungsfall bedeutet dies Folgendes: die
Begründung des angefochtenen Abweisungsbescheides mag unpräzise und
hinsichtlich der Anführung des Sachverhaltes mangelhaft sein. Unter
Bedachtnahme darauf, dass ein allfälliger Begründungsmangel eines
angefochtenen Abweisungsbescheides aber durch eine fehlerfrei begründete
Sachentscheidung der im Rechtsmittelweg angerufenen Berufungsbehörde
behoben wird - weil wie aus § 289 Abs. 2 BAO zu folgern ist, die
Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der ersten Instanz tritt
- sind die Vorbringen des Bw. hinsichtlich der mangelnden Begründung
und der fehlenden Sachverhaltsfeststellung, irrelevant. Ein allfälliger
Fehler im Begründungsbereich des angefochtenen Bescheides des Finanzamtes
wird damit bedeutungslos, wenn er durch die Begründung der
Rechtsmittelentscheidung beseitigt wird (VwGH vom 2.10.1953, 826/51 u 27.
4.1955, 265/53).
Soweit der Bw. das fehlende Ermittlungsverfahren (§
115 BAO) einwendet und darin einen Verstoß gegen den im § 115 BAO
normierten Grundsatz der Amtswegigkeit sieht, ist ihm nicht zuzustimmen. Das
Finanzamt hat sich auf die Angaben (und vorgelegten Beweise) des Bw. verlassen.
Gegen die Richtigkeit dieser Angaben und Beweise bestanden keine
begründeten Zweifel, weshalb sie das Finanzamt ohne weitere
Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legte. Überdies sei
darauf verwiesen, dass bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen
des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer
Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht
geschieht (VwGH 14.11.1990, 86/13/0042, 0053).
Überdies bleibt festzuhalten, dass die
Ermittlungspflicht grundsätzlich dort ihre Grenze findet, wo ein vom
Abgabepflichtigen behaupteter Sachverhalt (ein Sachverhaltselement) nicht in
Streit gezogen ist und für die Abgabenbehörde auch keine konkrete
Veranlassung besteht, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zu hegen (VwGH
3.4.1984, 81/14/0143).
Soweit der Bw. auf § 115 Abs. 2 BAO verweist und
meint, dass ihm Gelegenheit zu geben gewesen wäre, zu den Ergebnissen eines
Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, so ist festzuhalten, dass das
Finanzamt (bis auf den Zeitraum) von den vom Bw. vorgelegten Unterlagen
ausgegangen ist. Da sich das Parteiengehör nach ständiger
Rechtsprechung nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf
Rechtsansichten erstreckt (VwGH 28.6.1955, 90/16/9985, 26.4.2001, 98/16/0265,
26.6.2002, 2002/13/0003), der Abweisungsbescheid aber auf einer vom Bw. nicht
geteilten Rechtsansicht des Finanzamtes beruht, liegt eine Verletzung des
Parteiengehörs nicht vor.
2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
§ 38 a Abs. 3 FLAG können Empfänger von
Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit
ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein (PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab
1.5.2004).
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs. 2 FLAG
1967:
§ 50y Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Dieser Erlass (interne Regelung) erging zugunsten der
Asylwerber.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde darauf
abgestellt, ob die Person ein Flüchtling nach der Genfer
Flüchtlingskonvention ist. Nach der neuen Rechtslage wird auf den Zeitpunkt
der Ausstellung des Asylbescheides abgestellt. Asyl wird mit dem Asylbescheid
gewährt, ab Gewährung von Asyl steht Familienbeihilfe zu.
Im gegenständlichen Fall erging der stattgebende
Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates am 27.07.2005 mit dem dem Bw.
(samt Familienangehörigen) gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt wurde. Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass
dem Bw. (und den Familienangehörigen) damit kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs. 2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich. Die Familienbeihilfe ist daher ab Juli 2005 laufend, nicht
aber rückwirkend (auch nicht zumindest für den Zeitraum Jänner
2002 bis April 2004) zu gewähren. Aus diesem Grunde kann dem Vorbringen des
Bw., ihm für den Zeitraum von Jänner 2002 (Asylantragstellung) bis
April 2004 (noch "alte Rechtslage") Familienbeihilfe zu gewähren, nicht
entsprochen werden.
Folgendes sei noch festgehalten:
Gemäß
§ 7 AsylG hat die Behörde
Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist,
dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention) droht und keiner der Art 1 Abschnitt C oder F der
Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder
Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG ist die Entscheidung, mit
der Fremde von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund
Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu
verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
Auf Grund der Gesetzesänderung, BGBl. I Nr. 142/2004
stellt nun § 3 Abs.2 FLAG auf das Asylgesetz, ab. Die Menschen, die nach
der Genfer Flüchtlingskonvention Flüchtlinge, nach
österreichischem Asylgesetz aber noch Asylwerber sind, bekommen
rückwirkend keine Familienbeihilfe. Maßgeblich ist das Datum des
Asylbescheides, ab diesem Zeitpunkt steht Familienbeihilfe zu.
Informativ wird noch festgehalten: In einem gleich
gelagerten Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
28. November 2005, B 3295/05, betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der o.a. Regelung ausgeführt: "Soweit die
Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt das Vorbringen
in Anbetracht des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen (vgl. VfSlg. 8505/1979,
VfSlg. 14694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmung die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Behandlung der Beschwerde wurde
abgelehnt.
Klagenfurt,
am 10. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 38a Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 12 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-K/05
- Stammnummer
- 23286
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF