Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0094-W/04
Einleitung nach Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0094-W/04vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn CS,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. März 2004,
ergänzt mit Eingabe vom 4. Juni 2004 nach Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages, gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Amstetten vom 18. Februar
2004, SN 015/2004/00008-001,
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 hat das Finanzamt
Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 015/2004/00008-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate April 2001 bis Juni 2003 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 4.502,56 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe weder wissentlich noch unwissentlich eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 4.502,56 bewirkt. Alle Umsätze seien korrekt versteuert worden.
Es sei auch nie ein entsprechender Verdacht von den Prüfern bekundet
worden. Er habe sogar persönlich beim Finanzamt vorgesprochen und alle
Unterlagen zur Verfügung gestellt. Leider habe es
Unregelmäßigkeiten bei der Voranmeldung gegeben, weil die Hausbank
sein Konto gesperrt und er keine aktuellen Auszüge erhalten habe. Deshalb
habe er teilweise die Umsätze schätzen müssen, jedoch sei beim
Jahresausgleich wieder alles richtig gestellt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur
Handhabung der verletzten Abgaben oder Monopolvorschriftenvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt.
(2)
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als
der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
"zwei Jahre" nicht
überschreiten; Diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit
der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen (Abs. 2 leg. cit.).
Mit Berichten vom 17. März 2003 und
9. September 2003 wurden betreffend die Zeiträume von April 2001 bis
Juni 2003 Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt, wobei zu Beginn
der Prüfung eine Selbstanzeige gemacht wurde. Laut Prüfungsbericht
ergaben sich jedoch Differenzen gegenüber der Selbstanzeige und wurde auf
die Notwendigkeit einer sofortigen Entrichtung der Umsatzsteuernachforderung
hingewiesen. Betreffend den Prüfungszeitraum Jänner bis Juni 2003
konnten keine (Bank)unterlagen vorgelegt werden, da die Konten von der Sparkasse
zu Jahresbeginn 2003 gesperrt wurden. Es wurden daher die gültigen bzw.
abgeschlossenen Verträge für das gegenständliche Mietobjekt
vorgelegt.
Anhand der vorgelegten Unterlagen wurden die
steuerpflichtigen Umsätze in der in den Prüfungsberichten
dargestellten Höhe ermittelt. Die festgestellten Beträge wurden dem
angefochtenen Einleitungsbescheid als strafbestimmender Wertbetrag zugrunde
gelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Dabei hindert eine
Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (vgl. Fellner, FinStrG, §§
29, 30, Rz. 1 und die dort wiedergegebene umfangreiche
Rechtsprechung).
Wie bereits in der Begründung des
Einleitungsbescheides zutreffend ausgeführt, bewirkt die vor Beginn der
Umsatzsteuersonderprüfung gemäß
§ 29 Abs. 2
FinStrG erstattete Selbstanzeige Straffreiheit nur hinsichtlich der rechtzeitig
nachentrichteten Beträge.
Des Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerde, es
hätte Unregelmäßigkeiten bei der Voranmeldung gegeben, da die
Hausbank das Konto des Bf. gesperrt habe, nicht geeignet, den Verdacht der
Begehung des ihm angelasteten Vergehens auszuräumen, zumal dies laut
Aktenlage erst ab Jahresbeginn 2003 zutrifft und hier nur ein Betrag von
€ 239,44 betroffen ist. Sämtliche anderen Beträge beziehen
sich auf vorhergehende Zeiträume.
Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, es sei eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer weder wissentlich noch
unwissentlich bewirkt bzw. seien Umsätze korrekt versteuert worden, so sind
dies Umstände, die im weiteren Verfahren zu überprüfen und
gegebenenfalls zu würdigen sind, können jedoch den Bf. nicht a priori
von seiner Verantwortung exkulpieren, zumal aufgrund der vorstehenden Beschwerde
lediglich zu überprüfen ist, ob genügend Verdachtsmomente
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau
feststellte, dass der Bf. die Umsätze nicht den Abgabenvorschriften
entsprechend erklärt hat, hat er unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe
richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen objektiv eine Abgabenverkürzung
bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim
Bf. um einen erfahrenen Unternehmer handelt, der über die Fristen zur
Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis
(Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen)
informiert ist und bei welchem aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen
davon auszugehen ist, dass er seine Verpflichtung, für eine
ordnungsgemäße Abgabengebarung Sorge zu tragen, kannte.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen
vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der
Abgabepflichtige habe vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von
richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass
infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen
unterbleibt.
Aus den Prüfungsfeststellungen und den gewonnenen
Ergebnissen der Umsatzsteuersonderprüfung ist der Verdacht der Begehung
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes reichen daher entgegen der vom Bf. vorgetragenen
Auffassung zur Rechtfertigung des im Einleitungsbescheid formulierten
Tatverdachtes gegen den Bf. aus.
Zeigt doch gerade die Rechtfertigung des Bf. die
Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen
Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem
Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen
und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob der Beschuldigte
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in den ihm angelasteten Umfang
tatsächlich begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform
abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-W/04
- Stammnummer
- 23285
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF