Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0005-G/04
DB-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-G/04vom 13.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 27. November 2003
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
18. November 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Geschäftsführerbezüge des mit
100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers an der als
Wirtschaftstreuhandgesellschaft tätigen Berufungswerberin kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB)
abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide zusammenfassend mit der
Begründung, dass der Geschäftsführer vollständig in den
Betrieb der GesmbH eingegliedert sei. Ein Risiko, wie es für Unternehmer
typisch sei, könne nicht angenommen werden.
Mit der dagegen erhobenen Berufung bekämpft die
Berufungswerberin die Einbeziehung der dem
Gesellschafter-Geschäftsführer vergüteten Bezüge in die
Bemessungsgrundlage für den DB und bringt vor, dass der Erfolg der
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängen würde und der Geschäftsführer für die damit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen müsse. Der
Geschäftsführer trage somit ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis,
da ein Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft
hergestellt worden sei und erfolgsbedingte Schwankungen des
Geschäftsführerhonorars vorliegen würden. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung würden für die Eingliederung in das
Unternehmen sprechen, könnte aber für sich alleine nie die
Dienstnehmerpflicht auslösen, da auch alle anderen Kriterien erfüllt
sein müssten.
Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 4.12.2003
vorgebracht, dass sich die Tätigkeit des Geschäftsführers
innerhalb der Berufungswerberin nur zu einem sehr geringen Teil auf die
Geschäftsführung des Unternehmens beziehen würde. Zum weitaus
überwiegenden Teil sei er in einem Unternehmen als selbstständiger
Steuerberater und Buchprüfer tätig. Innerhalb dieses
Tätigkeitsbereiches unterliege er der
Wirtschaftstreuhänderberufsordnung und ab dem 1.7.1999 dem
Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz. Diese Gesetze würden den
Berechtigungsumfang der Tätigkeiten als Steuerberater und als
Buchprüfer (§ 3 und § 4) als Vorbehaltstätigkeiten regeln.
Gemäß
§ 8 seien die allgemeinen Voraussetzungen für die
öffentliche Bestellung und somit der Berufsausübung die volle
Handlungsfähigkeit, die besondere Vertrauenswürdigkeit, geordnete
wirtschaftliche Verhältnisse, eine aufrechte
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und ein Berufssitz. Ferner sei die
erfolgreiche Ablegung der Steuerberaterprüfung und der Fachprüfung
für Buchprüfer (WTBO) erforderlich. Bei einer Kanzleigröße
von sieben bis acht Mitarbeitern sei es darüber hinaus offenkundig, dass
der Geschäftsinhaber, der in diesem Fall auch gleichzeitig der
Geschäftsführer sei, seine Arbeitskraft zum weitaus überwiegenden
Teil der Produktion und nicht der Geschäftsführung widme.
Tatsächlich gäbe es auch keine Vergleichsbetriebe in dieser
Größenordnung, die es sich leisten könnten einen qualifizierten
Mitarbeiter zu beschäftigen, der überwiegend mit
Geschäftsführung betraut sei. Aus diesen Gründen liege hier ein
Beschäftigungsverhältnis vor, welches nur zu einem geringen Teil als
Geschäftsführung angesehen werden könne. Die überwiegende
Tätigkeit diene der Leistungserbringung (Produktion), welche zwingend nicht
nur weisungsfrei sondern auch eigenverantwortlich und unabhängig zu
erfolgen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer laut Firmenbuchauszug die Gesellschaft
seit 7.12.1990 selbstständig vertritt. Nach dem im Berufungsakt
aufliegenden Geschäftsführervertrag obliegt dem
Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu
tragen.
Auf Grund der mehrjährigen Tätigkeit als
Geschäftsführer für die Berufungswerberin ist die Eingliederung
des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf Dauer angelegte
nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und
dem operativen Betätigungsfeld des
Gesellschafter-Geschäftsführers verwirklicht wird, als jedenfalls
gegeben anzusehen.
Hinsichtlich des weiteren Einwandes, dass sich die
Tätigkeit des Geschäftsführers innerhalb der Berufungswerberin
nur zu einem sehr geringen Teil auf die Geschäftsführung des
Unternehmens beziehe, zum weitaus überwiegenden Teil sei er als
selbstständiger Steuerberater und Buchprüfer tätig, ist bereits
aus dem Wortlaut des Gesetzes zu erkennen, dass eine Aufteilung der Bezüge
des Geschäftsführers in solche aus der Geschäftsführung und
solche als Steuerberater nicht möglich ist, da gemäß
§ 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 unter die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art fallen, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Auch der VwGH hat im Zusammenhang mit
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens der
Berufungswerberin ausgesprochen, dass diese durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird,
ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde.
Der Vollständigkeit halber wird auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen daher keine entscheidende
Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung
Dienstnehmer ist. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen des
Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 13.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-G/04
- Stammnummer
- 23282
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF