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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1759-W/04

Zahlungserleichterung bei entrichteten Abgabenschuldigkeiten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1759-W/04vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 8. September 2004 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 31. August 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.) eine Ratenvereinbarung. Da seine derzeitige finanzielle Situation immer noch angespannt sei, könne der Bw. seine Steuerschulden nicht mit einer einmaligen Zahlung begleichen. Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 8. September 2004 ab. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass ihm im Monat für private Aufwendungen nur € 570,00 verblieben, wie aus seiner monatlichen Einnahmen- und Ausgabenrechnung für Juli 2004 ersichtlich sei. Der Bw. könne daher keine Rücklagen schaffen und habe es bisher leider auch verabsäumt, Rücklagen zu schaffen. Daher könne der Bw. die rückständigen Abgabenschulden in Höhe von € 4.205,25 nicht zahlen und ersuche um eine Ratenvereinbarung über 12 Monate. Einen Tilgungsplan über 12 Monate lege der Bw. bei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2004 als unbegründet ab. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw. zwecks Bezahlung seiner Abgabenschulden über € 4.205,25 eine 8-monatige Tilgungszeit mit Raten über € 530,00 zuzüglich den anfallenden Zinsen und Gebühren. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.6.1992, 91/13/0127) ist Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Nach der Aktenlage wurden die antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch Ratenzahlungen und eine Gutschrift aus der Einkommensteuer 2004 entrichtet, sodass das Abgabenkonto ab 9. Jänner 2006 Guthaben auswies. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. Juli 2006

Normen und Schlagworte

RatenzahlungenEinbringungsmaßnahmenletztinstanzlichen Entscheidung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1759-W/04
Stammnummer
23255
Gültig
11.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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