Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1759-W/04
Zahlungserleichterung bei entrichteten Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1759-W/04vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 8. September 2004 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 31. August 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) eine Ratenvereinbarung.
Da seine derzeitige finanzielle Situation immer noch
angespannt sei, könne der Bw. seine Steuerschulden nicht mit einer
einmaligen Zahlung begleichen.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
8. September 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass ihm im Monat für private Aufwendungen nur
€ 570,00 verblieben, wie aus seiner monatlichen Einnahmen- und
Ausgabenrechnung für Juli 2004 ersichtlich sei. Der Bw. könne
daher keine Rücklagen schaffen und habe es bisher leider auch
verabsäumt, Rücklagen zu schaffen. Daher könne der Bw. die
rückständigen Abgabenschulden in Höhe von € 4.205,25
nicht zahlen und ersuche um eine Ratenvereinbarung über 12 Monate. Einen
Tilgungsplan über 12 Monate lege der Bw. bei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragte der Bw. zwecks Bezahlung seiner Abgabenschulden über
€ 4.205,25 eine 8-monatige Tilgungszeit mit Raten über
€ 530,00 zuzüglich den anfallenden Zinsen und
Gebühren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 3.6.1992, 91/13/0127) ist Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung
einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle auch der Umstand, dass
hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht
kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der
funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der
Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist,
wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von
Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der
Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen
Gründen immer weggefallen ist.
Nach der Aktenlage wurden die antragsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten durch Ratenzahlungen und eine Gutschrift aus der
Einkommensteuer 2004 entrichtet, sodass das Abgabenkonto ab
9. Jänner 2006 Guthaben auswies.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1759-W/04
- Stammnummer
- 23255
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF